Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
6
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Was haben die natürlichen Kinder, derüberlebende Ehegatte, und die Republik zuthun, wenn sie den Verstorbenen erben?22. Sie müssen sich von dem Richter nach denunten zu bestimmenden Formen in den Besitz der Hin-terlassenschaft des Verstorbenen einweisen lassen. 724.Zweytes Capitel.Von den zur Erbfähigkeit erforder-lichen Eigenschaften.Worin besteht die erste Bedingung desjeni-gen, der erben will?23. Er muß nothwendiger Weise in dem Augen-blicke, da die Erbfolge eröffnet wird, existiren, oderim Leben seyn. 725.Wer kann also aus Abgang dieser Bedin-gung nicht erben:24. Nicht erbfähig sind daher 725.1) Derjenige, der noch nicht empfangen ist.2) Das Kind, das nicht lebensfähig gebohrenworden.3) Derjenige, der bürgerlich todt ist. 25.Unter