Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
89
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89läßigkeit ist, daß der Werth des Immobilar=Stückesverringert worden. 863.Was ist Rechtens in Betreff der gemachtenVerbesserungen, oder erlittenen Verschlimme-rungen, wenn das Immobilar-Stück vondem Geschenknehmer veräußert worden?291. In diesem Falle sind die von dem Erwerberdes Immobilar=Stückes geschehenen Verbesserungenoder Verschlimmerungen den drey vorhergehendenArtikeln gemäß, in Aufrechnung zu bringen. 864.Was ist Rechtens, wenn die Einlegung inNatur geschieht, und der Geschenknehmer diegeschenkten Grundstücke mit Lasten beschwerthat?292. Dann müssen die Grundstücke frey vonallen Lasten gemacht, und so mit der Erbschaftsmassevereiniget werden. 865.Wozu sind aber in diesem Falle die hypo-thecarischen Gläubiger befugt?293. Sie können bey der Theilung mit auftreten,um eine Opposition einzulegen, damit nicht dieCollation zum Nachtheil ihrer Rechte geschehe. 865.Muß