P.H.8.35 m . st des franzöſiſchen Civil⸗Rechtes in Fragen und Antworten nach dem CivilGeſetzbuche der Franzosen. . Erſter Theil. 2 Erste Abhandlung Einleitung. Von der Verfassung des französischen Staats und ſeinen Geſetzen. Von der Bestimmung des Rechtsgelehrten, und den Eigenschaften, die ihn zu seinem Berufe tauglich und würdig machen. Von der Verkündigung, den Wirkungen und der Anwendung der Gesetze im Allgemeinen. Von dem Genusse und Verluste der CivilRechte. Von den Acten des Civil=Standes. Von dem Domicil. Von den Abwesenden. *2 Zweyte Zweyte Abhandlung. Von dem Heyraths=Contracte. Von der Ehe, und den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten in Hinsicht auf ihre Personen, ihre Güter und ihre Kinder. Von der Eheſcheidung. Von der Vaterschaft und der Kindschaft. Von der Adoption und der freywilligen Pflege eines minderjährigen Kindes aus wohlthätigen Absichten. Dritte Abhandlung Von der Intestat=Erbfolge. Vierte Abhandlung Von der Minderjährigkeit, Vormundschaft und Emancipation. Von der Volljährigkeit, Interdiction und dem gerichtlich angeordneten Beystande. Diese Abhandlung ist im December v. J. erschienen, und bey H. Thiriart, Buchhändler in Köln, für 20 Stüber zu haben. Fünfte Abhandlung Von Schenkungen unter Lebenden und Testamenten. Zweyter Zweiter Theil. Sechste Abhandlung. Von der Eintheilung der Güter. Von dem Eigenthum. Von dem Nießbrauche, dem Gebrauche und der Wohnung. Von den Servituten, oder den auf Grund und Boden haftenden Dienstbarkeiten. Von den Contracten, oder den Rechten und den Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entstehen, im Allgemeinen. Von den Verpflichtungen, die ohne Vertrag entstehen. Siebente Abhandlung. Von dem Verkaufe. Von dem Tauſche. Von dem Mieth=Contracte. Achte Abhandlung. Von dem Societäts=Contracte. Von dem Leih= und Darlehns=Contracte. Von dem Hinterlegungs=Contracte und der Sequeſtration. Von Von den gewagten Geschäften Glücks= und Spiel=Verträgen. Von dem Vollmachts=Contracte. Neunte Abhandlung. Von der Bürgschaft. Von dem Vergleiche. Von dem persönlichen Arreste, als Executionsmittel in Civil=Sachen. Von dem Pfand-Contracte. Zehnte Abhandlung. Von den Privilegien und Hypotheken. Von der öffentlichen Vergantung liegender Güter und der Rang-Ordnung unter den Gläubigern. Von der Verjährung. Ich schmeichle mir zum Voraus, daß ich mit dieser Arbeit meinen Mitbürgern ein nicht weniger angenehmes als nützliches Geschenk machen werde, und bin versichert, daß Pfarrer, Maire und Adjunkte sich um so eher mit diesem Werke versehen werden, als es ihr vorzüglicher Beruf ist, Ordnung Friede und Einigkeit in ihren Gemeinden zu erhalten, und ihren Untergebenen mit Rath und That an die Hand zu gehen. Groß ist das Verdienst, und still ent Inhalts⸗Verzeichniß. Erster Titel. Von der Intestat=Erb1. folge. Erstes Capitel. Von der Eröffnung einer Succession und dem Uebergange des Besitzes auf die Erben. Eigenthum läßt sich erwerben durch Erbfolge. §. 1. Wozu gibt die Erbfolge ein Recht? §. 2. Wann wird eine Intestat= oder gesetzliche Erbfolge eröffnet? 3. Bürgerlicher Tod und seine Folgen. 4 — 8. Was ist Rechtens, wenn mehrere Personen, von denen wechselweise die eine zum Nachlasse der andern berufen ist, durch dieselbe Begebenheit umkommen, und man hiebey nicht unterscheiden kann, welche zuerst gestorben? 9—15. Wie bestimmt das Gesetz die Ordnung der Intestat=Erbfolge? 16. Erbfolge der rechtmäßigen Erben. 16. Der natürlichen Kinder. 17. Des überlebenden Ehegatten. 18. Der Republik. 19. Unter welchem Rechtstitel und unter welcher Verbindlichkeit geht der Besitz der Güter auf die rechtmäßigen Erben des Verstorbenen über? 20. 21. Was haben die natürlichen Kinder — der überlebende Ehegatte — und die Republik zu thun, wenn sie den Verstorbenen erben? 22. Zweytes Capitel. Von den zur Erbfähigkeit erforderlichen Eigenschaften. 6. Wer erben will, muß existiren, oder im Leben seyn. 23. 24. Erbt ein Fremder die Güter sei nes Verwandten, die im Gebiethe der Republik gelegen sind? 25. Wir ist unwürdig zur Intestat=Erbfolge? 26. 27. Was ist Rechtens wider denjenigen, der als ein unwürdiger Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen worden? 28. Sind die Kinder des Unwürdigen von der Erbschaft ausgeschlossen? 29. Hat der Vater, der als unwürdig von der Erbschaft ausgeschlossen worden, an dem zur Erbschaft gehörigen Vermögen den Nießbrauch? 30. Von den verschiedeDrittes Capitel. nen Classen der Succession nach ihrer Rangordnung. 9. Erster Abschnitt. Allgemeine Verfügun. . gen. 79. Wie wird die Erbfolge in der Hinterlassenschaft des Verstorbenen den Erben deferirt? 31. Das Gesetz nimmt bey der Erbfolge keine Rücksicht auf die Natur der Güter, noch auf die Person, von der sie herkommen. 32. Wie wird die Erbschaft getheilt, die den Ascendenten oder Seiten=Verwandten zugefallen ist? 33. Bey der Erbfolge werden die Verwandten von Einer Seite allein durch die Verwandten von Beyden Seiten nicht ausgeschlossen. 34. Die Verwandten von Einer Seite gehen nur in ihrer Linie zur Theilung. 35. Verwandten von Beyden Seiten gehen in beyden Linien zur Theilung. 36. Wann hat der Rückfall von einer Linie auf die andere Statt? 37. Eine weitere Abtheilung in die verschiedenen Stämme hat nicht Statt, so bald die erste Vertheilung unter der väterlichen und mütterlichen Linie einmal geschehen ist ? 38. 39. Wie wird die Nähe der Verwandtschaft be III stimmt? 40. „Was nennt man in der Erbfolge einen Grad? 41. „eine Linie? 42. eine gerade Linie? 43. eine Seiten-Linie? 44. Welchen Unterschied gibt es in der geraden Linie? 45. absteigende, 46. aufsteigende Linie? 47. Wie wird in der geraden Linie gezählt? 48. wie in der Seiten=Linie? 49. Zweyter Abschnitt. Von dem Reprä— sentations=Rechte. 13. . ### Was ist, die Repräsentation ?. 50. Bis wie weit hat die Repräsentation in gerader absteigender Linie Statt? 51. In welchen Fällen tritt in der geraden absteigenden Linie: die Repräsentation ein ?. 52. Findet auch das Repräsentations=Recht zum Vortheil der Ascendenten Statt? 53. Das Repräsentations=Recht wird in der Seiten=Linie zum Vortheil, der Kinder und Abkömmlinge der Geschwister des Verstorbenen angenommen. 54. Lie geschieht, die Theilung in den Fällen, wo das Repräsentations=Recht eintritt? 55. Wie geschieht die Theilung, wenn von einem Stamme mehrere Neben=Linien entsprossen sind? 56. Wie theilen die Glieder einer und derselben Linie 57. Welche Personen können repräsentirt werden: 58. Kann einer, denjenigen repräsentiren, auf dessen Erbschaft er Verzicht gethan hat? 59. 2731 Dritter Abschnitt. Von Theilungen, die von dem Vater, von der Mutter, oder andern Ascendenten unter ihren Descendenten vorgenommen werden. 1. Sind die Eltern befugt, ihr Vermögen unter ihren Kindern zu theilen; und ihnen die Loose anzu. ### ### ### ### ### # IV weisen? 60. Wie können diese Theilungen unter den Kindern geschehen? 61. Welches Vermögen kann durch Acte unter Lebenden getheilt werden? 62. Was ist Rechtens, wenn nicht das ganze Vermögen, das ein Ascendent an ſeinem Sterbetage hinterläßt, in der von ihm angeordneten Theilung begriffen ist? 63. Was ist Rechtens, wenn die Theilung nicht unter allen Kindern geschehen ist? 64. Wer kann in dem angeführten Falle eine neue Theilung verlangen? 65. Aus welchem Grunde kann die von einem Ascendenten gemachte Theilung angefochten werden ? 66. Wer muß die Kosten hiezu vorschiessen? 68. Wem fallen sie definitiv zur Last? 69. Vierter Abschnitt. Von der IntestatErbfolge der Personen in der ersten Classe. 18. Welche Personen werden bey der Eröffnung einer Erbfolge zum ersten berufen? 70. 71. Die ehelichen Kinder, oder deren eheliche Abkömmlinge erben ohne Unterschied des Geschlechtes oder der Erstgeburt. 72. Die ehelichen Kinder, oder deren eheliche Abkömmlinge, wenn ſie aus verſchiedenen Ehen herstammen, erben ihren gemeinschaftlichen Vater. 73. Wie erben die ehelichen Kinder, wenn sie sich alle im ersten Grade befinden, und kraft ihres eignen von niemand entlehnten Rechtes auftreten? 74. Wie erben die ehelichen Abkömmlinge, wenn sie insgesammt, oder zum Theil kraft des Repräsentations=Rechtes zur Erbschaft gelangen? 75. Fünf Rechtsfälle aus der ersten Classe. 19. Fünfter Abschnitt. Von der IntestatErbfolge der Personen in der zweyten Classe. 23. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er keine erbfähige Abkömmlinge im Leben zurückgelassen hat? 76. Welche Personen kommen in die zweyte Classe zu stehen ? 77. Wie wird die Hinterlassenschaft des Verstorbenen getheilt, wenn er a) seinen Vater und seine Mutter hinterläßt, und b) eheliche Geschwister 78—80. Wie wird die Hinterlassenschaft des Verstorbenen gerheilt, wenn er als seine Erben zurückläßt a) seine ehelichen Geschwister oder deren eheliche Abkömmlinge, b) und dann nur seinen Vater allein, oder seine Mutter allein? 81. 82. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er weder Vater, noch Mutter hinterlassen hat, wohl aber eheliche Geschwister, oder deren eheliche Abkömmlinge? 83. Wie erben die ehelichen Geschwister die Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Bruders, oder ihrer verstorbenen Schwester? 84. Wie geschieht die Theilung, wenn nur eheliche Geschwister aus einer Ehe vorhanden sind? 85. Wie, wenn eheliche Geſchwiſter aus verſchiedenen Ehen vorhanden sind? 86 — 88. Wie, wenn nur Geschwister von einer Seite vorhanden sind? 89. Sieben Rechtsfälle aus der zweyten 26 Classe. Sechster Abschnitt. Von der Intestat29. Erbfolge in der dritten Classe. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er 1) keine eheliche Abkömmlinge, 2) auch keine eheliche Geschwister, oder deren Abkömmlinge nach sich im Leben gelassen hat? 90. Wie wird die Theilung unter den Ascendenten gemacht? 91. 92. An welchen Sachen haben die Ascendenten 96. ein ausschließliches Erbred 3.93.— VI Vier Rechtsfälle aus der dritten Classe. 31. Siebenter Abschnitt. Von der Intestat-Erbfolge der Personen in der vierten Classe. . 33. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er 1) keine eheliche Abkömmlinge, 2) keine Geschwister oder eheliche Abkömmlinge von ihnen hinterlassen hat; und wenn 3) aus einer oder der andern Linie keine Ascendenten im Leben sind? 97. Wie erben mehrere Seiten⸗Verwandten, die in gleichem Grade sind? 98. An welchen Gütern hat im vorhergehenden Art. der Ueberlebende von beyden Eltern den Nießbrauch? 99. In welchem Grade müssen die Verwandten sich befinden, wenn sie erbfähig seyn wollen? 100. 101. Fünf Rechtsfälle aus der vierten Classe. 34. Viertes Capitel. Von der IrregularSuccession. 36. Erster Abschnitt. Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von der Intestat-Erbfolge in dem Nachlasse natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge verstorben sind. 36. Erben die natürlichen Kinder die Nachlassenschaft ihrer Eltern? 102. Wann erben sie? 103. Welche Kinder werden natürliche Kinder genannt? 104. Anerkennung eines natürlichen Kindes: 105. Hat nicht Statt für Kinder aus einer Blutschande, und aus einem Ehebruche gezeugt. 106. Natürliche nicht anerkannte Kinder erben ihre Verwandten nicht. 107. Was erbt das natürliche aber anerkannte Kind aus dem Nachlasse seiner Eltern? 108. VII Was erben die ehelichen Kinder eines natürlichen Kindes, wenn dieses vor seinen Eltern verstorben ist? 109. Das natürliche Kind muß bey der Theilung zur Collation bringen. 110. 111. Womit muß ein natürliches Kind, welches von seinen Eltern abgemacht worden ist, sich befriedigen? 112. 113. Ehebrecherische und blutschänderische Kinder erben nicht. 114. Sie haben nur ein Recht auf Unterhalt. 115. 116. 117. Wer erbt des natürlichen Kindes Hinterlassenschaft? 118. 123. Zweyter Abschnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und der . 43. Republik. Der Ehegatte erbt, wenn der Verstorbene keine erbfähigen Verwandten, und auch keine natürlichen Kinder zurückläßt. 124. Der Ehegatte kann sich in die Güter des abwesenden Ehegatten provisorisch einsetzen lassen. 125. Hat der Verstorbene auch keinen Ehegatten zurückgelassen, so erbt die Republik. 126. Formalitäten, unter welchen der Ehegatte — die Republik — und die natürlichen Kinder die Erbschaft, antreten müssen. 127.—133. Fünftes Capitel: Von der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaften. 46. Erster Abschnitt. Von der Annahme. 46. Unter welchen Bedingungen kann jemand eine Erbschaft annehmen? 134.: Muß einer die ihm angefallene Erbschaft annehmen? 135. Verheyrathete Frauen können ohne Autorisation ihres Mannes oder des Gerichtes keine Erbschaft gültig annehmen. 136. Muß der Vormund für Minderjährige und Interdicirte die ihnen angefallene Erbschaften annehmen. 137. : Bis auf welchen Zeitpunkt wirkt die Annah VIII me der Erbschaft rückwärts? 138. Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. 139 — 141. Acte, die blos auf Erhaltung der Erbschafsgüter zielen, können nicht als Acte einer wirklichen Antretung der Erbschaft angesehen werden. 142. Aus welchen Acten wird auf eine Annahme der Erbschaft geſchloſſen? 143. Was iſt Rechtens, wenn einer verstorben ist, ehe er die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen hat? 144. 145. In welchem Falle kann ein Volljähriger die von ihm geſchehene Annahme einer Erbschaft anfechten? 146. In welchem Falle kann ein Volljähriger unter dem Vorwande einer Verletzung die von ihm geschehene Annahme einer Erbschaft anfechten? 147. Zweyter Abschnitt. Von der Entsagung der Erbschaften. 51. Es wird nicht vermuthet, daß jemand einer Erbschaft entsagt habe, 148. Wie muß die Entsagung geſchehen? 149. Welche Wirkung hat die Verzichtleiſiung? 150 — 154. Was iſt Rechtens für die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte auf die Erbschaft verzichtet? 155 — 157. Tritt auch die Verjährung ein wider die Befugniß, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen? 158 162. Kann einer auf die Erbschaft einer noch lebenden Person Verzicht thun? 163. Welches Recht verlieren die Erben, welche Effecten aus einem Nachlaſſe bey Seite geſchafft, oder verheimlichet haben? 165. 166. Dritter Abschnitt. Von der RechtsWohlthat des Inventariums, ihren Wirkungen und den Pflichten des Beneficiar=Erben. 56 Was versteht man unter der Rechts-Wohlthat des In IX ventariums 7 167. Wo muß der Erbe die Erklärung abgeben, daß er nur unter dem Vorbehalt des Inventariums die Erbschaft annehmen wolle? 168. 169. Wann hat diese Erklärung ihre rechtliche Wirkung? 170. Binnen welcher Zeit muß der Erbe das Inventarium errichten? 171. Binnen welcher Zeit hat der Erbe sich zu entschließen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wolle? 172. 173. Wie dürfen die Sachen, die sich unter dem Nachlasse befinden, dem Verderben aber unterworfen sind, veräußert werden? 174. Wie muß dieser Verkauf geschehen? 175. Kann der Erbe während den Zeitfristen gezwungen werden, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen? 176. Was ist Rechtens, wenn er der Erbschaft entsagt? 177. Was ist Rechtens für den Erben, wenn eine Klage wider ihn angestellt wird? 178. Wer zahlt dann die Kosten? 179. (Wem bleiben sie definitiv zur Last? 180. Der Erbe hat noch immer ein Recht ein Inventarium zu errichten, und sich als Erben darzustellen. 181. Was wird aber erfordert, damit er sich als Beneficiar=Erben darstellen könne? 182. Was ist Rechtens wider den Erben, der ErbschaftsSachen verheimlichet hat? 183. Worin bestehen die Vortheile, die die Wohlthat des Inventariums dem Erben verſchafft? 184. Wozu iſt der BeneficiarErbe verbunden? 185. Aus welchen Ursachen kann der Beneficiar-Erbe in seinem eignen Vermögen angegriffen werden? 186. 187. Für welche Fehler ist der Beneficiar=Erbe bey der ihm aufgetragenen Verwaltung verantwortlich? 188. Der BeneficiarErbe kann die Mobilien verkaufen lassen. 189. Er muß für die Verschlimmerungen der Mobilien haften. 190. Er kann die Immobilien verkaufen lassen. 191. Welchen Personen muß er den dafür erhaltenen Preis anweisen? 192. Er muß Sicher X heit stellen den Gläubigern der Erbschaft. 193 195. Was ist Rechtens, wenn Gläubiger auftreten, und gegen die Auszahlung der Gelder Oppoſition einlegen? 196. Was iſt Rechtens, wenn keine Opposition eingelegt wird? 197. Was ist Rechtens für die Gläubiger, die nicht unter die Zahl der Opponenten gehören, und sich nachher anmelden? 198. 199. Wer zahlt die Kosten für die Versiegelung, Verfertigung des Inventariums und Rechnungs=Ablage? 200. Vierter Abschnitt. Von vacanten Erbschaften, zu welchen kein Erbe sich anmeldet. 66. Wann wird eine Erbschaft als vacant angesehen ?.201. Es muß ein Curator für die vacante Erbschaft ernannt werden. 202. Rechte und Pflichten des Curators. 203. Sechstes Capitel. Von der Thei68. * * * lung und Collation. rster Abschnitt. Von der Klage auf 68. Theilung und ihrer Form. . Keiner kann gezwungen werden, in der Gemeinſchaft einer angefallenen Erbschaft zu bleiben. 205. 206. Die Theilung kann einstweilen ausgestellt bleiben. 207. Die Theilung kann wider einen Miterben nachgesucht werden, der im Genusse der Erbschaft ist. 208. Vormünder können auf Theilung antragen. 209. Die Verwandten eines abwesenden Miterben können auf Theilung klagen. 210. Wann kann der Ehemann auf Theilung antragen, wenn seiner Frau eine Erbschaft angefallen ist? 211 — 213. Die Miterben müssen den Mann und die Frau zugleich abladen laſſen, XI wenn sie auf eine definitive Abtheilung antragen wollen. 214. Was ist Rechtens, wenn die Erben alle gegenwärtig und großjährig sind? 215. Sind Miterben abwesend, oder noch minderjährig, so. 217 — 219. Konnen die Gläubiger auf Verſiegelung der Erbschafts=Effecten antragen? 