96Nach welcher Zeitfrist können aber dieGläubiger ihre Vollstreckung betreiben?317. Erst acht Tage nachher, als sie diese Titeldem Erben in Person oder an seinem Wohnortehaben insinuiren lassen, können sie die Vollstreckungderselben betreiben. 877.Sind die Gläubiger befugt darauf anzutra-gen, daß das Vermögen des Verstorbenen vondem Vermögen des Erben getrennt werde?318. Ja, sie können in jedem Falle, und widerjeden Gläubiger darauf antragen. 878.Wann kann aber dieses Recht nicht mehrausgeübt werden?319. So bald man den Erben als Schuldnerangenommen hat, und dadurch mit der Forderung,die man an dem Verstorbenen hatte, eine Novation(oder Erneuerung der Schuld) vor sich gegangenist. 879.Wann können aber die Gläubiger nicht mehrdarauf antragen, daß die Mobilar-Erbschaftvon dem Vermögen des Erben getrennt werde?320. Nach Ablauf von drey Jahren ist diesesRecht der Gläubiger verjährt. 880.Wie
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