Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
94
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94Wie und nach welchem Maaßstabe haftendie Erben für die Schulden und Lasten derErbschaft?309. Sie haften persönlich dafür, und zwarnach Verhältniß ihres Antheils für ihre Viril-Portion, und hypothecarisch für den ganzen Er-trag. 873.Welches Recht bleibt denjenigen Erben vor-behalten, die mehr als ihren Antheil zur Zahlungder Erbschafts=Schulden beygetragen haben:310. Ihnen ist der Regreß gegen ihre Miterben,oder gegen die Universal=Legatarien für den Antheilvorbehalten, wofür diese zur Zahlung mitbeytragenmüssen. 873Was ist Rechtens für den Particular=Legatar,welcher die Schuld getilgt hat, womit ein ihmvermachtes Immobilar=Stück beschwert war?311. In diesem Falle tritt der Particular=Legatarin die Rechte ein, welche der Gläubiger wider dieErben und Universal=Legatarien hatte. 874.Was ist Rechtens für den Miterben oderNachfolger kraft eines Universal-Titels, derzufolge einer Hypothek mehr als sein Antheilan der gemeinschaftlichen Schuld gezahlt hat?312. In dieſem Falle hat er wider die andernMiterben und Universal-Nachfolger nur in so ferndie