220. 222. Bey welchem Gerichtshofe müssen die Klagen auf Theilung, und die darüber entstehenden Streitigkeiten angebracht werden? 223 — 226. Wie und wodurch geschieht die Abschätzung, der zur Erbschaft gehörigen Immobilien und Mobilien? 227.— 229. Jeder Miterbe, kann seinen Antheil an der Erbschaft in Natur verlangen. 230. Sind Gläubiger vorhanden, so können die Mobilien verkauft werden. 231. Was ist Rechtens, wenn die Immobilien sich nicht füglich theilen lassen? 232 35. Was muß jeder Miterbe an die ErbſchaftsMaſſa zurückgeben? 236 — 238. Wie viel Looſe werden bey der Theilung gemacht, und wie wird dabey verfahren? 239—247. Was ist Rechtens, wenn nicht alle Erben anwesend, oder wenn es unter ihnen Minderjährige gibt? 248 — 251. Wann werden die vorgenommenen Theilungen als definitiv, und wann als provisorisch betrachtet ? 252. 253. Was iſt Rechtens, gegen denjenigen, der zur Erbschaft des Verstorbenen nicht berechtiget, gleichwohl durch Uebertrag an die Stelle eines Miterben getreten ist? 254. Wer erhalt die Urkunden, die sich auf die Erbschafts=Gegenstände beziehen? 255 — 257. Bey wem bleiben die Urkunden; die auf die ganze Erbschaft Bezug haben? 258 — 260. Zweyter Abschnitt. Von der Collation. 81. Was ist die Collation? 261, 262; Wer ist zur Collation verbunden? 263. Wann brauchen die Geſchenke nicht eingelegt zu werden | 264 — 273. XII Bey welcher Erbfolge muß das Vorausempfangene eingebracht werden? 274. Was muß eingebracht werden, und was nicht? 275 — 279. Von welchem Tage an müssen die Früchte und Zinsen der Gegenstände, die der Collation unterworfen ſind, vergütet werden? 280. Zu weſſen Vortheil findet die Einlegung Statt? 281. 282. Wie muß die Einlegung des Vorausempfangenen geschehen? 283 — 286. Gebührt dem Geschenknehmer auch Vergütung für die Kosten, wodurch er die geschenkte Sache verbessert, oder erhalten hat? 287 — 289. Muß der Geschenknehmer für die Verschlimmerung der geschenkten Sache haften? 290. 291. Was ist Rechtens, wenn die Einlegung in Natur geschieht, und der Geschenknehmer die geschenkten Grundstücke mit Lasten beschwert hat? 292. 293. Was bey der Schenkung mehr gegeben worden ist, als der Geschenkgeber zu veräußern befugt war, muß eingelegt werden. 294 — 296. Der Miterbe kann das einzubringende Gut so lange behalten, bis ihm die daran verwendeten Kosten vergütet sind? 297. Wie werden die Mobilien, wie geschenktes Geld einge- 302. legt? 298 Dritter Abſchnitt. Von der Zahlung 92. der Schulden. Nach welchem Maaßstabe müssen die Miterben die Legatare unter einem Universal=Titel — und die Particular=Legatare zur Zahlung der Schulden und Lasten der Erbschaft beytragen? 303 — 308. Wie und nach welchem Maaßstabe haften die Erben für die Schulden und Lasten der Erbschaft? 309 — 315. Sind die Titel und Schuldforderungen, welche wider den Verstorbenen executo XIII risch sind, ebenfalls persönlich executorisch wider die Erben? 316. 317. Sind die Gläubiger befugt darauf anzutragen, daß das Vermögen des Verstorbenen von dem Vermögen des Erben getrennt werde? 318 — 320. Wie lange kann in Betreff der Immobilar⸗Erbſchaft die Klage auf Absonderung des Vermögens angestellt werden? 321. Die Gläubiger des Erben können nicht verlangen, daß das eine Vermögen von dem andern abgesondert werde. 322. Die Gläubiger eines Miterben können bey der Theilung erscheinen. 323. 324. Vierter Abschnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr 98. der Loose. Worin besteht die Wirkung der geschehenen Theilung? 325. Gegenseitige Gewährleistung der Mit329. Die Klage auf Gewährerben. 326 — leistung muß angestellt werden binnen fünf Jahren. 330. Sie hat nicht Statt, wenn. 331. Fünfter Abschnitt. Von der Rescis100. sion in Theilungssachen. Aus welchen Ursachen kann eine Theilung rescindirt oder wieder aufgehoben werden? 332 — 334. Aufhebungsklage wider einen Vergleich. 335. Aufhebungsklage wider einen Verkauf der Erbſchaft. 336. Nach welchem Werthe wird bey Beurtheilung der Frage, ob eine Verletzung vorhanden sey, die Sache geschätzt. 337. Wie kann der Beklagte der Rescissionsklage vorbeugen? 338. Wer ſein Loos verkauft hat, kann dieſe Klage der Regel nach nicht anstellen. 339. XIV Anhang der gesetzlichen Verfügungen, welche die Intestat-Erben betreffen. 103. Die Klage des beschädigten Theils kann wider die Erben des in contumaciam Verurtheilten angestellt werden? 340. Die Güter des Verurtheilten fallen der Nation anheim. 341.342. Die Güter des Abwesenden werden verwaltet und geerbt. 343. malmo Von den theilbären und untheilbaren 104. Verbindlichkeiten. Wie muß eine theilbare Verbindlichkeit zwischen dem Gläubiger und Schuldner vollzogen werden? 344 Wie unter ihren Erben? 345 — 352. Ist der Erbe desjenigen, der mit andern eine untheilbare Schuld übernommen hat, für das Ganze verbunden? 353. Kann jeder Erbe des Gläubigers die Vollziehung einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen? 354. Kanner für sich allein die ganze Schuld erlassen? 355. 356. Der eingeklagte Erbe eines Schuldners kann seine Miterben zur Sache abladen lassen. 357—360. Wann ist die Conventional-Strafe bey einer Zusage verwirkt, welche eine untheilbare Sache zum Gegenstande hat? 361 — 369. b Von Acten unter Privat=Unterschrift. 109. Wozu ist derjenige verbunden, dem man einen Act unter Privat⸗Unterſchrift entgegenſetzt? Wozu sind seine Erben verbunden? 371. suis. geniert Von dem Rechte auf Wiederkaufe. 169. Was ist der Wiederkauf? 372. Was ist Rechtens, wenn mehrere ein gemeinschaftliches Gut verkauft haben? 373. Was ist Rechtens für die XV.X. Erben des Verkäufers 2,374.— 377. Die Kläger auf Wiederkauf kann wider die Erben des Erwerbers angestellt werden. 378. 379. Von Uebertragung und Verkaufe einer Erbschaft. 111. ### Was, iſt Rechtens, wenn einer eine Erbſchaft verkauft, ohne die Gegenstände, worauf sie sich erstreckt, zu benennen? 380 — 382. Wozu ist dagegen der Erwerber der Erbschaft verbunden? 383.—385. und Von dem Gesellschafts=Vertrage. . . 112. Was ist der Gesellschafts=Vertrag? 386. Wozu sind die Erben des verstorbenen Gesellschafters berechtiget? 387 — 389. ren Von dem Hinterlegungs=Contracte. 113. Was iſt der Hinterlegungs⸗Contract? 390. Wozu ist der Erbe eines Depositars verbunden, der in gutem Glauben das anvertraute Gut verkauft hat? 391 — 392. Das anvertraute Gut muß den Erben des verstorbenen Deponenten wieder erstattet werden. 393 — 395. ### Von dem Vollmachts=Contracte. 115. Was ist die Vollmacht? 396. Wozu sind die Erben des Bevollmächtigten verbunden, wenn dieser mit Tod abgeht? 397. 398. e Von der Bürgschaft. 115. Wozu verpflichtet sich derjenige, der sich als Bürge für eine Schuld darstellt? 399. Gehen die VerPflichtungen der Bürgen auf ihre Erben über? 400. 401. XVI 116. Von dem Pfand=Contracte. Was ist der Pfand=Contract? 402. Ist das Pfandrecht untheilbar? 403. Wann kann der Erbe des Schuldners seinen Antheil an dem Unterpfande zurückfordern? 404. Wann kann der Erbe des Gläubigers das Unterpfand ausliefern? 405. Von Privilegien auf Immobilien. 117. Was ist ein Privilegium? 406. Die Miterben haben ein Privilegium auf die zur Erbschaft gehörigen Immobilien, wozu? 407. Die Gläubiger und Legatare des Verstorbenen können wider die Gläubiger der Erben ihr Privilegium in Hinsicht der Immobilien der Erbschaft erhalten, wie? 408 — 410. Der Miterbe kann sein Privilegium an den ihm angefallenen Gütern u. s. w. erhalten, wie? 411. 412. Von der unfreywilligen öffentlichen Ver119. gantung liegender Güter. Der Gläubiger darf auf öffentliche Vergantung der seinem Schuldner eigenthümlich zugehörigen liegenden Güter antragen. 413. Die Gläubiger eines Miterben können auf den Verkauf der gemeinschaftlichen Güter einer Erbschaft nicht . antragen. 414. 415. 120. Von der Verjährung. wider eine vacante ErbLäuft die Verjährung 418. schaft? 416. 417. . 115 1 2 nte Von der . tat 0 k. . Erſter Titel. Von der Intestat-Erbfolge. Decretirt den 29. Germinal 11. J. promulgirt den 9. FlorealErſtes Capitel. Von der Eröffnung einer Succession und dem Uebergange des Besitzes auf die Erben. Wie läßt sich unter andern Erwerbungsarten Eigenthum erwerben? . §. 1. Eigenthum läßt sich erwerben, und kann auf andere übergehen durch Erbfolge. 711. Wozu giebt die Erbfolge ein Recht? 2. Die Erbfolge giebt ein Recht, die Hinterlasſenſchaft des Verſtorbenen zu ſich zu nehmen, und jeden andern davon auszuschließen, Wann wird eine Intestat= oder gesetzliche Erbfolge eröffnet? 3. Eine Intestat= oder gesetzliche Erbfolge wird eröffnet, 718. a) Entweder durch den natürlichen, b) Oder durch den bürgerlichen Tod. Wann 2 Wann wird durch den bürgerlichen Tod die Intestat=Erbfolge eröffnet? 4. Sie wird eröffnet von dem Augenblicke an, da nach den Verfügungen des zweyten Abschnitts, zweyten Capitels von dem Genusse und Verluste der Civil=Rechte dieser Tod als Folge einer gerichtlichen Verurtheilung verwirkt worden. 718. Welche Verurtheilungen ziehen den bürgerlichen Tod nach sich? 5. Die Verurtheilungen zu solchen Strafen, deren Wirkung darin besteht, daß sie den Verurtheilten von aller Theilnahme an den Civil=Rechten ausschließen, ziehen den bürgerlichen Tod nach sich. 22. 6. Die Verurtheilung zum natürlichen Tod zieht den bürgerlichen nach sich. 23. 7. Die übrigen lebenslänglichen Leibesstrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in so fern nach sich, als das Gesetz diese Wirkung damit verbindet. 24. Was verliert der Verurtheilte durch den bürgerlichen Tod? 8. Der Verurtheilte verliert durch den bürgerlichen Tod das Eigenthum an allen Gütern, die er besäß. 25. Die Intestat=Erbfolge in seinem Vermögen wird den Erben eröffnet, und seine Güter verfallen auf sie sie eben so, als wäre er natürlich und ohne Testament verstorben. 25. Was ist Rechtens, wenn mehrere Personen, von denen wechselweise die eine zum Nachlasse der andern berufen ist, durch dieselbe Begebenheit umkommen, und man hiebey nicht unterscheiden kann, welche zuerst gestorben? 9. In diesem Falle sind die Vermuthungsgründe für das Ueberleben der einen oder der andern aus den Umständen der Begebenheit herzuleiten. 720. 10. Können aus den Umständen keine Vermuthungsgründe hergenommen werden, so hat man auf die Stärke des Alters oder des Geschlechts Rücksicht zu nehmen. 725. Was ist Rechtens, wenn diejenigen, welche zusammen umgekommen sind, noch nicht fünfzehn Jahre alt waren? 11. In diesem Falle tritt die Vermuthung für den ältesten ein, daß er am längsten gelebt habe. 721. Was ist Rechtens, wenn sie alle über sechszig Jahre alt waren? 12. In diesem Falle wird vermuthet, daß der jüngste am längsten gelebt habe. 721. Was A 2 Was ist Rechtens, wenn einige der Umgekommenen keine fünfzehn, die andern aber mehr als sechszig Jahre alt waren? 13. In diesem Falle tritt die Vermuthung ein, daß diejenigen, welche noch keine fünfzehn Jahre alt waren, am längsten gelebt haben. 721. Was ist Rechtens, wenn diejenigen, die zusammen umgekommen sind, das fünfzehnte Jahr zurückgelegt haben, aber weniger als ſechszig Jahre alt waren? 14. In diesem Falle wird bey der Gleichheit des Alters, oder wo der Unterschied des Alters kein Jahr übersteigt, vermuthet, daß die Mannsperson am längsten gelebt habe. 722. Was ist Rechtens, wenn die Umgekommenen von einem Geschlechte sind? 15. In dieſem Falle wird vermuthet, daß die Umgekommenen nach derjenigen Ordnung gestorben, wodurch die Erbfolge nach dem gewöhnlichen Naturlaufe anfällt, daß folglich der jüngere den ältern überlebt habe. 722. Wie bestimmt das Gesetz die Ordnung der Intestat=Erbfolge? 16. Das Gesetz bestimmt die Erbfolge=Ordnung unter den rechtmäßigen Erben. 723. Was Was ist Rechtens, wenn keine rechtmäßige Erben vorhanden sind? 17. In diesem Falle geht das Vermögen des Verstorbenen auf die natürlichen Kinder desselben. 723. Was ist Rechtens, wenn der Verstorbene auch keine natürlichen Kinder hinterlassen hat? 18. In diesem Falle erbt der überlebende Ehegatte das Vermögen des Verstorbenen. 723. Was ist endlich Rechtens, wenn der Verstorbene auch keinen Ehegatten hinterlassen hat? 19. In diesem Falle erbt die Republik sein hinterlassenes Vermögen. 723. Unter welchem Rechtstitel geht der Besitz der Güter, Rechte und Forderungen des Verstorbenen auf seine rechtmäßigen Erben über? 20. Er geht über auf die rechtmäßigen Erben Kraft des Gesetzes und von Rechtswegen. 72 Unter welcher Verbindlichkeit geht der Besitz der Hinterlassenschaft auf die rechtmäßigen Erben über? 21. Unter der Verbindlichkeit, daß sie die auf der Erbschaft haftenden Lasten berichtigen müssen. 724. Was Was haben die natürlichen Kinder, der überlebende Ehegatte, und die Republik zu thun, wenn sie den Verstorbenen erben? 22. Sie müssen sich von dem Richter nach den unten zu bestimmenden Formen in den Besitz der Hinterlassenschaft des Verstorbenen einweisen lassen. 724. Zweytes Capitel. Von den zur Erbfähigkeit erforderlichen Eigenschaften. Worin besteht die erste Bedingung desjenigen, der erben will? 23. Er muß nothwendiger Weise in dem Augenblicke, da die Erbfolge eröffnet wird, existiren, oder im Leben seyn. 725. Wer kann also aus Abgang dieser Bedingung nicht erben: 24. Nicht erbfähig sind daher 725. 1) Derjenige, der noch nicht empfangen ist. 2) Das Kind, das nicht lebensfähig gebohren worden. 3) Derjenige, der bürgerlich todt ist. 25. Unter Unter welcher Bedingung kann ein Fremder die Güter seines Verwandten, die in dem Gebiethe der Republik gelegen sind, erben? 25. Er kann nur in den Fällen, und auf eben die Weise erben, wie ein Franzose seinen Verwandten erbt, der in dem Lande dieses Fremden Güter besitzt. 726. Ver ist unwürdig zur Intestat=Erbfolge? 26. Unwürdig sind, und werden als solche von Erbschaften ausgeschlossen: 727. 1) Derjenige, der aus dem Grunde verurtheilt worden, weil er den Verstorbenen um's Leben gebracht, oder um's Leben zu bringen versucht hat. 2) Derjenige, der wider den Verstorbenen eine Capital⸗Anklage angebracht hat, die nachher für verläumderisch erklärt worden. 3) Ein volljähriger Erbe, der, obgleich ihm bekannt war, daß der Verstorbene ermordert worden, dieses gleichwohl bey Gerichte nicht angezeigt hat. Welchen Personen kann man die Unterlassun dieser Anzeige N. 3) nicht entgegensetzen, um ie von der Erbschaft auszuschließen? 27. Man kann sie nicht entgegensetzen 728. a) Den Ascendenten und den Abkömmlingen des Mörders. b) b) Auch nicht denjenigen, die in denselben Graden mit dem Mörder verschwägert sind. c) Auch nicht dem Ehegatten der Mörderinn, oder der Ehegattinn des Mörders. d) Auch nicht den Brüdern oder Schwestern des Mörders. e) Endlich nicht den Oheimen oder Muhmen, den Neffen oder Nichten des Mörders. Was ist Rechtens wider denjenigen, der als ein unwürdiger Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wird? 28. Er muß alle seit der Eröffnung der Erbfolge genossenen Früchte und Einkünfte zurückgeben. 729. Sind auch die Kinder des Unwürdigen, wenn sie zu Folge ihres eignen Rechtes, und ohne Beyhülfe der Repräsentation zur Erbfolge gelangen, wegen des Verschuldens ihres Vaters von der Erbschaft ausgeschlossen? 29. Nein, sie sind von der Erbfolge, wozu sie nach eignem Rechte berufen werden, nicht ausgeschlossen. 730, Hat der Vater, der als unwürdig von der Erbschaft ausgeschlossen worden, an dem zur Erbschaft gehörigen Vermögen den Nießbrauch? 30. Nein, der unwürdige Vater hat daran nicht deü den Nießbrauch, den sonst das Gesetz den Eltern an dem Vermögen ihrer Kinder gestattet. 730. Drittes Capitel. Von den verschiedenen Classen der Succession nach ihrer Rangordnung. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfügungen. Wie wird die Erbfolge in der Hinterlassenschaft des Verstorbenen den Erben deferirt? 31., Sie wird deferirt in der Ordnung und nach den Regeln, die hier unten bestimmt sind. 731. Nimmt das Gesetz bey der Erbfolge Rücksicht auf die Natur der Güter, oder auf die Person, von der sie herkommen? 32. Nein, es nimmt darauf keine Rücksicht, um die Erbfolge in denselben zu bestimmen. 732. Wie wird die Erbschaft getheilt, die den Ascendenten oder Seiten=Verwandten zugefallen ist? 33. Sie wird getheilt in zwey gleiche Theile: Die eine Hälfte erhalten die Verwandten der väterlichen, die andere Hälfte die Verwandten der mütterlichen Linie. 733. Wer⸗ 10 Werden bey der Erbfolge die Verwandten von Einer Seite allein durch die Verwandten von Beyden Seiten ausgeschlossen? 34. Nein, sie werden keineswegs ausgeschlossen. 733. Wie gehen inzwischen die Verwandten von Einer Seite zur Theilung? 35. Sie gehen nur in ihrer Linie zur Theilung. Jedoch ohne Nachtheil der im Art. 752 vorkommenden Bestimmung. 733. Wie gehen Verwandte von Beiden Seiten zur Theilung? 36. Sie gehen in beyden Linien zur Theilung. 733. Wann hat der Rückfall von einer Linie auf die andere Statt? 37. Er hat nur Statt, wenn sich in einer von beyden Linien weder Ascendenten, noch SeitenVerwandten befinden. 733. Hat eine weitere Abtheilung in die verschie nen Stämme Statt, so bald die erste Vertheilung unter der väterlichen und mütterlichem Linie einmal geschehen ist? 38. Nein; sondern die einer jeden Linie anerfallene 11 lene Hälfte gebührt dem oder den Erben, welche die nächsten im Grade sind. 734. 39. Ausgenommen ist der Fall der Repräsentation, wie hierunter bestimmt werden soll. 73 Wie wird die Nähe der Verwandtschaft bestimmt? 40. Sie wird bestimmt durch die Zahl der Generationen, 735. Was nennt man in der Erbfolge einen Grad? 41. Jede Generation wird ein Grad genannt. 735. Was nennt man in der Erbfolge eine Linie? 42. Eine Reihe mehrerer aufeinander folgender Grade macht eine Linie aus. 736. Was nennt man eine gerade Linie? 