Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
91
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91Ist ein Miterbe, der ein liegendes Gut ein-zubringen hat, befugt, den Besitz davon zubehalten, bis ihm die Summen vergütet sind,die ihm für verwendete Kosten oder Verbesse-rungen zukommen?297. Ja, er ist dazu befugt. 867.Wie werden die Mobilien in die gemein-schaftliche Erbschaftsmasse eingelegt?298. Sie werden anders nicht eingelegt, alsindem man so viel weniger aus dem Nachlasse beizieht. 868.Welcher Werth wird hiebey zum Maaßstabeder einzubringenden Mobilien angenommen?299. Man legt den Werth zum Grunde, dendie Mobilien zur Zeit der Schenkung, nach dem ihrbeygefügten Abschätzungs=Etat gehabt haben. 868.300. Fehlt dieser Abschätzungs=Etat, so wirdder Werth nach der Taxe von Sachverständigen aus-20gemittelt. 868.Wie wird geschenktes Geld eingelegt?301. Es wird dadurch eingelegt, daß man soviel weniger aus dem erbschaftlichen Gelde em-Pfängt. 869Was