Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
90
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90Muß derjenige, dem ein Immobilar-Stückgeschenkt, und hiebey die Collation erlassenworden, dasjenige dennoch einlegen, was erbey der Schenkung mehr erhalten hat, als derGeschenkgeber zu veräußern befugt war?294. Ja, er muß den Ueberschuß in Natur, sofern er sich füglich vom Ganzen trennen läßt,einbringen. 866.Was ist Rechtens, wenn der Ueberschuß denhalben Werth des Immobilar-Stückes über-steigt?295. In dieſem Falle muß der Geſchenknehmeres ganz einlegen, wobey er aber berechtiget bleibt,so viel an Werth aus der Massa herauszunehmen,als der Erblasser ihm hat schenken dürfen. 866.Was ist Rechtens, wenn der Theil, worüberder Erblasser hat verfügen können, den halbenWerth des geschenkten Immobilar-Stückesübersteigt?296. In diesem Falle kann der Geschenknehmerdas geschenkte Immobilar=Stück ganz behalten,wobey er aber so viel weniger bey der Theilungbezieht, und seine Miterben entweder in baaremGelde oder auf eine andere Weise entschädigenmuß. 856.Iſt