43. Die Folge der Grade unter Personen, deren eine von der andern abstammt, nennt man eine gerade Linie. 736. Was heißt eine Seiten=Linie? 44. Die Folge der Grade unter Personen, deren eine zwar vor der andern nicht abstammt, die gleichwohl von einem gemeinſamen Vorfahr abſtammen, heißt die Seiten=Linie. 736. Wel 12 Welchen Unterschied giebt es in der geraden Linie? 45. Man unterscheidet in der geraden Linie die absteigende, und die aufsteigende gerade Linie. 736. Was ist die absteigende gerade Linie? 46. Sie ist diejenige, welche den Stammvater mit seinen Nachkömmlingen verbindet. 736. Was ist die aufsteigende gerade Linie? 47. Sie ist diejenige, welche den Abkömmlin mit denjenigen verbindet, wovon er abstammt. 736. Wie wird in der geraden Linie gezählt? 48. In der geraden Linie zählt man ſo viel Grade, als es Generationen zwischen den Personen giebt. 737. Der Sohn ist also in Hinsicht des Vaters im ersten, der Enkel im zweyten Grade, und ſo umgekehrt vom Vater und Großvater in Beziehung auf Söhne und Enkel. Wie wird in der Seiten=Linie gezählt? 49. In der Seiten=Linie zählt man die Grade nach den Generationen von einem der Verwandten bis zum gemeinsamen Stammvater, der aber nicht mitgezählt wird: und hinwiederum von diesem bis zum andern Verwandten, 738, Zwey 13 Zwey Brüder sind also im zweyten Grade — der Oheim und der Neffe sind im dritten — Geschwister=Kinder sind sich im vierten Grade verwandt, und so weiter. Zweyter Abschnitt. Von dem Repräsentations=Rechte. Was ist die Repräsentation? 50. Die Repräsentation ist eine Erdichtung des Gesetzes, welche die Wirkung hat, daß man die Repräsentanten in die Stelle, den Grad und die Rechte des Repräsentirten eintreten läßt. 739. Bis wie weit hat die Repräsentation in gerader absteigender Linie Statt? 51. In gerader absteigender Linie hat die Repräsentation in's Unendliche Statt. 740. In welchen Fällen tritt in der geraden absteigenden Linie die Repräsentation ein? 52. Sie tritt in allen Fällen ein, und es wird nicht darauf gesehen: 740. a) Ob die Kinder des Verstorbenen mit den Abkömmlingen eines früher verstorbenen Kindes zusammen treffen, b) Oder ob die Kinder des Erblassers insgesammt vor vor ihm gestorben sind, und folglich die Abkömmlinge dieser Kinder sich gegeneinander in gleichen oder ungleichen Graden befinden. Findet auch das Repräsentations=Recht zum Vortheil der Ascendenten Statt? 53. Nein, es findet nicht Statt, sondern in jeder von beyden Linien schließt immer der Nähere den Entferntern aus. 741. Wird in der Seiten=Linie das Repräsentations=Recht zum Vortheil der Kinder und Abkömmlinge der Geschwister des Verstorbenen angenommen? 54. Ja, es wird angenommen, und dabey wird nicht darauf gesehen: 742. a) Ob die Kinder und Abkömmlinge der Geschwister des Verstorbenen zugleich mit Oheimen oder Muhmen zur Erbfolge gelangen, b) Oder ob, wo alle Brüder und Schwestern des Erblassers schon früher gestorben sind, die Erbschaft ihren Abkömmlingen in gleichen oder ungleichen Graden anfällt. Wie geschieht die Theilung in den Fällen, wo das Repräsentations-Recht eintritt? 55. In allen diesen Fällen geschieht die Theilung nach den Stämmen. 743. Wie 15 Wie geschieht die Theilung, wenn von einem Stamme mehrere Nebenlinien entsprossen sind? 56. In diesem Falle geschieht die Theilung unter allen Nebenlinien gleichfalls nach den Stämmen. 743. Wie theilen aber die Glieder einer und derselben Linie? 57. Sie theilen unter sich nach der Anzahl der Köpfe. 743. Welche Personen können repräsentirt werden? 58. Noch lebende Personen können nicht repräsentirt werden, sondern nur diejenigen, die entweder natürlich oder bürgerlich todt sind. 744. Kann einer denjenigen repräsentiren, auf dessen Erbschaft er Verzicht gethan hat? 59. Ja, er kann ihn repräsentiren. 744. Dritter Abschnitt. Von Theilungen, die von dem Vater, von der Mutter, oder andern Ascendenten unter ihren Descendenten vorgenommen werden. Sind die Eltern befugt, ihr Vermögen unter ihren Kindern zu theilen, und ihnen die Loose anzuweisen? 60. Ja, die Eltern und Großeltern sind dazu befugt. 1075. 16 Wie können diese Theilungen unter den Kindern geschehen? 61. Diese Theilungen können durch Acte unter Lebenden, oder testamentarische Verfügungen unter Beobachtung eben der Formen, Bedingungen und Regeln geschehen, die für Schenkungen unter Lebenden und Testamente vorgeschrieben sind. 1076. Welches Vermögen kann durch Acte unter Lebenden getheilt werden? 62. Nur das schon vorhandene Vermögen kann durch Acte unter Lebenden getheilt werden. 1076. Was ist Rechtens, wenn nicht das ganze Vermögen, das ein Ascendent an seinem Sterbetage hinterläßt, in der von ihm angeordneten Theilung begriffen ist? 63. In diesem Falle wird derjenige Theil des Vermögens, der hierunter nicht begriffen war, nach Vorschrift der Gesetze getheilt. 1077 Was ist Rechtens, wenn die Theilung nicht unter allen Kindern, die zur Zeit des Hinscheidens im Leben sind, und den Abkömmlingen der Vorverstorbenen geschehen ist? 64. In diesem Falle ist die Theilung für's Ganze ungültig. 1078. Wer 17 Wer kann in dem eben angeführten Falle eine neue Theilung verlangen? 65. In diesem Falle kann eine neue Theilung in gesetzlicher Form sowohl von den Kindern oder Abkömmlingen, die hierin vorbey gegangen waren, als auch selbst von denjenigen, unter welchen die Theilung geſchehen iſt, verlangt werden. 1078. Aus welchem Grunde kann die von einem Ascendenten gemachte Theilung angefochten werden? 66. Sie kann angefochten werden aus dem Grunde einer Verletzung, welche ein Viertel übersteigt. 1079. 67. Auch kann sie angefochten werden, wenn sich aus der Theilung und aus den Verfügungen, welche ein Voraus enthalten, ergeben sollte, daß einer der Mittheilnehmer einen größern Vortheil erhält, als das Gesetz erlaubt. 1079. Wer muß die Kosten der Abschätzung des hinterlassenen Vermögens vorschießen, wenn einer aus obigen Gründen die von dem Ascendenten gemachte Theilung angreift? 68. Derjenige muß die Kosten vorschießen, der die Theilung angreift. 1080. Wem B 18 Wem fallen die Kosten der Abschätzung, wie jene des Rechtsstreites, definitiv zur Last. 69. Sie fallen dem Kläger zur Last, wenn seine Klage als grundlos verworfen wird. 1080. Vierter Abschnitt. Von der Intestat=Erbfolge der Personen in der ersten Classe. Welche Personen werden bey der Eröffnung einer Erbfolge zum ersten berufen? 70. Wenn einer stirbt, ohne über seine Hinterlassenschaft rechtsbeständig verordnet zu haben, so erben ihn seine Abkömmlinge vor allen übrigen Verwandten. 745. 71. Wer aber seine Vorfahren erben will, muß in der Ehe erzeugt, oder durch eine nachfolgende Ehe erbfähig gemacht worden seyn. 745. Erben die ehelichen Kinder, oder deren eheliche Abkömmlinge ohne Unterschied des Geschlechtes, oder der Erstgeburt? 72. Ja, sie erben ohne Unterschied des Geschlechts, oder der Erstgeburt. 745. Erben 19 Erben die ehelichen Kinder, oder deren eheliche Abkömmlinge, wenn sie aus verschiedenen Ehen herstammen, ihren gemeinschaftlichen Vater? 73. Ja, die Kinder aus verschiedenen Ehen, und deren eheliche Abkömmlinge erben ihren gemeinschaftlichen Vater, oder ihre gemeinschaftliche Mutter, oder ihre gemeinschaftlichen Großeltern. 745. Wie erben die ehelichen Kinder, wenn sie sich alle im ersten Grade befinden, und kraft ihres eignen von niemand entlehnten Rechtes auftreten? 74. In diesem Falle erben sie zu gleichen Theilen und nach Anzahl der Köpfe. 745. Wie erben die ehelichen Abkömmlinge, wenn sie insgesammt, oder zum Theil kraft des Repräsentations=Rechtes zur Erbschaft gelangen? 75. In diesem Falle erben sie nach den Stämmen. 745. Rechtsfälle aus der ersten Classe. Erster Fall. Bernard stirbt, hinterläßt an beweglichen und unbeweglichen Gütern ein Vermögen von zwölftausend Francs: dann seine Frau und vier eheliche Kinder im Leben. In diesem Falle nimmt die zurückgelassene Frau ihr B 2 20 ihr einseitiges Vermögen, nachdem das Ganze dem Gesetze oder dem Heyraths=Contracte gemäß abgetheilt worden ist, zu sich, erbt aber von ihrem Manne nicht. Die zwoͤlftauſend Francs werden unter die vier Kinder getheilt, dergestalt, daß ein jedes dreytausend Francs erhält. §. 70 = 72. 74. Zweyter Fall. Bernard stirbt, hinterläßt zwey Söhne A. und B.: dann drey Enkel von seinem verstorbenen Sohne C., und zwey Enkel von seiner verstorbenen Tochter D. In diesem Falle wird wiederum die ganze Hinterlassenschaft des Bernards in vier gleiche Theile zerlegt, wovon die beyden Söhne A. und B. nicht mehr erhalten, als auch die Enkel des verstorbenen Sohnes C., und der verstorbenen Tochter D. Denn diese Enkel treten kraft des Repräsentations=Rechtes in die Stelle ihrer verstorbenen Eltern, und erhalten eben so viel von der Erbschaft, als C. und D. erhalten haben würden, wenn sie noch im Leben wären. §. 75. Dritter Fall. Bernard stirbt, hinterläßt keine Kinder, die unmittelbar von ihm abstammen, wohl aber vier Kinder seines verstorbenen Sohnes A. Drey Kinder seines verstorbenen Sohnes B. Zwey Kinder seiner verstorbenen Toch⸗ 21 Tochter C., und ein Kind seiner verstorbenen Tochter D. In diesem Falle treten die Enkel kraft des Repräsentations=Rechtes als Erben ihres Großvaters auf, und theilen seine ganze Hinterlassenschaft in vier Theile, wovon die vier Kinder des verstorbenen A. nicht mehr erhalten, als das eine Kind der verstorbenen D. §. 75. Vierter Fall. Bernard stirbt, hinterläßt drey Kinder aus der ersten Ehe, und ein Kind aus der zweyten als seine Erben zurück. In diesem Falle wird seine Hinterlassenschaft wiederum in vier gleiche Theile zerlegt, wovon ein jedes Kind einen Theil zu sich nimmt, indem sie alle vier ihren gemeinschaftlichen Vater mit gleichem Rechte erben. §. 73. Fünfter Fall. Bernard stirbt, hinterläßt zwey Kinder aus der ersten, ein Kind aus der zweyten, und ein Kind aus der dritten Ehe. In diesem Falle erben diese vier Kinder, obwohl sie aus dreyen Ehen gezeugt sind, ihren gemeinschaftlichen Vater mit gleichem Rechte zu gleichen Theilen. §. 73. Sind in diesen fünf Fällen die Kinder, oder einige von ihnen noch minderjährig, so muß ihnen ein 22 ein Vormund oder Neben=Vormund gegeben werden, der die ihnen anerfallene Erbschaft anders nicht annehmen, noch ausschlagen kann, als nachdem er hiezu von dem Familien-Rathe ermächtiget worden ist: Tritt er die Erbschaft an, so kann er dieses anders nicht, als unter dem Vorbehalt, der RechtsWohlthat, daß er für die Schulden nicht weiter haften wolle, als so weit die Güter der Erbschaft zur Tilgung derſelben hinreichen. Der überlebende Ehegatte, er sey Vater oder Mutter, erhält die Nutznießung an der ihren minderjährigen Kindern anerfallene Erbschaft, bis sie das achtzehnte Jahr ihres Alters erreicht haben, oder bis zur Emancipation, die etwa vor dem achtzehnten Jahre erf seyn möchte. 384. Die mit diesem Genusse verbundenen Lasten sind; 1). Diejenigen, wozu ein Nutznießer verbunden ist; 2) Ernährung, Unterhalt und Erziehung der Kinder nach Maaßgabe ihres Vermögens! 3) Zahlung der Rückstände oder der Zinsen der Capitalien 4) Bezahlung der Begräbnißkosten und jener der letzten Krankheit. 385. Fünfter 27 Fünfter Abschnitt. Von der Intestat=Erbfolge der Personen in der zweyten Classe. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er keine erbfähige Abkömmlinge im Leben zurückgelassen hat? 76. In diesem Falle werden die Personen aus der zweyten Classe zur Erbschaft berufen. Welche Personen kommen in die zweyte Classe zu stehen? 77. In die zweyte Classe kommen zu stehen: 748. a) Die Eltern des Verstorbenen, Vater und Mutter, b) Und dann seine ehelichen Geschwister, und deren eheliche Abkömmlinge. Wie wird die Hinterlassenschaft des Verstorben getheilt, wenn er a) seinen Vater und seine Mutter hinterläßt, und b) eheliche Geschwister? 78. Die ganze Hinterlassenschaft des Verstorbenen wird getheilt in zwey gleiche Theile. 748. 79. Eine Hälfte davon fällt auf den Vater und auf die Mutter, welche sie unter sich gleich theilen. 748. 80. Die andere Hälfte gebührt den ehelichen Geschwistern des Verstorbenen, oder ihren ehelichen Ab 24 Abkömmlingen, welche sie entweder auf die Köpfe oder nach Stämmen unter sich theilen. 748. Wie wird die Hinterlassenschaft des Verstorbenen getheilt, wenn er als seine Erben zurückläßt a) seine ehelichen Geschwister oder deren eheliche Abkömmlinge, b) und dann nur seinen Vater allein oder seine Mutter allein? 81. In diesem Falle erben die ehelichen Geschwister oder deren eheliche Abkömmlinge 1) die Hälfte der ganzen Hinterlassenschaft des Verstorbenen: dann erben sie 2) denjenigen Antheil, welcher dem Verstorbenen Vater oder der verstorbenen Mutter zugekommen wäre, wenn er oder sie noch lebte. 749. 751. 82. Der noch lebende Vater oder die noch lebende Mutter erbt die Hälfte von der Hälfte der ganzen Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Kindes, oder kürzer, er oder sie erbt ein Viertel vom Ganzen. 749. 751. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er weder Vater, noch Mutter hinterlassen hat, wohl aber eheliche Geschwister oder deren eheliche Abkömmlinge? 83. In diesem Falle sind die ehelichen Geschwister des Verstorbenen, oder deren eheliche Abkömmlinge mit Ausschließung der Großeltern und der übrigen Seiten=Verwandten die einzigen Erben. 750. Wie 25 Wie erben die ehelichen Geschwister die Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Bruders, oder ihrer verstorbenen Schwester? 84. Sie erben: 750. a) Entweder aus eignem Rechte, b) Oder vermöge der Repräsentation. Wie geschieht die Theilung, wenn nur eheliche Geschwister aus einer Ehe vorhanden sind? 85. In diesem Falle geschieht die Theilung unter ihnen zu gleichen Theilen. 752. Wie geschieht die Theilung, wenn eheliche Geschwister aus verschiedenen Ehen vorhanden sind? 86. In diesem Falle erhält eine jede Linie des Verstorbenen (die väterliche und die mütterliche) eine Hälfte der ganzen Hinterlassenschaft. 752. 87. Dann gehen die vollbürtigen Geschwister in beyden Linien zu Theil. 752. 88. Dagegen kommen die halbbürtigen Geschwister von der Mutter allein in ihrer Linie zur Theilung, gleichwie auch die halbbürtigen Geschwister von dem Vater allein, in ihrer Linie zur Theilung gehen. 752. Wie geschieht die Theilung, wenn nur Geschwister von einer Seite vorhanden sind? 89. In diesem Falle gelangen die Geschwister von einer Seite zur ganzen Hinterlassenschaft ihres ver 26 verstorbenen Halbbruders, und alle übrigen Verwandten der andern Linie werden ausgeschlossen. 752. Rechtsfälle aus der zweyten Classe. Erster Fall. Bernard stirbt im ledigen Stande, oder im Wittwestande, oder in der Ehe mit Hinterlassung seiner Frau, ohne eheliche Kinder oder eheliche Abkömmlinge zu haben. In jedem Falle erben ihn seine Eltern und seine Geschwister, nachdem seine zurückgelassene Frau das ihr gemäß dem Gesetze oder dem Heyraths=Contracte zukommende Vermögen zu sich genommen hat. §. 76. 77. Zweyter Fall. Bernard stirbt, und hinterläßt seinen Vater und seine Mutter, dann zwey Brüder und eine Schwester. In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards, welche aus zwölftausend Francs besteht, in zwey gleiche Theile zerlegt. Sechs tausend Francs kommen dem Vater und der Mutter zu, welche sie unter sich gleich theilen. §. 78. 79. Die andern sechstausend Francs gebühren den drey ehelichen Geschwistern, welche sie ebenfalls unter sich theilen, dergestalt, daß ein jeder zweytausend Francs erhält. §. 80. 27 Dritter Fall. Bernard stirbt, und hinterläßt seinen Vater, dann zwey Brüder und drey Kinder seiner verstorbenen Schwester. In diesem Falle wird die ganze aus zwölftausend Francs bestehende Hinterlassenschaft des Bernard's in vier Theile getheilt, zwey Theile, nämlich sechstausend Francs werden getheilt unter seine zwey Brüder und die drey Kinder seiner verstorbenen Schwester, dergestalt, daß diese letztern zusammen so viel bekommen, als einer ihrer Oheime, indem sie kraft des Repräsentations=Rechtes an die Stelle ihrer verstorbenen Mutter treten, die zweytausend Francs erhalten haben würde, wenn sie noch im Leben wäre. §. 81. Dann werden die dreytausend Francs, welche die verstorbene Mutter des Bernards erhalten haben würde, wenn sie noch im Leben wäre, ebenfalls unter die zwey Brüder und die drey Kinder der verstorbenen Schwester getheilt. §. 81. Endlich fallen die übrigen dreytausend Francs, welche den vierten Theil des Ganzen ausmachen, dem noch lebenden Vater des verstorbenen Bernards zu. §. 82. Vierter Fall. Bernard stirbt, seine beyden Eltern sind vor ihm gestorben, und er hinterläßt zwey Brüder und vier Kinder seiner verstorbenen Schwester. In 28 In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards in drey gleiche Theile getheilt, wovon jeder Bruder viertausend Francs erhält, und die übrigen viertausend Francs unter die vier Kinder seiner verstorbenen Schwester getheilt werden. §. 83. 84. 85. Fünfter Fall. Bernard stirbt, seine Eltern und seine Geschwister sind vor ihm gestorben, dagegen sind noch im Leben vier Kinder seines verstorbenen Bruders A., drey Kinder seines verstorbenen Bruders B., zwey Kinder seiner verstorbenen Schwester C., und ein Kind seiner verstorbenen Schwester D. In diesem Falle tritt das Repräsentations=Recht ein, kraft dessen die Erbschaft in vier gleiche Theile zerlegt wird, wovon das eine Kind der verstorbenen Schwester D. so viel erhält, als die vier Kinder des verstorbenen Bruders A. zusammen bekommen. §. 546 Sechster Fall. Bernard stirbt, hinterläßt zwey vollbürtige Brüder und eine halbbürtige Schwester als seine einzigen Erben. In diesem Falle wird seine ganze Hinterlassenschaft, welche aus zwölftausend Francs besteht, in zwey gleiche Theile zerlegt. §. 