98Vierter Abschnitt.Von den Wirkungen der Theilungund der Gewähr der Loose.Worin besteht die Wirkung der geschehenenTheilung?325. Nach geſchehener Theilung wird jederMiterbe eben so angesehen, als habe er alles, wasin seinem Loose begriffen, oder bey der Versteigerungihm zugefallen ist, allein und unmittelbar geerbt,und an den übrigen Erbschaftssachen niemals einEigenthum gehabt. 883.In welchen Fällen sind die Miterben sichgegenseitig zur Gewährleistung verbunden?326. Wegen solcher Störungen und Evictionen,die aus einer der Theilung vorhergegangenen Ursacheentspringen, sind sie sich gegenseitig zur Gewährleistungverbunden. 884.In welchen Fällen hat die Gewährleistungnicht Statt?327. Sie hat nicht Statt: 884.a) Wenn die Gattung der erlittenen Evictiondurch eine besondere und ausdrückliche Clauseldes Theilungs=Actes ausgenommen ist:b) Auch hört die Gewährleistung auf, wennder Miterbe durch eignes Verschulden dieEviction leidet.
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