Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
97
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97Wie lange kann aber in Betreff der Immo-bilar=Erbschaft diese Klage auf Absonderungangestellt werden?321. So lange, als die Immobilien sich in derGewalt des Erben befinden. 830.Können auch die Gläubiger des Erben ver-langen, daß das eine Vermögen von demandern abgesondert werde?322. Nein, sie können dieses wider die Gläubigerder Verlassenschaft nicht verlangen. 881.Können die Gläubiger eines Miterben umzu verhüten, daß die Theilung nicht zum Ab-bruche ihrer Rechte geschehe, eine Oppositioneinlegen, damit nicht anders als in ihrer Ge-genwart zur Theilung geschritten werde?323. Ja, dieses können sie, und haben dasRecht auf ihre Kosten dabey zu erscheinen. 882.In wie fern können die Gläubiger eine schonvollzogene Theilung anfechten?324. Sie können sie anfechten, in so fern ohneihr Vorwissen, und zum Nachtheil einer von ihneneingelegten Opposition dazu vorgeschritten wäre. 882.GVierter