86. Davon bekommen die zwey vollbürtigen Brüder sechstausend Francs für sich allein. §. 86. Die 29 Die andern sechstausend Francs werden unter die zwey vollbürtigen Brüder und die halbbürtige Schwester in gleiche Theile getheilt. §. 87. 88. Siebenter Fall. Bernard stirbt, hinterläßt weder Eltern, noch vollbürtige Geschwister, noch Abkömmlinge davon, wohl aber zwey Halbschwestern, und drey Kinder seines verstorbenen Halbbruders. In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards in drey gleiche Theile zerlegt, wovon die drey Kinder seines verstorbenen Halbbruders kraft des Repräsentations⸗Rechtes ſo viel erhalten, als eine der halbbürtigen Schwestern für sich allein bekommt. §. 89. 54. Sechster Abschnitt. Von der Intestat=Erbfolge in der dritten Classe. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er 1) keine eheliche Abkömmlinge, 2) auch keine eheliche Geschwister oder deren Abkömmlinge nach sich im Leben gelassen hat? 90. In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Verstorbenen in zwey gleiche Theile unter 30 unter den Ascendenten der väterlichen und den Ascendenten der mütterlichen Linie getheilt. 746. Wie wird die Theilung unter den Ascendenten des Verstorbenen gemacht? 91. Der Ascendent, der im nächsten Grade ist, erhält die seiner Linie zugewiesene Hälfte mit Ausschließung aller andern Ascendenten von derselben Linie. 746. Wie erben mehrere Ascendenten, die sich in gleichem Grade befinden? 92. Sie erben nach Anzahl der Köpfe. 746. An welchen Sachen haben die Ascendenten ein ausschließliches Erbrecht? 93. Die Ascendenten haben ein ausschließliches Erbrecht an den Sachen, die ſie ihren, ohne Abkömmlinge gestorbenen, Kindern oder Enkeln geschenkt hatten. 747. 94. Inzwischen wird erfordert, daß die geschenkten Sachen noch in Natur in der Erbschaft sich vorfinden. 747. Was ist aber für die Ascendenten Rechtens, wenn die von ihnen geschenkten Sachen veräußert sind? 95. In diesem Falle erhalten sie den Kaufpreis, der etwa noch rückständig ist. 747. Erben 31 Erben die Ascendenten auch die Ansprüche, welche dem verstorbenen Geschenknehmer auf Wiedererstattung der Sachen zustehen mögen? 96. Ja, die Ascendenten erben diese Ansprüche. 747. Rechtsfälle in der dritten Classe. Erster Fall. Bernard stirbt, und hinterläßt weder eheliche Abkömmlinge, auch keine eheliche Geschwister oder Abkömmlinge davon. In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards unter seine Ascendenten getheilt. §. 90. Zweyter Fall. Bernard stirbt, und hinterläßt als seine einzigen Erben seinen Vater und seine Mutter. In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards in zwey gleiche Theile zerlegt, wovon der Vater einen, und die Mutter einen Theil bekommt. §. 90 — 92. Dritter Fall. Bernard stirbt, und hinterläßt als seine einzigen Erben seinen Vater und seinen Großvater von mütterlicher Seite. In In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards wiederum in zwey gleiche Theile zerlegt, wovon der Vater einen Theil, und der Großvater den andern erhält. §. 90. Vierter Fall. Bernard stirbt, seine Eltern sind todt, und er hinterläßt als seine einzigen Erben den Großvater von der väterlichen Seite, und die Großeltern von der mütterlichen Seite. In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards in drey gleiche Theile zerlegt, wovon ein jeder der Großeltern seinen Theil empfängt. §. 90 — 92. Hat der Bernard in allen diesen Fällen, wo seine Eltern oder Großeltern zur Theilung berufen werden, von seinem Vater oder seiner Mutter, von seinem Großvater oder seiner Großmutter eine Sache, sie bestehe worin sie wolle, zum Geschenk erhalten, so nimmt der Geschenkgeber diese geschenkte Sache, wofern sie sich noch vorfindet, vorab aus der Hinterlassenschaft, und geht dann dem Gesetze gemäß mit den Miterben zur Theilung. §. 93 — 96. Siebenter 33 Siebenter Abschnitt. Von der Intestat=Erbfolge der Personen in der vierten Classe. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er 1) keine eheliche Abkömmlinge, 2) keine Geschwister oder eheliche Abkömmlinge von ihnen hinterlassen hat, und wenn 3) aus einer oder der andern Linie keine Ascendenten . im Leben sind? 97. In diesem Falle fällt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur Hälfte auf die überlebenden Ascendenten — und zur andern, Hälfte auf die nächsten Verwandten der andern Linie. 753. Wie erben mehrere Seiten=Verwandten, die in gleichen Graden sind? 98. Sie theilen die Hinterlassenschaft nach der Anzahl der Köpfe. 753. An welchen Gütern hat im vorhergehenden Art. der Ueberlebende von beyden Eltern den Nießbrauch? 99. Er hat den Nießbrauch an einem Drittel der Güter, die er dem Eigenthum nach nicht erbt. 7ʃ⁴⸉ In 34 In welchem Grade müssen die Verwandten sich befinden, wenn sie erbfähig seyn wollen? 100. Sie dürfen sich weiter nicht, als in dem zwölften Grade befinden, indem die über den zwölften Grad entfernten Verwandten gar nicht erben. 755. Was ist Rechtens, wenn es in einer von beyden Linien keine erbsähige Verwandten giebt? 101. In diesem Falle erben die Verwandten der andern Linie die ganze Hinterlassenschaft des Verstorbenen. 755. Rechtsfälle in der vierten Classe. Erster Fall. Bernard stirbt, hinterläßt keine eheliche Abkömmlinge, auch keine Geschwister oder eheliche Abkömmlinge von ihnen, wohl aber Ascendenten aus einer Linie, und Verwandten aus der andern Linie. In diesem Falle sind die Ascendenten aus einer Linie, und die nächsten Verwandten aus der andern Linie seine einzigen Erben. §. 97. Zweyter Fall. Bernard stirbt, hinterläßt seinen Vater, und drey Brüder seiner verstorbenen Mutter. In 35 In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards in zwey gleiche Theile zerlegt, wovon einen Theil der Vater, und den andern die drey Brüder seiner verstorbenen Mutter erhalten. §. 97. 98. Dann bekommt der Vater auch noch die Nutznießung an einem Drittel der Güter, nämlich an zweytauſend Francs, welche er dem Eigenthum nach u. nicht erbt. §. 99. Dritter Fall. Bernard stirbt, und hinterläßt zwey Brüder seines verstorbenen Vaters, und drey Schwester seiner verstorbenen Mutter. In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaft des Bernards in fünf gleiche Theile zerlegt, wovon ein jeder seiner Verwandten einen Theil erhält. §. 98. Vierter Fall. Bernard stirbt, hinterläßt zwey Brüder seines verstorbenen Vaters, zwey Schwestern seiner verstorbenen Mutter, und drey Neffen, welche von seiner verstorbenen Muhme ehelich abstammen. In diesem Falle wird die Hinterlassenschaft des Bernards in fünf Theile zerlegt, wovon die drey Neffen, welche kraft des Repräsentations=Rechtes erscheinen, den fünften Theil erhalten, den ihre Mutter erhalten haben würde, wenn sie noch im Leben wäre. §. 54. FünfC 2 36 Fünfter Fall. Bernard stirbt, hinterläßt aber von Seiten seines Vaters keine Personen, die unter dem zwölften Grade ihm verwandt sind, dagegen hinterläßt er zwanzig Personen von mütterlicher Seite, die von verschiedenen Stämmen ihm verwandt sind, und sich innerhalb der zwölf Graden befinden. In diesem Falle erben diese zwanzig Personen allein, und zwar kraft des Repräsentations=Rechtes nach den Stämmen, und nicht auf die Köpfe. §. 100. 101. noder ziertes Capitel. Von der Irregular=Succession. Erster Abschnitt. Von den Rechten natürlicher Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von der Intestat-Erbfolge in dem Nachlasse natürlicher Kinder, die ohne Abkömmlinge verstorben sind. Erben die natürlichen Kinder die Nachlassenschaft ihrer Eltern? 102. Die natürlichen Kinder erben der Regel nach die Hinterlassenschaft ihrer Eltern nicht. 756. Wann 37 Wann bekommen sie ein Recht zur Erbfolge in der Hinterlassenschaft ihrer Eltern? 103. Dann erst ertheilt das Gesetz ihnen dieses Recht, wenn sie von ihren Eltern gesetzlich anerkannt sind. 756. Welche Kinder werden natürliche Kinder genannt? 104. Diejenigen, welche außer der Ehe gebohren, und durch keine nachherige Ehe legitimirt worden sind. 331. Wie muß die Anerkennung eines natürlichen Kindes geschehen? 105. Die Anerkennung muß, wenn sie nicht in dem Geburts=Acte des natürlichen Kindes geschehen ist, durch einen authentischen Act vollzogen werden. 334 Hat diese Anerkennung Statt für solche Kinder, die aus einer Blutschande, oder aus einem Ehebruche gezeugt sind? 106. Nein, sie hat zum Vortheil derselben nicht Statt. 335. Kinder aus einer Blutschande gebohren sind diejenigen, welche von Verwandten oder verschwägerten Personen abstammen, die dem Gesetze gemäß keine Ehe unter sich eingehen können. Kinder 38 Kinder aus einem Ehebruche gebohren sind diejenigen, deren Eltern die eheliche Treue verletzt haben durch eben diesen Beyschlaf, worin sie erzeugt worden sind. Erben vielleicht die natürlichen, nicht anerkannten Kinder den Nachlaß der Verwandten ihres Vaters oder ihrer Mutter? 107. Nein, das Gesetz giebt ihnen auf gleiche Weise kein Recht dazu. 756. Wie ist das Recht eines natürlichen, aber geſetzlich anerkannten Kindes auf den Nachlaß seines verstorbenen Vaters oder seiner verstorbenen Mutter festgesetzt? 108. Das Recht ist auf folgende Weise festgesetzt: 757. a) Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkömmlige zurückgelassen hat, so besteht das Recht des natürlichen, aber gesetzlich anerkannten Kindes, in einem Drittel der Erbportion, welche dasselbe erhalten hätte, wenn es ehelich geweſen wäre. b) Wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Abkömmlinge, wohl aber Ascendenten oder Geschwister hinterläßt, so besteht das Recht des natuͤrlichen, aber geſetzlich anerkannten Kindes in einer Hälfte der Erbportion, welche es 39 es erhalten hätte, wenn es ehelich gewesen wäre. c) Wenn der Vater oder die Mutter weder Abkömmlinge, noch Ascendenten, noch Brüder oder Schwestern zurückläßt, so besteht das Recht des natürlichen, aber gesetzlich anerkannten Kindes in drey Viertel der Erbportion, welche es erhalten hätte, wenn es ehelich gewesen wäre. d) Wenn der Vater oder die Mutter keine Verwandten in einem zur Erbfolge berechtigten Grade zurückläßt, so hat das natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kind ein Recht auf den ganzen Nachlaß. 758. Was ist Rechtens für die ehelichen Kinder des natürlichen, aber gesetzlich anerkannten Kindes, wenn dieses vor seinen Eltern verstorben ist? 109. In diesem Falle können die ehelichen Kinder des früher verstorbenen Vaters, der ein natürliches, aber gesetzlich anerkanntes Kind war, die hier oben bestimmten Rechte §. 108. in Anspruch nehmen. 759. Was 40 Was muß das natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kind bey der Theilung der Hinterlassenschaft seines Vaters oder seiner Mutter zur Collation bringen? 110. Das natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kind, oder seine ehelichen Abkömmlinge müssen auf das, was sie zu fordern berechtigt sind, alles aufrechnen lassen, was sie von dem Vater oder der Mutter, deren Hinterlassenschaft getheilt werden soll, empfangen haben. 760. 111. Inzwischen wird vorab erfordert, daß es nach dem Gesetze, der Collation unterworfen ist. 760. Was ist Rechtens gegen das natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kind, oder gegen seine ehelichen Abkömmlinge, wenn sie bey Lebzeiten ihres Vaters oder ihrer Mutter die Hälfte desjenigen, was in den vorhergehenden Artikeln ihnen zuerkannt ist, unter der ausdrücklichen Erklärung ihres Vaters oder ihrer Mutter erhalten haben, daß es ihre Absicht sey, das natürliche Kind auf den Theil einzuschränken, den sie ihm angewiesen haben? 112. In dieſem Falle haben das natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kind, oder seine ehelichen Abkömmlinge keinen weitern Anspruch zu machen, und und müssen mit dem ihnen angewiesenen Theil sich begnügen. 761. Was ist aber Rechtens für das natürliche, aber gesetzlich anerkannte Kind, und seine ehelichen Abkömmlinge, wenn dieser ihnen angewiesene Theil nicht die Hälfte desjenigen beträgt, was ihnen von Rechtswegen anfallen müßte? 113. In diesem Falle kann von ihnen so viel in Anspruch genommen werden, als nöthig ist, um diese Hälfte zu ergänzen. 761. Haben die Kinder, welche aus einem Ehebruch, oder einer Blutschande gezeugt sind, auch das Recht zur Erbfolge in der Hinterlassenschaft ihrer Eltern? 114. Nein, sie haben in keinem Falle, und unter keiner Bedingung ein Recht dazu. 762. §. 106. Wozu haben dann diese unglücklichen Kinder ein Recht? 115. Das Gesetz giebt ihnen nur ein Recht auf den Unterhalt. 762. Nach welchem Maaßstabe wird dieser Unterhalt bestimmt? 116. Er wird bestimmt nach dem Vermögen des Vaters oder der Mutter, nach der Anzahl und der Eigenschaft der gesetzlichen Erben. 763. Was 42 Was ist Rechtens gegen ein ehebrecherisches oder ein blutschänderisches Kind, wenn der Vater oder die Mutter ihm a. ein Handwerk hat erlernen lassen, oder wenn b. einer von ihnen bey Lebzeiten demselben den Unterhalt zugesichert hat? 117. In diesen beyden Fällen kann das Kind an dem Nachlasse seiner Eltern gar keinen Anspruch machen. 764. Wer erbt die Hinterlassenschaft eines natürlichen, aber gesetzlich anerkannten Kindes, wenn es ohne Abkömmlinge verstirbt? 118. In diesem Falle erbt derjenige von seinen Eltern, der das verstorbene Kind gesetzlich anerkannt hat. 765. 119. Haben beyde Eltern dasselbe anerkannt, so erben auch beyde zur Hälfte. 765. Was ist Rechtens in Betreff der Erbfolge in der Hinterlassenschaft des natürlichen, aber gesetzlich anerkannten Kindes, wenn seine Eltern vor ihm gestorben sind? 120. In diesem Falle gehen die Güter, die das verstorbene Kind von seinen früher verstorbenen Eltern erhalten hat, wenn sie noch in Natur sich in der Erbschaft vorfinden, auf seine Geschwister über, die ſeine Eltern aus der Ehe gezeugt haben. 766. 121. 43 121. Auch fallen auf die Geschwister zurück die Klagen auf Zurückgabe des eingebrachten Vermögens, in so weit sie Statt haben; 766. 122. Ferner die Klagen auf den rückständigen Preis dieser Güter, in so fern sie veräußert worden. 766. Auf welche Personen fällt das übrige Vermögen des verstorbenen natürlichen Kindes? 123. Es fällt auf seine natürlichen Brüder und Schwestern, oder ihre Abkömmlinge. 766. Zweyter Abschnitt. Von den Rechten des überlebenden Ehegatten und der Republik. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er keinen Verwandten in einem successionsfähigen Grade und auch keine natürliche Kinder zurückläßt? 124. In diesem Falle gehört seine Hinterlassenschaft dem überlebenden, von ihm nicht geschiedenen Ehegatten. 767. Was ist Rechtens für den Ehegatten, wenn sein abwesender Ehegatte keine successionsfähigen Erben zurückgelaſſen hat? 125. 44 125. In diesem Falle kann der zurückgebliebene Ehegatte auf Einweiſung in den proviſoriſchen Beſitz des von seinem abwesenden Ehegatten hinterlassenen Vermögens antragen. 140. Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen, wenn er auch keinen Ehegatten hinterlassen hat? 126. In diesem Falle gehört die Erbschaft der Republik. 768. Unter welchen Formalitäten muß der überlebende Ehegatte, oder in dessen Abgang die Republik die Erbschaft des Verstorbenen antreten? 127. Der Ehegatte sowohl, als die DomainenVerwaltung, welche den Nachlaß in Anspruch nehmen, sind verbunden, 769. a) Die Siegel anlegen, b) Ein Inventarium in der Form errichten zu lassen, welche zur Antretung einer Erbschaft unter der Rechts-Wohlthat des Inventariums vorgeschrieben ist. c) Auch müssen sie bey dem Gerichte der ersten Instanz, in dessen Gerichtssprengel die Succession eröffnet wurde, die Einweisung in den Besitz nachsuchen. 770. Wann 45 Wann kann das Gericht über dieses Gesuch der Einweisung erkennen? 128. Es kann eher nicht erkennen, als nachdem drey Aufgebothe und öffentliche Anschläge in der gewöhnlichen Form vorhergegangen sind, und der Regierungs=Commissair vernommen worden. 770. Vie muß der überlebende Ehegatte mit dem Mobilar=Vermögen der Erbschaft verfahren? 129. Er muß dasselbe rentbar anlegen. 771. Unter welcher Bedingung kann er dasselbe in Besitz nehmen? 130. Unter der Bedingung, daß er für deſſen Ersatz hinlängliche Sicherheit stellt, falls sich binnen drey Jahren andere Erben des Verstorbenen anmelden würden. 771. Wie lange dauert die gestellte Caution? 131. Nach Umlauf von drey Jahren ist die gestellte Caution entlastet. 771. Was ist Rechtens wider den überlebenden Ehegatten, oder die Domainen=Verwaltung, wenn sie die vorgeschriebenen Formalitäten nicht beobachtet haben? 132. Dann können sie verurtheilt werden, den Erben, wenn deren sich anmelden, allen Schaden und entbehrten Gewinn zu ersetzen. 772. Nach 46 Nach welchen gesetzlichen Verfügungen haben die natürlichen Kinder die Erbschaft des Verstorbenen anzutreten, in so fern sie, wenn es an Verwandten fehlt, zur Succession berufen sind? 133. Nach den nämlichen gesetzlichen Verfügungen, welche in den §. 127.—132. enthalten, und dem überlebenden Ehegatten, oder der DomainenVerwaltung vorgeschrieben sind. 773. Fünftes Capitel. Von der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaften. Erster Abschnitt. Von der Annahme. Unter welchen Bedingungen kann jemand eine Erbschaft annehmen? 134. Jemand kann eine Erbschaft annehmen ohne alle Bedingung und schlechthin. 774. Er kann sie auch annehmen unter dem Vorbehalt der Rechts⸗Wohlthat des Inventariums. 774. Muß 47 Muß einer die ihm angefallene Erbschaft annehmen? 135. Nein, keiner ist dazu verbunden. 775. Können verheyrathete Frauen ohne Autorisation ihres Mannes oder des Gerichtes eine Erbschaft gültig annehmen? 