Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
81
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81Bey wem bleiben die Urkunden, die auf dieganze Erbschaft Bezug haben?258. Sie werden demjenigen eingehändiget, denalle Erben gewählt haben, um sie aufzubewahren. 842.Was ist Rechtens, wenn die Erben überdie Wahl nicht einverstanden sind?259. Dann verfügt der Richter darüber. 842.Wozu ist der Inhaber der besagten Urkundenverbunden?260. Er muß den Theilnehmern auf jedesmaligesAnsuchen damit behülflich seyn. 842.Zweyter Abschnitt.Von der Collation?Was ist die Collation?261. Die Collation ist die Einlegung desjenigenin die gemeinschaftliche Erbschaftsmasse, was einerder Miterben von dem Verstorbenen voraus erhaltenhat.Worauf gründet sich die Verbindlichkeit desMiterben zur Collation?262. Sie gründet sich auf den vermutheten, vomGesetze als g wiß anerkannten Willen des Erblassers, derdarin besteht, daß bey der Theilung seiner Hinter-lassenschaft