77Auf welche Art werden die Loose gegenein-ander gleich gemacht, wenn sie es nach dernatürlichen Theilung der Güter nicht füglichseyn können?241. Dann werden sie gleich gemacht: indemso viel an Renten oder in Geld herausgegebenwird. 833.Wer verfertigt die Loose?242. Sie werden von einem der Miterben ge-macht, wenn sie sich untereinander über die Wahlvereinigen können, und wenn derjenige, den siegewählt haben, den Auftrag annimmt. 834.243. Können sie sich darüber nicht verstehen, sowerden die Loose von einem Sachkündigen gemacht,der von dem committirten Richter ernannt wird. 834.Wozu ist jeder Miterbe befugt, ehe die Loosegezogen werden?244. Ein jeder Miterbe muß mit seinen Ein-wendungen gehört werden, welche er wider die Art,wie die Loose gefertiget sind, vorzubringen hat. 835.245. Darauf werden die Loose gezogen. 834.Nach welchen Regeln wird bey der Unter-abtheilung der Erbschaftsantheile unter denmittheilenden Stämmen verfahren?246. Nach den nämlichen Regeln, welche zurTheilung der ganzen Erbschaftsmassen festgestelltsind. 836.
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