136. Nein, ſie können es nicht: zufolge der Verfügungen des ſechſten Capitels, unter dem Titel von der Ehe, 776. wo es heißt: Die Frau, wenn sie schon mit ihrem Manne in keiner Güter=Gemeinschaft, oder in einer völligen Güter⸗Separation lebt, kann ohne daß ihr Ehegatte in dem Acte selbst hiezu mitwirkt oder schriftlich darin einwilliget, nicht schenken, veräußern, verpfänden, noch auf irgend eine Weise unentgeltlich oder gegen Vergütung (durch einen lästigen oder wohlthätigen Vertrag) erwerben. 217. Weigert sich der Mann seine Frau zur Schließung eines Actes zu autorisiren — folglich auch zur Annahme einer Erbschaft; oder ist der Mann noch minderjährig, so bedarf die Frau der Autorisation des Richters, um Verträge zu schließen, folglich auch um Erbschaften anzunehmen oder auszuschlagen. 19. 224. Können 48 Können Minderjährige und Interdicirte die ihnen angefallenen Erbschaften gültig annehmen? 137. Nein, sie können sie anders nicht annehmen, als unter Beobachtung der in dem Titel über die Minderjährigkeit, Vormundschaft enthaltenen Verfügungen, 775, wo es heißt: Der Vormund muß die Autorisation des FamilienRathes einholen, indem er ohne dieselbe die seinem Pflegbefohlenen angefallene Erdschaft weder annehmen, noch ausschlagen darf. 461. Der Vormund kann die seinem Pflegbefohlenen anerfallene Erbschaft nur annehmen unter dem Vorbehalt der Rechts=Wohlthat des Inventariums. 461. Er muß nämlich ein getreues Inventarium über die Erbschaftsgüter vorläufig errichten lassen, wodurch er seinen Minderjährigen sicher stellt, über deren Ertrag für die Erbschaftsschulden nicht haften zu müssen. 461. Bis auf welchen Zeitpunkt wirkt die Annahme der Erbschaft rückwärts? 138. Die Annahme wirkt rückwärts bis zum Tage der eröffneten Succession. 777. Wie 49 Wie kann die Annahme der Erbschaft geschehen? 139. Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. 778. Wann ist die Annahme ausdrücklich? 140. Sie ist ausdrücklich, wenn man in einem authentischen oder Privat=Acte den Titel oder die Eigenschaft eines Erben annimmt. 778. Wann ist die Annahme stillschweigend? 141. Sie ist stillschweigend, wenn der Erbe einen Act unternimmt, der seine Absicht, die Erbschaft anzunehmen, nothwendig voraussetzt, und welchen er nur in der Eigenschaft eines Erben zu unternehmen das Recht haben könnte. 778. Können Acte, die blos auf Erhaltung der Erbschafsgüter zielen, und die nur eine Aufsicht oder provisorische Verwaltung zum Zwecke haben, als Acte einer wirklichen Antretung der Erbschaft angesehen werden? 142. Nein, dafür können sie nicht angesehen werden, wenn man übrigens dabey den Titel oder die Eigenschaft eines Erben nicht angenommen hat. 779. Aus D Aus welchen Handlungen wird von Rechtswegen darauf geschlossen, daß einer die ihm angefallene Erbschaft von seiner Seite angenommen habe? 143. Es wird darauf geschlossen: 780. a) Wenn einer seine Erbrechte einem Fremden verschenkt — verkauft — oder übertragen hat. b) Wenn einer zum Vortheile eines oder mehrerer seiner Miterben auf die Erbschaft, leichviel ob unentgeltlich, Verzicht leistet. c) Wenn einer zum Vortheile aller seiner Miterben ohne Unterschied auf die Erbschaft Verzicht leistet, und hiefür eine Vergütung erhält. Was ist Rechtens, wenn einer, dem eine Erbschaft angefallen war, verstorben ist, ehe er dieselbe ausgeschlagen, oder ehe er sie ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hat? 144. In diesem Falle bleibt es seinen Erben unbenommen, statt seiner die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. 781. Was ist Rechtens, wenn diese Erben über die Frage: ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen, nicht einverstanden sind? 145. In diesem Falle müssen sie die Erbschaft unter unter dem Vorbehalt eines zu errichtenden Inventariums annehmen. 782. In welchem Falle kann ein Volljähriger die von ihm ausdrücklich oder stillschweigend geschehene Annahme einer Erbschaft anfechten? 146. Er kann es in dem einzigen Falle, wenn er zu der Annahme der Erbschaft durch einen gegen ihn ausgeführten Betrug verleitet worden ist. 783. In welchem Falle kann ein Volljähriger unter dem Vorwande einer Verletzung die von ihm geschehene Annahme der Erbschaft anfechten? 147. Er kann es in dem einzigen Falle, wo die Erbschaft erschöpft, oder um die Hälfte vermindert worden durch Verordnungen eines Testaments, welches zur Zeit der Annahme der Erbschaft noch unbekannt gewesen, und später entdeckt worden ist. 783. Zweyter Abschnitt. Von der Entsagung der Erbschaften. Wird die Vermuthung schlechthin angenommen, daß jemand einer Erbschaft entsagt habe? 148. Nein, diese Vermuthung hat gegen keinen Erben Statt. 784. Wie D2 52 Wie muß also die Entsagung einer Erbschaft geschehen, um gesetzmäßig zu seyn? 149. Die Entsagung einer Erbschaft muß auf der Gerichtsschreiberey des Gerichtes der ersten Instanz in dem Arrondissement, worin die Succession eröffnet worden, in einem eigends hierüber geführten Register geschehen. 784. Welche Wirkung hat die vom Erben geschehene Verzichtleistung auf die Erbschaft? 150. Durch die Verzichtung wird der Erbe so angesehen, als wäre er nie Erbe gewesen. 785. Wem fällt der Antheil der Erbschaft an, worauf der Erbe Verzicht gethan hat? 151. Dieser Antheil wird unter seinen Miterben vertheilt. 786. 152. Hat der Erbe aber keine Miterben, so fällt die ganze Erbschaft auf den nächstfolgenden Grad. 786. Kann jemand zu Folge des RepräsentationsRechtes in die Stelle eines Erben eintreten, der Verzicht gethan hat? 153. Nein, 787. Was 53 Was ist aber Rechtens, wenn derjenige, der auf eine Erbschaft Verzicht gethan hat, der einzige Erbe in seinem Grade ist, oder wenn seine Miterben insgesammt verzichten? 154. In diesen beyden Fällen gelangen die Kinder der Verzichtleistenden kraft ihres eignen Rechtes zur Erbfolge, und erben nach Anzahl der Köpfe. 787. Was ist Rechtens für die Gläubiger desjenigen, der zum Nachtheil ihrer Rechte auf die Erbschaft verzichtet? 155. Die Glaͤubiger können ſich bey Gerichte autorisiren lassen, die Erbschaft im Namen ihres Schuldners und anstatt seiner anzunehmen. 788. Zu wessen Vortheil wird in diesem Falle die geschehene Verzichtleistung des Erben als nichtig betrachtet? 156. Die geschehene Verzichtleistung wird in diesem Falle zum Vortheil der Gläubiger als nichtig angesehen. 788. Die Gläubiger können die Rechte des Verzichtreistenden auf die Erbschaft so weit, als ihre Forderungen reichen, in Anspruch nehmen. 788. Wem 54 Wem fällt der Ueberschuß an, falls die Erbschaft die Forderungen der Gläubiger übersteigen sollte? 157. Für diesen Ueberschuß gilt die Verzichtleistung, und er fällt den Erben des Verzichtleistenden anheim. 788. Tritt auch die Verjährung ein wider die Befugniß, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen? 158. Ja, eine Verjährung tritt dagegen ein. 789. Wie viel Zeit wird zu dieser Verjährung erfordert? 159. So viel Zeit, als zur längsten Verjährung von Immobilar=Rechten erfordert wird. 789. Was iſt Rechtens für die Erben, ſo lange das Recht, eine Erbschaft anzunehmen, noch nicht verjährt ist? 160. So lange haben sie der Regel nach das Recht ihre Verzichtleistung zurückzunehmen, und die Erbschaft anzutreten. 790. 161. Eine Ausnahme findet aber Statt, wenn die Erbschaft, worauf sie Verzicht geleistet haben, schon von andern Erben angetreten ist. 790. Was 55 Was ist aber Rechtens in Betreff eines Dritten, der entweder durch Verjährung oder durch einige mit dem Curator der erledigten Erbschaft gültig vorgenommene Handlungen sich an den Erbschaftsstücken einiges Recht erworben hat? 162. Diese Rechte bleiben dem dritten Erwerber allemal ungeschmälert. 790. Kann jemand auf die Erbschaft einer noch lebenden Person Verzicht thun? 163. Nein, selbst nicht in einem Ehe=Contracte. 791. 164. Eben so wenig kann jemand die eventuellen Rechte veräußern, die er an der Succession der noch lebenden Person haben mag. 791. Welches Recht verlieren die Erben, welche Effecten. aus einem Nachlasse bey Seite geschafft oder verheimlichet haben? 165. Sie verlieren das Recht, auf die Erbschaft Verzicht zu thun. 792. Was ist ferner wider diejenigen Rechtens, wache Effecten aus einem Nachlasse bey Seite 1411. geschafft oder verheimlichet haben? 146. Sie bleiben ihrer Entsagung ungehindert, unbedingt und ohne Vorbehalt Erben der Nachlassenschaft: 56 senschaft: und können an den bey Seite geschafften oder verheimlichten Gegenständen keinen Antheil fordern. 792. Dritter Abschnitt. Von der Rechts=Wohlthat des Inventariums, ihren Wirkungen und den Pflichten des BeneficiarErben. Was versteht man unter der RechtsWohlthat des Inventariums? 167. Die Rechts=Wohlthat des Inventariums ist eine Verfügung des Gesetzes, wodurch der Erbe bey der Annahme der Erbschaft gesichert wird, nur so weit die Schulden zu bezahlen, als die Güter der Erbschaft dazu hinreichen. § 184. Wo muß der Erbe die Erklärung abgeben, daß er nur unter dem Vorbehalt eines Inventariums die Erbschaft annehmen wolle? 168. Diese Erklärung muß er auf der Gerichtsschreiberey des Civil=Gerichtes der ersten Instanz in dem Arrondissement, wo die Succession, eröffnet worden ist, thun. 793. 169. Diese Erklärung muß dann in das Register, welches für die Annahme der EntsagungsActe bestimmt ist, eingetragen werden. 793 Wenn 57 Wann hat diese Erklärung ihre rechtliche Wirkung? 170. Sie hat dann ihre rechtliche Wirkung, wenn ein genaues und getreues Verzeichniß der Erbschaftsstücke, nach der durch die Gesetze über das gerichtliche Verfahren vorgeschriebenen Form, und in den hier unten bestimmten Fristen vorhergegangen oder darauf erfolgt ist. 794. Binnen welcher Zeit muß der Erbe das Inventarium errichten? 171. Binnen drey Monaten, welche von dem Tage der eröffneten Succession angerechnet werden. 795. Binnen welcher Zeit hat der Erbe sich zu entschließen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wolle? 72. Er hat sich binnen vierzig Tagen zu entschließen. 795. Wann nehmen diese vierzig Tage ihren Anfang? 173. Sie nehmen ihren Anfang mit dem Tage, da die zur Inventur bestimmten drey Monate verflossen sind. 795. Auch nehmen sie ihren Anfang mit dem Tage, da das Inventarium geschlossen wurde, wenn dieses . 58 vor dem Ablaufe der drey Monate beendigt worden. 795. Wie dürfen die Sachen, die sich unter dem Nachlasse befinden, dem Verderben aber unterworfen sind, oder deren Erhaltung viele Kosten erfordern würde, veräußert werden? 174. Der Erbe kann sich aus dem einzigen Grunde, weil er zur Succession berechtigt ist, und ohne daß man von seiner Seite eine wirkliche Annahme der Erbschaft daraus folgern dürfe, sich von dem Gerichte autorisiren lassen, zum Verkaufe dieser Sachen zu schreiten. 796. Wie muß dieser Verkauf geschehen? 175. Er muß geschehen: 796. 1) Durch einen öffentlichen Beamten: 2) Nach vorhergegangenen öffentlichen Anschlägen und Bekanntmachungen, wie sie durch die Gesetze über das gerichtliche Verfahren vorgeschrieben sind. Kann der Erbe während den Zeitfristen, die zur Inventur, und um sich über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entschließen, gezwungen werden, diese oder jene Qualität anzunehmen? 176. Nein, und man kann wider ihn keine Verurtheilung erwirken. 797. Was 59 Was ist Rechtens, wenn er der Erbschaft, entsagt, nachdem die Fristen verstrichen sind, oder wenn er noch früher entsagt? 177. In diesem Falle bleiben die von dem verzichtleistenden Erben bis zu diesem Zeitpunkte gesetzlich gemachten Kosten der Erbschaft zur Last. 797. Was ist Rechtens für den Erben, wenn nach Ablauf der oben bestimmten Zeitfristen wider ihn eine Klage angestellt wird? 178. In diesem Falle kann er um eine neue Frist ansuchen, welche das Gericht, vor dem der Rechtsstreit verhandelt wird, den Umskänden nach entweder gestattet oder versagt. 798. Wie wird es mit den Kosten gehalten, die wegen nachgesuchtem und erstattetem Gesuch einstweilen bestritten werden müssen? 179. Diese Kosten werden einstweilen aus der Erbschaft bestritten. 799. Wem bleiben aber die Kosten definitiv zur Last, wenn der Erbe keine hinreichenden Gründe hat, den Aufschub nachgesucht zu haben? 180. Wenn der Erbe den Beweis nicht liefert, daß er von dem Absterben seines Erblassers keine Wissenschaft hatte, oder daß die Fristen, sey es wegen der Lage der Güter, oder wegen vorgefallener 60 fallener Streitigkeiten zu kurz gewesen, so bleiben ihm die Kosten definitiv zur Last. 799. Wozu ist der Erbe, unerachtet die drey Monate zur Verfertigung des Inventariums verstrichen sind, und unerachtet er einen fernern Ausstand von dem Richter erhalten hat, dennoch befugt? 181. Er hat noch immer das Recht, ein Inventarium zu errichten, und als Beneficiar⸗Erben sich darzustellen. 800. Was wird aber erfordert, damit er sich als Beneficiar=Erbe darstellen könne, und als solcher von dem Gesetze anerkannt werde? 182. Es wird erfordert: 800. a) Daß er keine nur einem Erben zustehende Handlung unternommen habe. b) Daß kein rechtskräftiges Urtheil wider ihn vorhanden sey, das ihn in der Eigenschaft eines unbedingten Erben verurtheilt. 800. Was ist Rechtens wider den Erben, der sich einer Verheimlichung schuldig gemacht, oder wissentlich und in böser Absicht einige Erbschaftsstücke in das Inventarium aufzunehmen unterlassen hat? 183. In diesen Fällen ist der Erbe der Vortheile des Inventariums verlustig. 801. Worin 61 Worin bestehen die Vortheile, die die Wohlthat des Inventariums dem Erben verschafft? 184. Die Vortheile bestehen darin: 802. 1) Daß der Erbe die Erbschaftsschulden nur nach Ertrag des Werthes der erhaltenen Erbschaftsstücke zu zahlen verbunden ist. Dieser Zahlung kann er sich dadurch entledigen, daß er den Gläubigern und Legatarien alle Erbschaftsstücke überläßt. 2) Daß das eigne Vermögen, das dem Erben persönlich zugehört, mit den Erbschaftsstücken nicht vermischt wird. Auch behält der Erbe das Recht wider die Erbschaft, die Zahlung seiner Forderungen daran nachzusuchen. Wozu ist der Beneficiar=Erbe verbunden? 185. Er ist verbunden, das zur Erbschaft gehörige Vermögen zu verwalten. 803. Auch muß er den Gläubigern und Legatarien von seiner Verwaltung Rechenschaft geben. 803. Aus welchen Ursachen kann der BeneficiarErbe in seinem eignem Vermögen angegriffen werden? 186. Er kann angegriffen werden: 803. 1) Wenn er in Hinsicht auf die Uebergabe seiner Rechnung in Verzug gesetzt worden. 2) 62 2) Wenn er dieser Verbindlichkeit kein Genüge geleistet hat. In wie weit kann der Beneficiar-Erbe nach Abschluß der Rechnung in dem ihm persönlich zugehörigen Vermögen angegriffen werden? 187. Er kann darin anders nicht angegriffen werden, als nach Belauf der Summe, die er der Erbschaft schuldig bleibt. 803. Für welche Fehler ist der Beneficiar=Erbe bey der ihm aufgetragenen Verwaltung verantwortlich? 188. Nur für grobe Fehler. 804. Unter welchen Formalitäten kann der Beneficiar=Erbe die zur Erbschaft gehörigen Mobilien verkaufen? 189. Er kann sie nur verkaufen 805. 1) Durch einen öffentlichen Beamten, 2) In einem Ausrufe, 3) Nachdem die gewöhnlichen öffentlichen Anschläge und Bekanntmachungen vorhergegangen sind. Für welche Verschlimmerung der zur Erbschaft gehörigen Mobilien ist der Beneficiar=Erbe verantwortlich, wenn er sie in Natur zurückliefert? 190. Für jede Verschlimmerung, die von seiner Nach Nachläßigkeit herrührt, ist er verantwortlich, wie auch für das, was sie durch seine Nachläßigkeit an ihrem wahren Werthe verloren haben. 805. Unter welchen Formalitäten kann der Beneficiar=Erbe die zur Erbschaft gehörigen Immobilien verkaufen? 191. Er kann sie verkaufen nur unter Beobachtung der durch die Gesetze über das gerichtliche Verfahren vorgeschriebenen Formen. 806. Welchen Personen muß er den dafür erhaltenen Preis anweisen? 192. Er muß ihn den bekannt gewordenen hypothecarischen Gläubigern anweisen. 806. Welchen Personen muß der Beneficiar=Erbe gute und hinlängliche Sicherheit stellen, und wofür? 193. Er muß den Gläubigern und andern Betheiligten, wenn sie es fordern, Sicherheit stellen, 807. 1) Für den Werth des in dem Inventarium begriffenen Mobilar⸗Vermoͤgens; 2) Auch für den Theil des Preises der Immobilien, welcher den hypothecarischen Gläubigern nicht ausgeliefert worden ist. Was 64 Was ist Rechtens wider den BenecifiarErben, wenn er diese Sicherheit nicht stellt? 194. In diesem Falle werden die in der Erbschaft befindlichen Mobilien verkauft. 807. Was wird dann mit den Kaufschillingen angefangen? 195. Der Kaufpreis sowohl, als was aus dem Preise der Immobilien den hypothecarischen Gläubigern nicht angewieſen iſt, wird bey Gerichte hinterlegt, um zur Tilgung der Erbschaftslasten verwendet zu werden. 807. Was ist Rechtens, wenn Gläubiger auftreten, und gegen die Auszahlung der Gelder Opposition einlegen? 196. In diesem Falle kann der Beneficiar=Erbenur nach der Ordnung und auf die Weise zahlen, wie es von dem Richter bestimmt wird. 808. Was ist aber Rechtens, wenn es unter den Gläubigern keine gibt, die sich der Auszahlung widersetzen? 197. In diesem Falle zahlt der Beneficiar-Erbe die Gläubiger und Legatarien nach der Ordnung wie sie sich anmelden. 808. Was 65 Was ist Rechtens für die Gläubiger, die nicht unter die Zahl der Opponenten gehören, und erst nach dem Abschlusse der Rechnung und der Auszahlung des Ueberschusses sich anmelden? 198. Sie haben keinen Regreß, um ihre Zahlung zu erhalten, als wider die Legatarien; d. h. wider diejenigen, denen aus der Erbschaft besondere Vermächtnisse geschehen sind. 809. In welchem Zeitraum ist dieser Regreß wider die Legatarien verjährt? 199. In einem wie im andern Falle ist der Regreß nach Ablauf von drey Jahren, welche von dem Tage, da die Rechnung geschlossen, und der Ueberschuß gezahlt worden ist, anzurechnen sind, verjährt. 