Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
83
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83muß den Ueberschuß der Geschenke und Vermächtnisse,worüber der Verstorbene nicht verfügen konnte, zurCollation bringen. 844.Kann der Erbe, der auf die Erbfolge Verzichtthut, die Schenkung unter den Lebenden behal-ten, oder die ihm zugedachten Vermächtnisse inAnspruch nehmen?266. Ja, er kann sie so weit behalten, oder inAnspruch nehmen, als der Verstorbene darüber zuverfügen berechtiget gewesen. 845.Muß der Geschenknehmer, welcher im Augen-blicke der Schenkung kein Präsumtiv=Erbewar, der aber am Tage der eröffneten Suc-cession zur Erbfolge berechtiget ist, dasVorausempfangene zur Collation stellen?267. Ja, er iſt zur Collation des Vorausem-pfangenen verbunden, so fern der Geschenkgeber ihndavon nicht befreyt hat. 846.Wie wird die Schenkung, die dem Sohnedesjenigen, der zur Zeit der eröffneten Suc-cession zur Erbfolge berechtiget ist, gemachtworden, angesehen?268. Sie wird so angesehen, als sey sie demSohne unter der Lossagung von der Collation ge-macht worden, und braucht folglich von dem Vater,der Erbe ist, nicht eingelegt zu werden. 847.MußF 2