68Sechstes Capitel.Von der Theilung und Collation.Erster Abschnitt.Von der Klage auf Theilung undihrer Form.Kann jemand gezwungen werden, in derGemeinschaft der ihm und andern angefallenenErbschaft zu bleiben?205. Niemand kann dazu gezwungen werden,sondern man darf auf Theilung jederzeit antragen.815.206. Selbst Verbothe und eingegangene Verträgekönnen keinen hindern, auf Theilung anzutragen. 815.Auf wie viel Zeit kann durch eine besondereUebereinkunft eine Theilung ausgesetzt bleiben?207. Auf höchstens fünf Jahre, welche jedochnach Ablauf durch einen Vertrag von neuem ihrenAnfang nehmen können. 815.Unter welchen Bedingungen kann eine Thei-lung wider denjenigen nachgesucht werden, derals ein Miterbe für sich abgesondert im Ge-nusse eines Theils der Erbschaftsstücke gewesenist?208.
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