809. Wem bleiben die Kosten zur Last, die etwa durch Anlegung der Siegel, durch Verfertigung des Inventariums und durch die RechnungsAblage gemacht werden? 200. Sie bleiben der Erbschaft zur Last. 810. Vierter 66 Vierter Abschnitt. Von vacanten Erbschaften, zu welchen kein Erbe sich anmeldet. Wann wird eine Erbschaft als vacant angesehen? 201. Eine Erbschaft wird als vacant angesehen: 811. a) Wenn nach Umlauf der Fristen, die zur Errichtung des Inventariums und als Bedenkzeit gestattet sind, niemand erscheint, der die Erbschaft in Anspruch nimmt; b) Wenn auch kein bekannter Erbe vorhanden ist; c) Wenn die bekannten Erben auf die Succession Verzicht gethan haben. Was hat in diesen Fällen das Gericht der ersten Instanz, in dessen Arrondissement die Succession eröffnet wurde, zu thun? 202. Es ernennt auf das Gesuch der Betheiligten, oder auf den Antrag des Regierungs=Commissairs einen Curator. 812. Worin bestehen die Verbindlichkeiten und Rechte eines Curators? 203. Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Curators bestehen darin: 813. 67 a) Er muß vor allem den Zustand der vacanten Erbschaft durch ein Inventarium ausmitteln lassen. b) Er übt die Rechte der Erbschaft aus, und macht sie geltend. c) Er beantwortet die wider die Erbschaft gerichteten Klagen. d) Er verwaltet die Güter der Erbschaft, um die Rechte eines jeden, den es angehen mag, zu erhalten. e) Er muß das in der Erbschaft befindliche baare Geld, so wie den Preis, der aus dem Verkaufe der Mobilien und Immobilien gelöst wurde, zur Casse des Empfängers der NationalRegie gelangen lassen. f) Auch hat er endlich die Verbindlichkeit auf sich, Rechnung über seine Verwaltung abzulegen. 204. Uebrigens sind die Verfügungen des dritten Abschnittes des gegenwärtigen Capitels in Hinsicht auf die Formen des Inventariums, die Art der Verwaltung, und die von Seiten des BeneficiarErben abzulegenden Rechnungen den Curatoren einer vacanten Erbschaft gemein. 814. § 167. u. s. w. Sechstes E 2 68 Sechstes Capitel. Von der Theilung und Collation. Erster Abschnitt. Von der Klage auf Theilung und ihrer Form. Kann jemand gezwungen werden, in der Gemeinschaft der ihm und andern angefallenen Erbschaft zu bleiben? 205. Niemand kann dazu gezwungen werden, sondern man darf auf Theilung jederzeit antragen. 815. 206. Selbst Verbothe und eingegangene Verträge können keinen hindern, auf Theilung anzutragen. 815. Auf wie viel Zeit kann durch eine besondere Uebereinkunft eine Theilung ausgesetzt bleiben? 207. Auf höchstens fünf Jahre, welche jedoch nach Ablauf durch einen Vertrag von neuem ihren Anfang nehmen können. 815. Unter welchen Bedingungen kann eine Theilung wider denjenigen nachgesucht werden, der als ein Miterbe für sich abgesondert im Genusse eines Theils der Erbschaftsstücke gewesen ist? 208. 208. Sie kann wider ihn nachgesucht werden, 816. a) Wenn nur kein Theilungsact, b) Oder kein zur Verjährung hinreichender Besitzstand vorhanden ist. Unter welcher Bedingung können Vormünder in Hinsicht auf minderjährige oder interdicirte Miterben auf Theilung klagen? 209. Sie können es, wenn sie von einem Familien=Rathe hiezu besonders autorisirt sind. 817. §. 198. Abh. von der Vormundschaft. Welche Personen dürfen auf Theilung klagen in Hinsicht auf abwesende Miterben? 210. Die Verwandten der abwesenden Miterben, welche in den Besitz eingewiesen worden, dürfen auf Theilung klagen. 817. Ist es dem Ehemann erlaubt auf Theilung anzutragen, wenn seiner Frau eine Erbschaft angefallen ist? 211. Ja, er kann ohne Mitwirken seiner Frau auf Theilung der ihr angefallenen Mobilien und Immobilien, wenn sie in die Güter=Gemeinschaft gehören, antragen. 818. Was ist aber Rechtens für den Mann, wenn die seiner Frau angefallenen Güter nicht in die Gemeinschaft gehören: 212. 70 212. In diesem Falle kann der Mann die Abtheilung der Güter ohne Beystimmung seiner Frau nicht fordern. 818. Was ist aber Rechtens für den Mann, wenn er das Recht hat, diese Güter zu benutzen? 213. In diesem Falle kann er eine provisorische Theilung verlangen. 818. Müssen die Miterben einer verheyratheten Frau, den Mann und die Frau zugleich abladen lassen, wenn sie auf eine definitive Abtheilung antragen wollen? 214. Ja: sie müssen den Mann und die Frau zugleich zur Sache abladen lassen. 818. Was ist Rechtens, wenn die Erben alle gegenwärtig und großjährig sind? 215. In diesem Falle ist die Versiegelung der zur Erbschaft gehörigen Effecten nicht nöthig. 819. 216. Auch kann die Theilung in jeder den Betheiligten beliebigen Form, und in jedem Acte, den sie für gut finden, vorgenommen werden. 819. Was ist aber Rechtens, wenn nicht alle Erben anwesend, oder wenn es unter ihnen Minderjährige oder Interdicirte gibt? 217. In diesen beyden Fällen muß die Versiegelung in der kürzesten Zeitfrist geschehen. 819. 1 Sind die Erben verbunden ein Inventarium zu errichten, wenn es unter ihnen Minderjährige, Interdicirte oder Abwesende gibt? 218. Ja, dann müssen sie unverzüglich ein getreues Inventarium über die ganze Nachlassenschaft des Verstorbenen errichten. 1031. Auf wessen Ansuchen geschieht die Versiegelung? 219. Die Versiegelung geschieht, 819. a) Entweder auf Ansuchen des Erben, b) Oder auf Betreiben des Regierungs-Commissairs, c) Oder auch von dem Friedensrichter des Arrondissements, wo die Erbschaft eröffnet wurde, von Amtswegen. Können die Gläubiger auch auf Versiegelung der Erbschafts-Effecten antragen 220. Ja, sie können es kraft eines executorischen Titels, oder einer vom Richter ertheilten Erlaubniß. 820. Wäs ist Rechtens für alle Gläubiger, nachdem die Versiegelung einmal geschehen? 221. Dann können sie alle Opposition einlegen, wenn sie schon weder einen executorischen Titel, noch die Erlaubniß des Richters aufzuweisen haben. 821. Unter 72 Unter welchen Formalitäten wird die Entsiegelung vorgenommen, und das Inventarium errichtet? 222. Diese Formakitäten werden durch die Gesetze über das gerichtliche Verfahren bestimmt, 821. Bey welchem Gerichtshofe müssen die Klagen auf Theilung und die darüber entstehenden Streitigkeiten angebracht werden? 223. Sie gehören vor den Gerichtshof des Ortes, wo die Succession eröffnet worden. 822. Vor welchem Gerichtshofe muß die Versteigerung der zur Erbschaft gehörigen Sachen vorgenommen, und die Klage auf Gewährleistung der Loosen unter den Miterben, so wie die Klage auf Wiederaufhebung der einmal geschehenen Theilung vorgebracht werden? 224. Vor dem Gerichtshofe des Ortes, wo die Succession eröffnet worden. 822. Welcher Gerichtshof entscheidet, wenn einer der Miterben sich weigert, in die Theilung einzuwilligen — oder wenn sie über die Art, wie dabey zu verfahren, oder wie sie zu beendigen sey, in Streit gerathen? 225. Dann entscheidet das eben benannte Gericht, wie in summarischen Sachen. 823. 226. 73 226. Auch kann das Gericht, wenn es die Umstände erfordern, zur Berichtigung des Theilungsgeschäftes einen Richter committiren, auf dessen Bericht es über die Streitigkeiten erkennt. 823. Wodurch geschieht die Abschätzung der zur Erbschaft gehörigen Immobilien? 227. Sie geschieht durch Sachverständige, die von den Parthien gewählt — oder wenn sie sich dessen weigern, von Amtswegen ernannt werden. 824. Wie muß der Verbal=Prozeß der Sachverständigen eingerichtet seyn? 228. Der Verbal=Prozeß muß so eingerichtet seyn, 824. a) Daß er die Grundlage der Abschätzung enthalte: b) Daß er andeute, ob und wie das abgeschätzte Stück sich füglich theilen lasse. c) Daß er in den Fällen, wo die Abtheilung geschehen kann, jedes Loos, das sich daraus machen läßt, und seinen Werth bestimme. Wie geschieht die Abschätzung der zur Erbschaft gehörigen Mobilien? 229. Sie geschieht, wenn man nicht schon in einem förmlichen Inventarium eine Taxe darüber gemacht hat, nach ihrem wahren Werthe, und ohne weitere Erhöhung. 825. Kann 74 Kann jeder Miterbe seinen Antheil an der Erbschaft in Natur verlangen? 230. Ja, er kann ihn verlangen sowohl an den Mobilien, als Immobilien, 826. Was ist aber in Betreff der Mobilien Rechtens, wenn Gläubiger vorhanden sind, welche das Vermögen mit Arrest belegt, oder Opposition eingelegt haben — oder wenn der größte Theil der Miterben den Verkauf für nöthig erachtet, um die Schulden und Lasten der Erbschaft zu berichtigen? 231. In diesen Fällen werden die Mobilien öffentlich und in der gewöhnlichen Form versteigert. 826. Was ist Rechtens, wenn die Immobilien sich nicht füglich theilen lassen? 232. Dann soll vor dem Gerichte zur öffentlichen Versteigerung derselben geschritten werden. 827. Können die Parthien, wenn sie alle großjährig sind, darin einwilligen, daß die Versteigerung vor einem Notar geschehe? 233. Ja, sie haben sich dann nur über die Wahl desselben zu vereinigen. 827. Was 1 75 Was ist ferner zu beobachten, nachdem die Mobilien und Immobilien geschätzt und verkauft worden sind? 234. Dann verweist der committirte Richter im nöthigen Falle die Partheien vor einen Notar, der von ihnen gewählt, oder, wenn sie über die Wahl uneinig sind, Amtshalber ernannt wird. 828. Was muß vor diesem Notar geschehen? 235. Vor diesem Notar schreitet man 828. a) Zur Rechnungsablage, wozu die Miterben sich einander verbunden seyn mögen; b) Zur Beſtimmung der ganzen Maſſa; c) Zur Fertigung der Loose; d) Zur Festsetzung desjenigen, was einem jeden der Miterben ausgeliefert werden muß. Was muß jeder Miterbe an die Massa zurückgeben? 236. Er gibt in der Regel an die Massa zurück die Geschenke, die er erhalten hat, und die Summen, die er derselben schuldig ist. 829. Was ist aber Rechtens, wenn die Einlegung des Vorausempfangenen nicht in Natur geschieht? 237. In diesem Falle nehmen die Miterben, welche zu dieser Forderung berechtiget sind, einen gleichen Theil aus der Erbschaftsmassa vorab. 830. In 76 In welchen Gütern geschieht dieses Vorabnehmen der andern Miterben? 238. Sie geschieht an Gegenständen, die, so viel möglich, von derselben Beschaffenheit und Güte sind, als diejenigen waren, die der andere Miterbe voraus empfangen hat, und in die Massa nicht zurückgeben kann. 830. Wie viel Loose werden bey der Theilung gemacht? 239. Nach diesem Abzuge des Vorausempfangenen werden aus der noch übrigen Massa so viel gleiche Loose gemacht, als theilnehmende Erben oder Stämme vorhanden sind. 831. Wie soll man bey Bildung und Feststellung der Loose verfahren? 240. a) Man soll dabey, so, viel immer möglich ist, die Zerstückelung der Grundstücke und die Vertheilung der Benutzung einer Sache vermeiden. 832. b) Auch ist es schicklich, daß man in jedes Loos, wo möglich, eine gleiche Quantität von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Gerechtsamen und Forderungen von derselben Natur und von gleichem Werthe aufnehme. 832. Auf 77 Auf welche Art werden die Loose gegeneinander gleich gemacht, wenn sie es nach der natürlichen Theilung der Güter nicht füglich seyn können? 241. Dann werden sie gleich gemacht: indem so viel an Renten oder in Geld herausgegeben wird. 833. Wer verfertigt die Loose? 242. Sie werden von einem der Miterben gemacht, wenn sie sich untereinander über die Wahl vereinigen können, und wenn derjenige, den sie gewählt haben, den Auftrag annimmt. 834. 243. Können sie sich darüber nicht verstehen, so werden die Loose von einem Sachkündigen gemacht, der von dem committirten Richter ernannt wird. 834. Wozu ist jeder Miterbe befugt, ehe die Loose gezogen werden? 244. Ein jeder Miterbe muß mit seinen Einwendungen gehört werden, welche er wider die Art, wie die Loose gefertiget sind, vorzubringen hat. 835. 245. Darauf werden die Loose gezogen. 834. Nach welchen Regeln wird bey der Unterabtheilung der Erbschaftsantheile unter den mittheilenden Stämmen verfahren? 246. Nach den nämlichen Regeln, welche zur Theilung der ganzen Erbschaftsmassen festgestellt sind. 836. 78 Was hat der Notar zu thun, wenn sich bey den Geschäften, die an ihn verwiesen sind, Streitigkeiten erheben? 47. a) In diesem Falle fertigt er einen VerbalProzeß über die beſtrittenen Punkte und die gegenseitigen Behauptungen der Partheien. 837 b) Dann verweist er die Partheien an den Commissair, der zur Berichtigung des Theilungsgeschäftes ernannt ist. 837. Im übrigen wird nach der in den Gesetzen über den Prozeß vorgeschriebenen Form verfahren. 837. Was ist Rechtens, wenn nicht alle Erben anwesend, oder wenn es unter ihnen Interdicirte oder Minderjährige gibt? 248. In diesen dreyen Fällen muß die Theilung nach dem §. 217. u. s. w. festgestellten Regeln gerichtlich vorgenommen werden. Was wird noch nebenher erfordert, wenn mehrere Minderjährige vorhanden sind, die bey der Theilung ein entgegengesetztes Interesse haben? 249. Dann muß einem jeden aus den Minderjährigen ein Special= und eigner Vormund gegeben werden. 838. Was 79 Was ist Rechtens, wenn im Falle des vorhergehenden Artikels zu einer öffentlichen Versteigerung der Erbschaftsgegenstände geschritten werden muß? 250. Dann kann diese Versteigerung nur vor Gericht unter Beobachtung der Formen geschehen, welche zur Veräußerung der Güter eines Minderjährigen vorgeschrieben sind. 839. Werden bey dieser gerichtlichen Versteigerung auch Fremde zugelassen? 251. Ja. 839. Wann werden die vorgenommenen Theilungen als definitiv betrachtet? 252. Sie werden als definitiv betrachtet, wenn sie den hier oben festgestellten Regeln gemäß vollzogen worden sind. 840. a) Wenn sie nämlich von Vormündern unter der Autorisation eines Familien.=Rathes, b) Wenn sie von emancipirten Minderjährigen unter dem Beystande ihrer Curatoren, c) Wenn sie für abwesende oder nicht gegenwärtige Miterben ebenfalls unter dem Beystande ihrer angeordneten Curatoren vollzogen worden sind. 840. Wann 80 Wann werden die vorgenommenen Theilungen als provisorisch betrachtet? 253. Sie werden als provisorisch betrachtet, wenn die vorgeschriebenen Regeln nicht beobachtet worden sind, 840. Das ist Rechtens gegen denjenigen, der zur Erbschaft des Verstorbenen nicht berechtiget, gleichwohl durch Uebertrag an die Stelle eines Miterben getreten ist? 254. Er kann, wäre er auch ein Verwandter des Verstorbenen, von den Miterben insgesammt, oder auch von einem aus ihnen von der Theilung ausgeschlossen werden, wenn man ihm den Preis des Uebertrags zurückzahlt. 841. Müssen einem jeden Theilnehmer die Urkunden ausgeliefert werden, die sich auf die ihm angefallenen Gegenstände besonders beziehen? 255. Ja, sobald die Theilung vollzogen ist. 842. Bey wem bleiben die Urkunden, die ein getheiltes Eigenthum betreffen? 256. Sie bleiben bey demjenigen, der den größten Theil davon erhält. 842. Wozu ist dieser inzwischen verbunden? 257. Er ist jedesmal verbunden, denjenigen seiner Miterben, die hieran betheiliget sind, auf Verlangen mit der Urkunde an die Hand zu gehen. 842. Bey 81 Bey wem bleiben die Urkunden, die auf die ganze Erbschaft Bezug haben? 258. Sie werden demjenigen eingehändiget, den alle Erben gewählt haben, um sie aufzubewahren. 842. Was ist Rechtens, wenn die Erben über die Wahl nicht einverstanden sind? 259. Dann verfügt der Richter darüber. 842. Wozu ist der Inhaber der besagten Urkunden verbunden? 260. Er muß den Theilnehmern auf jedesmaliges Ansuchen damit behülflich seyn. 842. Zweyter Abschnitt. Von der Collation? Was ist die Collation? 261. Die Collation ist die Einlegung desjenigen in die gemeinschaftliche Erbschaftsmasse, was einer der Miterben von dem Verstorbenen voraus erhalten hat. Worauf gründet sich die Verbindlichkeit des Miterben zur Collation? 262. Sie gründet sich auf den vermutheten, vom Gesetze als g wiß anerkannten Willen des Erblassers, der darin besteht, daß bey der Theilung seiner Hinterlassenschaft 82 lassenschaft vollkommene Gleichheit unter seinen Erben hergestellt werden soll. Wer ist also zur Collation verbunden? 263. Ein jeder, welcher zu einer Erbschaft gelangt, auch der Beneficiar=Erbe nicht ausgenommen, ist verbunden, seinen Miterben alles zurückzubringen, was er von dem Verstorbenen durch Schenkung unter den Lebenden unmittelbar oder auf indirecte Weise erhalten hat. 843. Unter welcher Bedingung kann der Erbe die Geschenke behalten, oder die Vermächtnisse in Anspruch nehmen, die der Verstorbene ihm zugedacht hat? 264. Er kann die Geschenke behalten, oder die Vermächtnisse in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser ausdrücklich erklärt hat, daß er sie als ein Voraus neben seinem Erbtheile haben und behalten soll, ohne zur Einlegung verbunden zu seyn. 843. Muß der Erbe, dem zwar die Geſchenke und Vermächtnisse als ein Voraus, und unter Befreyung von der Collation geschehen sind, dasjenige einlegen, worüber der Verstorbene nicht verfügen konnte? 265. Ja, der Erbe, der zur Theilung geht, . 83 muß den Ueberschuß der Geschenke und Vermächtnisse, worüber der Verstorbene nicht verfügen konnte, zur Collation bringen. 844. Kann der Erbe, der auf die Erbfolge Verzicht thut, die Schenkung unter den Lebenden behalten, oder die ihm zugedachten Vermächtnisse in Anspruch nehmen? 266. Ja, er kann sie so weit behalten, oder in Anspruch nehmen, als der Verstorbene darüber zu verfügen berechtiget gewesen. 845. Muß der Geschenknehmer, welcher im Augenblicke der Schenkung kein Präsumtiv=Erbe war, der aber am Tage der eröffneten Succession zur Erbfolge berechtiget ist, das Vorausempfangene zur Collation stellen? 267. Ja, er iſt zur Collation des Vorausempfangenen verbunden, so fern der Geschenkgeber ihn davon nicht befreyt hat. 846. Wie wird die Schenkung, die dem Sohne desjenigen, der zur Zeit der eröffneten Succession zur Erbfolge berechtiget ist, gemacht worden, angesehen? 