Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
39
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39es erhalten hätte, wenn es ehelich gewesenwäre.c) Wenn der Vater oder die Mutter weder Ab-kömmlinge, noch Ascendenten, noch Brüderoder Schwestern zurückläßt, so besteht das Rechtdes natürlichen, aber gesetzlich anerkanntenKindes in drey Viertel der Erbportion, welchees erhalten hätte, wenn es ehelich gewesenwäre.d) Wenn der Vater oder die Mutter keine Ver-wandten in einem zur Erbfolge berechtigtenGrade zurückläßt, so hat das natürliche, abergesetzlich anerkannte Kind ein Recht auf denganzen Nachlaß. 758.Was ist Rechtens für die ehelichen Kinderdes natürlichen, aber gesetzlich anerkanntenKindes, wenn dieses vor seinen Eltern verstor-ben ist?109. In diesem Falle können die ehelichen Kin-der des früher verstorbenen Vaters, der ein natür-liches, aber gesetzlich anerkanntes Kind war, diehier oben bestimmten Rechte §. 108. in Anspruchnehmen. 759.Was