Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
95
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957den Regreß, als jeder dazu beyzutragen persönlichverbunden ist. 875.Wie aber, wenn er sich die Rechte desGläubigers hat übertragen lassen?313. Auch dadurch erhält er kein Recht mehrwider seine Miterben, sondern kann sie nur für dieSumme belangen, die sie beyzutragen persönlich ver-bunden sind. 875.Kann der Erbe, der die Erbschafts=Schuldganz bezahlt hat, dadurch den Rechten einesMiterben Abbruch thun, der durch die Rechts-Wohlthat des Inventariums das Recht behal-ten hat, die Zahlung seiner persönlichen Forde-rung, wie jeder andere Gläubiger zu verlangen:314. Nein, er kann den Rechten dieses Miterbendadurch keineswegs Abbruch thun. 875.Wem fällt der Antheil der hypothecarischenErbschafts-Schuld zur Last, den einer derMiterben wegen seiner Unvermögenheit nichtbezahlen kann?315. Dieser Antheil wird unter alle andere nachVerhältniß ihrer Antheile an der Erbschaftsmassevertheilt. 876.Sind die Titel und Schuldforderungen,welche wider den Verstorbenen executorisch sind,ebenfalls persönlich executorisch wider den Erben?316. Ja. 877.