268. Sie wird so angesehen, als sey sie dem Sohne unter der Lossagung von der Collation gemacht worden, und braucht folglich von dem Vater, der Erbe ist, nicht eingelegt zu werden. 847. Muß F 2 84 Muß der Sohn, der zufolge eines ihm für seine Person zustehenden Rechtes zur Succession des Geschenkgebers gelangt, die seinem Vater gemachte Schenkung einlegen? 269. Nein, er ist dazu nicht verbunden, wenn er auch der Erbe seines Vaters ist, und dessen Nachlaß angenommen hat. 848. Was ist aber gegen den Sohn Rechtens, wenn er nur zufolge des Repräsentations=Rechtes zur Erbschaft des Geschenkgebers gelangt? 270. In diesem Falle muß er alles, was seinem Vater, an dessen Stelle er tritt, geschenkt worden; einbringen, obgleich er dessen Erbe nicht ist, und seine Nachlassenschaft ausgeschlagen hat. 848. Wie wird dasjenige, was einem von beyden Ehegatten geschenkt, oder vermacht worden, während der andere zur Erbfolge berechtiget ist, angesehen? 271. Es wird so angesehen, als sey es dem Ehegatten zugedacht, ohne es zur Collation stellen zu müssen. 849. Was ist aber Rechtens, wenn beyden Ehegatten zusammen etwas geschenkt oder vermacht worden, aber nur einer von ihnen zur Erbfolge berechtiget ist? 272. 85 272. In diesem Falle hat dieser Ehegatte seine Hälfte einzulegen. 849. Was ist Rechtens, wenn die Geschenke dem erbfähigen Ehegatten allein gemacht worden sind? 273. In diesem Falle legt er die Geschenke ganz ein. 849. Bey welcher Erbfolge muß das Vorausempfangene eingebracht werden? 274. Bey der Erbfolge des Geschenkgebers. 1850. Muß dasjenige, welches zum Etablissement eines der Miterben, oder zur Zahlung seiner Schulden verwendet worden, eingelegt werden? 275. Ja, dieſes alles muß eingelegt werden. 851. Müssen die Kosten der Ernährung, des Unterhalts, der Erziehung, der Lehrzeit — müssen die gewöhnlichen Kosten der Ausstaffirung=jene der Hochzeit und der dabey üblichen Geschenke eingelegt werden? 276. Nein, alle diese Kosten werden nicht eingelegt. 852. Muß der Gewinn, welchen der Erbe aus Verträgen gezogen hat, die er mit dem verstorbenen Erblasser geschlossen hatte, bey der Theilung eingelegt werden? 277 86 277. Nein, so fern diese Verträge zur Zeit, als sie zu Stande gekommen, auf keine indirecte Begünstigung abzielten, um die übrigen Miterben zu verbortheilen. 85 Hat die Einlegung Statt wegen der Societäts=Contracte, die unter dem Verstorbenen und einem seiner Erben ohne Arglist geschlossen worden? . 278. Nein, sie hat nicht Statt, vorausgesetzt, daß die Bedingungen der Societät in einem authentischen Acte festgestellt worden. 854. Muß eine unbewegliche Sache, welche durch blosen Zufall, und ohne Schuld des Geschenknehmers zu Grunde gegangen, eingelegt werden? 279. Nein, ſie braucht nicht eingelegt zu werden. 855. Von welchem Tage an müssen die Früchte und Zinsen der Gegenstände, die der Collation unterworfen sind, vergütet werden? 280. Sie werden vergütet von dem Tage der eröffneten Succession anzurechnen. 856. Zu wessen Vortheil findet die Einlegung Statt? 281. Zur Collation ist nur ein Miterbe dem andern verbunden. 857. Fin 87. Findet die Collation nicht Statt für die Legatarien, oder für die Gläubiger der Erbschaft? 282. Nein, sie gebührt weder den Legatarien, noch den Gläubigern. 857 Wie muß die Einlegung des Vorausempfangenen geschehen? 283. Die Einlegung geschieht entweder in Natur, oder dadurch, daß man bey der Theilung so viel weniger nimmt. 858. Wann können die Miterben verlangen, daß das geschenkte Immobilar-Stück in Natur eingelegt werde? 284. Sie können dieses verlangen, 859. a) Wenn das geschenkte Gut von dem Geschenknehmer nicht veräußert worden; b) Wenn sich in der Erbschaft keine andere Immobilien von gleicher Natur, Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Loose für die übrigen Miterben machen könnte. Wie geschieht die Collation, wenn der Geschenknehmer das Immobilar=Stück vor eröffneter Erbfolge veräußert hat? 285. Sie geschieht einzig dadurch, daß der Geschenknehmer nun aus der Erbschaftsmasse so viel weniger bekommt. 860. 88 Welchen Preis wird bey dieser Berechnung zum Grunde gelegt? 286. Derjenige Werth wird zum Grunde gelegt, den das Immobilar-Stück zur Zeit der eröffneten Succession hatte. 860. Gebührt dem Geschenknehmer auch Vergütung für die Kosten, wodurch er die geschenkte # Sache verbessert hat? 287. Ja, in allen Fällen gebührt ihm dafür Vergütung. 861. Welchen Maaßstab wird hiebey angenommen? 288. Man nimmt hiebey Rücksicht auf die Erhöhung des Werthes, in so weit sie zur Zeit der Theilung sich vorfindet. 861. Gebührt dem Geschenknehmer auch Vergütung für die nothwendigen Kosten, die er zur Erhaltung der Sache verwendet hat? 289. Ja, diese Vergütung gebührt ihm, wenn schon die Sache selbst dadurch nicht verbessert worden. 862. Muß dagegen auch der Geschenknehmer für die Abnahme und Verschlimmerung der geschenkten Sache stehen? 290. Ja, er muß dafür stehen, in so fern es sein Factum oder die Folge seiner Schuld und Nachläßigkeit 89 läßigkeit ist, daß der Werth des Immobilar=Stückes verringert worden. 863. Was ist Rechtens in Betreff der gemachten Verbesserungen, oder erlittenen Verschlimmerungen, wenn das Immobilar-Stück von dem Geschenknehmer veräußert worden? 291. In diesem Falle sind die von dem Erwerber des Immobilar=Stückes geschehenen Verbesserungen oder Verschlimmerungen den drey vorhergehenden Artikeln gemäß, in Aufrechnung zu bringen. 864. Was ist Rechtens, wenn die Einlegung in Natur geschieht, und der Geschenknehmer die geschenkten Grundstücke mit Lasten beschwert hat? 292. Dann müssen die Grundstücke frey von allen Lasten gemacht, und so mit der Erbschaftsmasse vereiniget werden. 865. Wozu sind aber in diesem Falle die hypothecarischen Gläubiger befugt? 293. Sie können bey der Theilung mit auftreten, um eine Opposition einzulegen, damit nicht die Collation zum Nachtheil ihrer Rechte geschehe. 865. Muß 90 Muß derjenige, dem ein Immobilar-Stück geschenkt, und hiebey die Collation erlassen worden, dasjenige dennoch einlegen, was er bey der Schenkung mehr erhalten hat, als der Geschenkgeber zu veräußern befugt war? 294. Ja, er muß den Ueberschuß in Natur, so fern er sich füglich vom Ganzen trennen läßt, einbringen. 866. Was ist Rechtens, wenn der Ueberschuß den halben Werth des Immobilar-Stückes übersteigt? 295. In dieſem Falle muß der Geſchenknehmer es ganz einlegen, wobey er aber berechtiget bleibt, so viel an Werth aus der Massa herauszunehmen, als der Erblasser ihm hat schenken dürfen. 866. Was ist Rechtens, wenn der Theil, worüber der Erblasser hat verfügen können, den halben Werth des geschenkten Immobilar-Stückes übersteigt? 296. In diesem Falle kann der Geschenknehmer das geschenkte Immobilar=Stück ganz behalten, wobey er aber so viel weniger bey der Theilung bezieht, und seine Miterben entweder in baarem Gelde oder auf eine andere Weise entschädigen muß. 856. Iſt 91 Ist ein Miterbe, der ein liegendes Gut einzubringen hat, befugt, den Besitz davon zu behalten, bis ihm die Summen vergütet sind, die ihm für verwendete Kosten oder Verbesserungen zukommen? 297. Ja, er ist dazu befugt. 867. Wie werden die Mobilien in die gemeinschaftliche Erbschaftsmasse eingelegt? 298. Sie werden anders nicht eingelegt, als indem man so viel weniger aus dem Nachlasse bei zieht. 868. Welcher Werth wird hiebey zum Maaßstabe der einzubringenden Mobilien angenommen? 299. Man legt den Werth zum Grunde, den die Mobilien zur Zeit der Schenkung, nach dem ihr beygefügten Abschätzungs=Etat gehabt haben. 868. 300. Fehlt dieser Abschätzungs=Etat, so wird der Werth nach der Taxe von Sachverständigen aus20 gemittelt. 868. Wie wird geschenktes Geld eingelegt? 301. Es wird dadurch eingelegt, daß man so viel weniger aus dem erbschaftlichen Gelde emPfängt. 869 Was 92 Was ist aber Rechtens, wenn so viel baares Geld in der Erbschaftsmasse nicht vorhanden ist? 302. Dann kann der Geschenknehmer so viel Mobilien, oder in deren Ermangelung so viel Immobilien der Erbschaft hergeben, als das geschenkte Geld beträgt. 869. Dritter Abſchnitt. Von der Zahlung der Schulden. Nach welchem Maaßstabe müssen die Miterben zur Zahlung der Schulden und Lasten der Erbschaft beytragen? 303. Sie tragen alle bey, aber jeder nach Verhältniß dessen, was er aus der Erbschaft empfängt. 870. Nach welchem Maaßstabe trägt der Legatar, der unter einem Universal=Titel berufen ist, zur Zahlung der Schulden bey? 304. Er trägt mit den Erben bey nach Verhältniß der Vortheile, die ihm aus der Erbschaft zukommen. 871. Nach welchem Maaßstabe trägt der ParticularLegatar zur Zahlung der Erbschafts=Schulden bey? 305. 93 305. Er trägt gar nicht bey, um die ErbschaftsSchulden zu zahlen. 871. Was iſt aber Rechtens, wenn das dem Particular=Legatar vermachte Grundstück mit hypothecarischen Schulden belastet ist? 306. In diesem Falle kann den hypothecarischen Gläubigern an ihrem Rechte kein Abbruch geschehen, sondern sie halten sich an dem vermachten ImmobilarStück. 871. Was ist für jeden Miterben Rechtens, wenn erbschaftliche Immobilien durch eine SpecialHypothek mit Renten beschwert ist? 307. In diesem Falle kann jeder Miterbe verlangen, daß, bevor die Loose verfertiget werden, die Renten getilgt, und die Immobilien frey gemacht werden. 872. Was ist aber Rechtens, wenn die Erben den Nachlaß in dem Zustande theilen, worin er sich befindet? 308. In diesem Falle wird das belastete Grundstück nach eben dem Fuße, wie die andern Immobilien geschätzt. 872. Dann zieht man das Capital der Rente von dem ganzen Werthe ab; Und der Erbe, in dessen Loos dieses Grundstück fällt, bleibt allein mit der Rente beschwert, und muß seinen Miterben dafür Gewährschaft leisten. 872 94 Wie und nach welchem Maaßstabe haften die Erben für die Schulden und Lasten der Erbschaft? 309. Sie haften persönlich dafür, und zwar nach Verhältniß ihres Antheils für ihre VirilPortion, und hypothecarisch für den ganzen Ertrag. 873. Welches Recht bleibt denjenigen Erben vorbehalten, die mehr als ihren Antheil zur Zahlung der Erbschafts=Schulden beygetragen haben: 310. Ihnen ist der Regreß gegen ihre Miterben, oder gegen die Universal=Legatarien für den Antheil vorbehalten, wofür diese zur Zahlung mitbeytragen müssen. 873 Was ist Rechtens für den Particular=Legatar, welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ihm vermachtes Immobilar=Stück beschwert war? 311. In diesem Falle tritt der Particular=Legatar in die Rechte ein, welche der Gläubiger wider die Erben und Universal=Legatarien hatte. 874. Was ist Rechtens für den Miterben oder Nachfolger kraft eines Universal-Titels, der zufolge einer Hypothek mehr als sein Antheil an der gemeinschaftlichen Schuld gezahlt hat? 312. In dieſem Falle hat er wider die andern Miterben und Universal-Nachfolger nur in so fern die 957 den Regreß, als jeder dazu beyzutragen persönlich verbunden ist. 875. Wie aber, wenn er sich die Rechte des Gläubigers hat übertragen lassen? 313. Auch dadurch erhält er kein Recht mehr wider seine Miterben, sondern kann sie nur für die Summe belangen, die sie beyzutragen persönlich verbunden sind. 875. Kann der Erbe, der die Erbschafts=Schuld ganz bezahlt hat, dadurch den Rechten eines Miterben Abbruch thun, der durch die RechtsWohlthat des Inventariums das Recht behalten hat, die Zahlung seiner persönlichen Forderung, wie jeder andere Gläubiger zu verlangen: 314. Nein, er kann den Rechten dieses Miterben dadurch keineswegs Abbruch thun. 875. Wem fällt der Antheil der hypothecarischen Erbschafts-Schuld zur Last, den einer der Miterben wegen seiner Unvermögenheit nicht bezahlen kann? 315. Dieser Antheil wird unter alle andere nach Verhältniß ihrer Antheile an der Erbschaftsmasse vertheilt. 876. Sind die Titel und Schuldforderungen, welche wider den Verstorbenen executorisch sind, ebenfalls persönlich executorisch wider den Erben? 316. Ja. 877. 96 Nach welcher Zeitfrist können aber die Gläubiger ihre Vollstreckung betreiben? 317. Erst acht Tage nachher, als sie diese Titel dem Erben in Person oder an seinem Wohnorte haben insinuiren lassen, können sie die Vollstreckung derselben betreiben. 877. Sind die Gläubiger befugt darauf anzutragen, daß das Vermögen des Verstorbenen von dem Vermögen des Erben getrennt werde? 318. Ja, sie können in jedem Falle, und wider jeden Gläubiger darauf antragen. 878. Wann kann aber dieses Recht nicht mehr ausgeübt werden? 319. So bald man den Erben als Schuldner angenommen hat, und dadurch mit der Forderung, die man an dem Verstorbenen hatte, eine Novation (oder Erneuerung der Schuld) vor sich gegangen ist. 879. Wann können aber die Gläubiger nicht mehr darauf antragen, daß die Mobilar-Erbschaft von dem Vermögen des Erben getrennt werde? 320. Nach Ablauf von drey Jahren ist dieses Recht der Gläubiger verjährt. 880. Wie 97 Wie lange kann aber in Betreff der Immobilar=Erbschaft diese Klage auf Absonderung angestellt werden? 321. So lange, als die Immobilien sich in der Gewalt des Erben befinden. 830. Können auch die Gläubiger des Erben verlangen, daß das eine Vermögen von dem andern abgesondert werde? 322. Nein, sie können dieses wider die Gläubiger der Verlassenschaft nicht verlangen. 881. Können die Gläubiger eines Miterben um zu verhüten, daß die Theilung nicht zum Abbruche ihrer Rechte geschehe, eine Opposition einlegen, damit nicht anders als in ihrer Gegenwart zur Theilung geschritten werde? 323. Ja, dieses können sie, und haben das Recht auf ihre Kosten dabey zu erscheinen. 882. In wie fern können die Gläubiger eine schon vollzogene Theilung anfechten? 324. Sie können sie anfechten, in so fern ohne ihr Vorwissen, und zum Nachtheil einer von ihnen eingelegten Opposition dazu vorgeschritten wäre. 882. G Vierter 98 Vierter Abschnitt. Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr der Loose. Worin besteht die Wirkung der geschehenen Theilung? 325. Nach geſchehener Theilung wird jeder Miterbe eben so angesehen, als habe er alles, was in seinem Loose begriffen, oder bey der Versteigerung ihm zugefallen ist, allein und unmittelbar geerbt, und an den übrigen Erbschaftssachen niemals ein Eigenthum gehabt. 883. In welchen Fällen sind die Miterben sich gegenseitig zur Gewährleistung verbunden? 326. Wegen solcher Störungen und Evictionen, die aus einer der Theilung vorhergegangenen Ursache entspringen, sind sie sich gegenseitig zur Gewährleistung verbunden. 884. In welchen Fällen hat die Gewährleistung nicht Statt? 327. Sie hat nicht Statt: 884. a) Wenn die Gattung der erlittenen Eviction durch eine besondere und ausdrückliche Clausel des Theilungs=Actes ausgenommen ist: b) Auch hört die Gewährleistung auf, wenn der Miterbe durch eignes Verschulden die Eviction leidet. 99 Ist jeder Miterbe persönlich verbunden, nach Verhältniß seines Erbtheils seinen Miterben für den Verlust zu entschädigen, den er durch Eviction erlitten hat? 328. Ja, jeder Miterbe ist dazu verbunden. 88f. Was ist Rechtens, wenn einer der Miterbensich außer Zahlungsstand befindet, wer muß dann seinen Antheil, wozu er verbunden, über sich nehmen? 329. Dieser Antheil muß dann unter demjenigen, dem die Gewährleistung gebührt, und allen Miterben, die im Stande sind zu zahlen, gleich vertheilt werden. 885. Binnen welcher Zeitfrist muß die Klage auf Gewährleistung, welche sich darauf gründet, daß es dem Schuldner einer Rente an Zahlungsmitteln fehle, angestellt werden? 330. Sie kann nur in den fünf. Jahren, welche auf die Theilung folgen, angestellt werden. 886. Hat die Klage auf Gewährleistung Statt, wenn der Schuldner erst nach vollbrachter Theilung in den Zustand gerathen, daß er nicht zahlen kann? 331. Nein, dann hat die Klage auf Gewährleistung nicht Statt. 886. Fünfter G 2 100 Fünfter Abſchnitt. Von der Rescission in Theilungsfachen. Aus welchen Ursachen kann eine Theilung rescindirt oder wieder aufgehoben werden? 332. Die Theilung kann wieder aufgehoben werden, 887. a) Wenn bey der Theilung Gewalt gebraucht, b) Wenn bey derselben Arglist angewendet worden, c) Wenn einer der Miterben beweist, daß eine Verletzung, die mehr als ein Viertel beträgt, zu seinem Nachtheil untergelaufen. Kann aus dem Grunde, weil ein zur Erbschaft gehöriger Gegenstand bey der Theilung ausgelassen worden, die Theilung wieder aufgehoben werden? 333. Nein, sondern es kann aus diesem Grunde nur auf Ergänzung des Theilungs=Actes angetragen werden. 887. Gegen welchen Act kann die Klage auf Rescission zugelassen werden? 334. Sie wird zugelassen gegen jeden Act, dessen Zweck es ist, die Gemeinschaft unter den Miterben aufzuheben, wäre er auch für einen Verkauf, Tausch und 101 und Vergleich ausgegeben, oder auf jede andere Weise bezeichnet worden. 888. Kann nach einmal vollzogener Theilung, oder nach dem Acte, der ihre Stelle vertritt, eine Rescissionsklage wider einen Vergleich angehöben werden, der über wirkliche Zweifel, welche der erste Act darboth, abgeschlossen worden? 335. Nein, sie kann nicht angehoben werden, wenn man schon deßhalb noch keinen Prozeß angefangen haben sollte. 888. Hat die Klage auf Rescission Statt wider einen ohne Arglist geschlossenen Verkauf, wodurch ein Miterbe oder mehrere dem andern, auf dessen eigne Gefahr, ihr Erbrecht abgetreten haben? 336. Nein, sie hat nicht Statt. 889. Nach welchem Werthe wird bey Beurtheilung der Frage, ob eine Verletzung vorhanden sey, die Sache geschätzt? 337. Sie wird geschätzt nach dem Werthe, den sie zur Zeit der Theilung gehabt hat. 890. Wie kann der Beklagte bey dem RescissionsProzesse denselben in seinem Laufe hemmen, und eine neue Theilung ablehnen? 338. Er kann es, wenn er dem Kläger die Er 102 Ergänzung seines Erbtheils, sey es in baarem Gelde oder in Natur anbiethet, und auch leistet. 891. Kann ein Miterbe, der sein Loos ganz oder zum Theile veräußert hat, die Rescissionsklage aus dem Grunde einer untergelaufenen Arglist oder erlittenen Gewalt anstellen? 339. Nein, er soll mit dieser Klage nicht gehört werden, vorausgesetzt, daß diese Veräußerung erst nach entdecktem Betrug, oder als der Zwang schon aufhörte, von ihm vorgenommen worden. 892. . 10 Anhang der gesetzlichen Verfügungen, welche die Intestat-Erben betreffen. Kann die Klage des beschädigten Theils wider die Erben des in contumaciam Verurtheilten durch einen Civil-Prozeß angestellt werden? 340. Ja, diese Klage kann, aber auch nur durch einen Civil=Prozeß angestellt werden. 31. Wem fallen die Güter anheim, welche der Verurtheilte erworben hat, seitdem er den bürgerlichen Tod sich zugezogen hat, und in deren Besitze er am Tage seines natürlichen Todes ist? 341. Diese Güter fallen der Nation kraft ihres Rechtes auf erblose Güter anheim. 33. 342. Die Regierung kann deſſen ungeachtet, zum Vortheil der Wittwe, der Kinder oder der Verwandten des Verurtheilten hierüber solche Verfügungen treffen, die ihr die Menſchlichkeit einflößen wird. 33. Wie werden die Güter des Abwesenden verwaltet und geerbt? 343. Die gesetzlichen Verfügungen hierüber müssen 104 sen in der ersten Abhandlung unter dem Titel von den Abwesenden nachgesehen werden. Von den theilbaren und untheilbaren Verbindlichkeiten. Wie muß eine Verbindlichkeit, die sich theilen läßt, zwischen dem Gläubiger und Schuldner vollzogen werden? 344. Diese Verbindlichkeit muß so vollzogen werden, als wenn sie untheilbar wäre. 1220. Gilt diese Rechtsregel auch in Beziehung auf die Erben des Gläubigers oder des Schuldners? 345. Nein, die Verbindlichkeit ist unter ihnen theilbar. 1220. 346. Ein jeder der Erben des Gläubigers kann die ganze Schuld nicht einfordern, sondern nur für den Antheil, der ihm bey der Theilung zugetheilt worden ist. 1220. . 347. Ein jeder der Erben des Schuldners ist nicht verbunden, von der Schuld einen größern Antheil zu zahlen, als derjenige beträgt, der ihm bey der Theilung zugetheilt worden ist. 1220. In 105 In welchen Fällen leidet der in Hinsicht der Erben eines Schuldners so eben aufgestellte Grundsatz eine Ausnahme? 348. Dieser aufgestellte Grundsatz leidet in folgenden Fällen eine Ausnahme: 1221. 1) Wenn für die Schuld eine Hypothek gestellt ist; 2) Wenn der Verbindlichkeit zufolge eine in jeder Hinsicht bestimmte Sache (ein gewisses Corpus) überliefert werden soll; 3) Wenn von einer alternativen Schuld die Rede ist, und der Gläubiger unter mehreren Sachen die Wahl hat, wovon eine untheilbar ist; 4) Wenn kraft des Titels einem der Erben allein die Erfüllung der Verbindlichkeit aufliegt; 5) Wenn es sich aus der Natur des Versprechens, oder der Sache, die den Gegenstand davon ausmacht, oder aus Zwecke, den man bey dem Contracte sich vorgesetzt hatte, ergibt, daß es die Absicht der Contrahenten war, daß die Schuld nicht theilweise berichtiget werden dürfte. 349. In den Fällen N. 1. 2. 3. kann der Erbe, der die auszuliefernde Sache, oder das zur Hypothek geſtellte Grundſtück beſitzt, in eben dieſer Sache, oder in dem zur Hypothek gestellten Grundstücke vor Gerichte für das Ganze belangt werden. 1221. . 105 350. In dem Falle N. 4. kann gleichfalls der Erbe, dem für sich allein die Zahlung der Schuld auferlegt worden ist, für das Ganze belangt werden. 1221. 351. In dem Falle N. 5. kann jeder Erbe für das Ganze belangt werden. 1221. 352. Allemal bleibt dem zahlenden Erben sein Regreß wider seine Miterben vorbehalten. 1221. Ist der Erbe desjenigen, der mit andern eine untheilbare Schuld übernommen hat, für das Ganze verbunden? 353. Ja, der Erbe eines solchen Schuldners ist für das Ganze verbunden, wenn schon der Vertrag nicht unter der Clausel, sammt und sonders, einer für alle, und alle für einen, geschlossen worden. 1222. 1223. Kann jeder Erbe des Gläubigers die Vollziehung einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen? 354. Ja, jeder Erbe ist hiezu befugt. 1224. Kann jeder Erbe des Gläubigers für sich allein die ganze Schuld erlassen, oder den Werth anstatt der Sache annehmen? 355. Nein, keins von beydem ist ihm erlaubt. 1224. Was 107 Was ist Rechtens für den Miterben, wenn einer der Erben für sich allein die Schuld nachgelassen, oder den Werth der Sache angenommen hat? 356. In diesen beyden Fällen kann sein Miterbe die untheilbare Sache nicht fordern, es sey dann, daß er den Antheil des Miterben, der den Nachlaß bewilliget, oder den Werth empfangen hat, vergüte. 1224. Kann der Erbe eines Schuldners, der für den ganzen Gegenstand einer Verbindlichkeit vor Gerichte gefordert ist, einen Aufschub verlangen, um seine Miterben zur Sache abladen zu lassen? 357. Ja, der Regel nach kann er dieses. 1225. 358 Eine Ausnahme findet Statt, wenn die Schuld von der Art ist, daß sie nicht anders, als von dem beklagten Miterben berichtiget werden kann. 1225 359. In diesem Falle kann er allein verurtheilt werden. 1225. 360. Inzwiſchen wird ihm ſeine Regreß⸗Klage wider seine Miterben auf Entschädigung vorbehalten. 1225. Wann ist die Conventional=Strafe bey einer Zusage verwirkt, welche eine untheilbare Sache zum Gegenstande hat? 361. 108 361. Sie ist dadurch schon verwirkt, daß einer der Erben des Schuldners dem Versprechen zuwider gehandelt hat. 1232. 362. In diesem Falle kann man darauf klagen, entweder im Ganzen wider denjenigen, der den Vertrag verletzt hat, oder wider einen jeden der Miterben nach Verhältniß seines Antheils, und hypothecarisch für's Ganze. 1232. 363. Inzwischen bleibt den Miterben der Regreß wider denjenigen vorbehalten, der Schuld hat, daß die Strafe verwirkt worden. 1232. 364. Ist die ursprüngliche, bey Strafe übernommene Verbindlichkeit theilbar, so wird die Strafe nur von demjenigen aus den Erben des Schuldners verwirkt, der dieser Verbindlichkeit zuwider handelt. 1233. 365. Die Strafe wird nur für den Antheil verwirkt, wofür er bey der Hauptverbindlichkeit zu haften hatte. 1233. 366. Und es hat keine Klage wider diejenigen Erben Statt, die die Verbindlichkeit erfüllt haben. 1233 367. Die Regel leidet eine Ausnahme, wenn die Poenal=Clausel in der Absicht hinzugefügt worden ist, damit die Zahlung nicht theilweise geschehen könnte, und nun einer der Miterben die Erfüllung der Verbindlichkeit für's Ganze verhindert hat. 1233. 368. 109 368. Wider ihn kann in diesem Falle die Strafe ganz, und wider die übrigen Miterben nur für ihren Antheil gefordert werden. 1233. 369. Wobey ihnen der Regreß wider den schuldigen Miterben vorbehalten wird. 1233. Von Acten unter PrivatUnterschrift. Wozu ist derjenige verbunden, dem man einen Act unter Privat-Unterschrift entgegensetzt? 370. Er ist verbunden, die Handschrift oder die Unterschrift für die seinige förmlich anzuerkennen oder abzuleugnen. 1323. Wozu sind seine Erben verbunden? 371. Seine Erben oder die sonst an seine Stelle getreten sind, können es bey der Erklärung bewenden lassen, daß sie die Handschrift oder die Unterschrift ihres Autors nicht kennen. 1323. Von dem Rechte auf Wiederkaufe. Was ist der Wiederkauf? 372. Die Ausbedingung des Wiederkaufs ist ein Vertrag, wodurch der Verkäufer sich bedingt, gegen Wiedererstattung des Hauptpreises und gegen die im Art. 1673. erwähnte Vergütung die verkaufte Sache zurückzunehmen. 1659. 110 Was ist Rechtens, wenn mehrere in einem und demselben Contracte zusammen ein unter ihnen gemeinschaftliches Grundstück verkauft haben? 373. In diesem Falle kann ein jeder von ihnen die Klage auf Wiederkauf weiter nicht ausüben, als für den Theil, den er daran hatte. 1668. Ist dieses auch Rechtens in Hinsicht auf die Erben des Verkäufers? 374. Ja, gleiche Bewandniß hat es, wenn derjenige, der für sich allein ein Grundstück verkauft hat, mehrere Erben nachgelassen hat. 1669. 375. Ein jeder dieser Miterben kann das Recht auf Wiederkauf nur für den Theil ausüben, den er an der Erbschaft hat. 1669. Kann inzwischen in jedem Falle der beyden vorhergehenden Artikel der Erwerber verlangen, daß alle Mitverkäufer oder alle Miterben zur Sache abgeladen werden, um sich untereinander über die Zurücknehmung des ganzen Grundstückes zu verstehen? 376. Ja, hierauf kann der Erwerber antragen. 1670. 377. Der Erwerber soll, wenn sich die Verkäufer, oder die Miterben hierüber nicht vereinigen können, von der Klage losgesprochen werden. 1670. Wie 111 Wie kann die Klage auf Wiederkauf wider die Erben des Erwerbers angestellt werden? 378. Wenn der Erwerber mehrere Erben nachgelassen hat, so kann, in so fern die verkaufte Sache entweder noch ungetheilt ist, oder unter ihnen vertheilt worden, die Klage auf Wiederkauf wider einen jeden aus ihnen anders nicht, als für seinen Theil angestellt werden. 1672. 379. Ist aber die Erbschaft getheilt, und die verkaufte Sache dem Loose eines der Erben angefallen, so hat wider ihn die Klage auf Wiederkauf für das Ganze Statt. 1672. Von Uebertragung und Verkaufe einer Erbschaft. Was ist Rechtens, wenn einer eine Erbschaft verkauft, ohne die Gegenstände, worauf sie sich erstreckt, zu benennen? 380. In diesem Falle ist er nur schuldig dafür zu haften, daß er der rechtmäßige Erbe sey. 1696. 381. Hat er ſchon die Fruͤchte eines oder andern Grundstückes genossen, oder den Betrag einer Forderung, die zur Erbschaft gehörte, in Empfang genommen, oder einige unter der Erbschaft begriffenen Effecten veräußert, so ist er verbunden, sie dem Erwerber der Erbschaft zu ersetzen. 1697. 382. 112 382. Eine Ausnahme findet Statt, wenn er die Früchte eines Grundstückes oder den Betrag einer Forderung sich ausdrücklich bey dem Verkaufe vorbehalten hat. 1697. Wozu ist dagegen der Erwerber der Erbschaft verbunden? 383. Der Erwerber der Erbschaft muß dem Verkäufer alles wiedererstatten, was dieser an Schulden und Lasten, die auf der Erbschaft hafteten, gezahlt hat. 1698. 384. Auch muß er dem Verkäufer der Erbschaft alles vergüten, was dieser als Gläubiger an eben dieser Erbschaft zu fordern hatte. 1698. 385. Eine Ausnahme findet Statt, wenn ein anderes ausbedungen worden. 1698. Von dem Gesellschafts=Vertrage. Was ist der Gesellschafts-Vertrag? 386. Der Gesellschafts=Vertrag ist ein Contract, worin zwey oder mehrere Perſonen ſich vereinigen, etwas zusammenzutragen, in der Absicht, den Vortheil, der daraus entspringen mag, unter sich zu theilen. 1832. Was ist Rechtens, wenn ausbedungen worden, daß, wenn einer der Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft mit seinen Erben fortwähren soll? 387. 113 387. In diesem Falle muß diese Uebereinkunft vollzogen werden. 1868. Was ist aber Rechtens, wenn ausbedungen worden, daß, wenn einer der Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft unter den noch lebenden Gesellschaftern allein fortwähren soll? 388. In diesem Falle hat der Erbe des Verſtorbenen weiter kein Recht auf Theilung der Societät, als nach Beſchaffenheit der Lage, worin ſie zur Zeit des Absterbens sich befand. 1868. 389. Auch nimmt der Erbe keinen Theil an den weitern Rechten, als in so fern sie eine nothwendige Folge desjenigen sind, was vor dem Tode des Assoeürten, dessen Erbe er ist, geschehen. 1868. ### Von dem HinterlegungsContracte. Was ist der Hinterlegungs=Contract? 390. Der Hinterlegungs=Contract im Allgemeinen ist ein Geschäft, wodurch jemand die Sache eines andern unter der Bedingung übernimmt, daß er sie bewahren, und in Natur zurückgeben soll. 1915. ### Wozu 114 Wozu ist der Erbe eines Depositars (desjenigen, der die Sache übernommen hat) verbunden, wenn er in gutem Glauben, die Sache verkauft hat, wovon er nicht wußte, daß sie anvertrautes Gut sey? 391. Der Erbe ist zu mehr nichts verbunden, als daß er den Preis ersetze, den er empfangen hat. 1935. 392. Ist ihm aber der Preis noch nicht bezahlt worden, so hat er nur die Klage wider den Käufer zu übertragen. 1935. Wem muß das anvertraute Gut wieder erstattet werden, wenn der Deponent (derjenige, der die Sache in Verwahr gegeben hat) stirbt, oder den bürgerlichen Tod sich zuzieht? 393. Dann soll das anvertraute Gut nur seinen Erben wieder erstattet werden. 1939. 394. Hat der Deponent mehrere Erben, so muß einem jeden sein Antheil daran zurückgegeben werden. 1939. . 395. Ist die hinterlegte Sache untheilbar, so müssen die Erben sich über den Empfang untereinander verstehen. 1939. F Von 115 Von dem Vollmachts=Contracte. Was ist die Vollmacht? 396. Der Auftrag oder die Vollmacht ist ein Act, wodurch jemand eine andere Person ermächtiget, etwas für ihn, den Machtgeber, und in ſeinem Namen zu thun. 1984. Wozu sind die Erben des Bevollmächtigten verbunden, wenn dieser mit Tod abgeht? 397. Dann sind seine Erben verbunden, den Machtgeber hievon zu benachrichtigen, 2010. 398. Inzwiſchen muͤſſen ſie fortfahren dasjenige zu besorgen, was die Umstände für das Interesse dieses letztern erheischen. 2010. Von der Bürgschaft. Wozu verpflichtet sich derjenige, der sich als Bürge für eine Schuld darstellt? 399. Er verpflichtet sich dem Gläubiger, diese Schuld abzutragen, in so fern nicht der Schuldner selbst sie berichtiget. 2011. Gehen die Verpflichtungen der Bürgen auf ihre Erben über? 400. Ja, ſie gehen der Regel nach auf die Erben über. 2017. H 2 401. 116 401. Ausgenommen ist der Fall, daß wider die Erben kein persönlicher Arrest Statt hat, wenn die Verpflichtung von der Art war, daß der Bürge ihm unterworfen gewesen wäre. 2017. Von dem Pfand=Contracte. Was ist der Pfand=Contract? 402. Der Pfand=Contract ist ein Vertrag, wodurch ein Schuldner seinem Gläubiger zur Sicherheit der Schuld eine Sache überliefert. 2071. Ist das Pfandrecht untheilbar? 403. Ja, das Pfandrecht ist untheilbar, obschon die Schuld unter den Erben des Schuldners und die Forderung unter den Erben des Gläubigers eine Theilung zuläßt. 2083. Kann der Erbe des Schuldners, der seinen Antheil an der Schuld gezahlt hat, fordern, daß ihm sein Antheil an dem Unterpfande zurückgegeben werde? 404. Nein, er kann dieses nicht fordern, so lange die Schuld nicht ganz getilgt ist. 2083. Kann der Erbe des Gläubigers, der seinen Antheil an der Forderung erhalten hat, das Unterpfand ausliefern? 40ſ. Nein, er darf das Unterpfand zum Nachtheile 117 theile derjenigen aus seinen Miterben, die noch nicht befriediget sind, nicht ausliefern. 2083. Von Privilegien auf Immobilien. Was ist ein Privilegium? 406. Ein Privilegium ist ein aus der Eigenschaft der Forderung herrührendes, dem Gläubiger verliehenes Recht, kraft dessen er andern, selbst hypothecarischen Gläubigern vorgezogen wird. 2095. Zu wessen Sicherheit haben die Miterben auf die zur Erbschaft gehörigen Immobilien ein Privilegium? 407. Sie haben ein Privilegium auf die zur Erbschaft gehörigen Immobilien: 2103. a) Zur Sicherheit der unter ihnen vollzogenen Theilungen; b) Zur Sicherheit der Gewähr für die vollzogenen Theilungen; c) Und zur Sicherheit desjenigen, was ein Miterbe dem andern auf sein Loos herausgeben muß. Wie können die Gläubiger und Legatare, welche in Gemäßheit des 878. Artikels unter dem Titel von der Erbfolge auf Absonderung des Vermögens des Verstorbenen antragen, wider die Gläubiger der Erben oder Reprä 118 Repräsentanten des Verstorbenen ihr Privilegium in Hinsicht der Immobilien der Erbschaft erhalten? 408. Sie können ihr Privilegium erhalten durch Eintragungen in die Register des HypothekenBewahrers auf ein jedes dieser Güter. 2111. 409. Inzwischen müssen diese Eintragungen in den erſten ſechs Monaten, von dem Anfalle der Succession anzurechnen, geschehen seyn. 2111. 410. Vor Umlauf dieser Zeitfrist können die Erben oder Repräsentanten zum Nachtheile dieser Gläubiger oder Legatare keine Hypothek, die gleich zur Wirksamkeit komme, auf diese Güter ertheilen. 2111. Wie kann ein Miterbe sein Privilegium an den einem jeden Loose angefallenen Gütern, oder an dem versteigerten Gute, für das, was einem Loose zur Gleichmachung mit andern herausgegeben werden muß, oder für den Versteigerungspreis erhalten? 411. Ein Miterbe erhält sein Privilegium, wenn dasselbe in sechszig Tagen, von dem Theilungs=Acte oder von dem bey der Versteigerung geschehenen Zuschlage anzurechnen, auf sein Betreiben eingetragen wird. 2109. 412. Während dieser Zeit kann auf das Gut, worauf etwas herausgegeben werden muß, oder das bey 110 bey einer Versteigerung zugeschlagen worden, zum Nachtheile desjenigen, der den Ersatz oder den Kaufpreis zu fordern hat, keine Hypothek Statt haben. 2109. Von der unfreywilligen öffentlichen Vergantung liegender Güter. Darf der Gläubiger antragen auf öffentliche Vergantung liegender Güter, welche seinem Schuldner eigenthümlich zustehen? 413. Ja. 2204. Kann der Antheil, den einer der Miterben an den Immobilien einer Erbschaft in unzertheilter Gemeinschaft besitzt, von seinen persönlichen Gläubigern zum Verkaufe ausgestellt werden? 414. Nein, dieses kann nicht geschehen, ehe die Theilung oder Versteigerung vorgenommen worden ist. 2205. 41f. Auf die Theilung oder Verſteigerung können die persönlichen Gläubiger antragen, wenn sie es für dienlich erachten, und wobey sie in Gemäßheit des 882. Artikels unter dem Titel von der Erbfolge mit aufzutreten das Recht haben. 2205. Von 120 Von der Verjährung. Läuft die Verjährung wider eine vacante Erbschaft? 416. Ja, sie läuft wider eine vacante Erbschaft, obschon ihr noch kein Curator angeordnet ist. 2258. 417. Die Verjährung läuft ebenfalls während der drey Monate, die zur Errichtung eines Inventariums und der vierzig Tage, die um sich zu entschließen, verstattet sind. 2259. 418. Die übrigen Verfügungen, welche die Verjährung betreffen, müssen §. §. 158 — 162. nachgesehen werden. . — . . . . . . . 1 . . . . 2 .