20ihr einseitiges Vermögen, nachdem das Ganze demGesetze oder dem Heyraths=Contracte gemäß abge-theilt worden ist, zu sich, erbt aber von ihremManne nicht. Die zwoͤlftauſend Francs werdenunter die vier Kinder getheilt, dergestalt, daß einjedes dreytausend Francs erhält. §. 70 = 72. 74.Zweyter Fall. Bernard stirbt, hinterläßtzwey Söhne A. und B.: dann drey Enkel vonseinem verstorbenen Sohne C., und zwey Enkelvon seiner verstorbenen Tochter D.In diesem Falle wird wiederum die ganze Hin-terlassenschaft des Bernards in vier gleiche Theilezerlegt, wovon die beyden Söhne A. und B. nichtmehr erhalten, als auch die Enkel des verstorbenenSohnes C., und der verstorbenen Tochter D. Denndiese Enkel treten kraft des Repräsentations=Rechtesin die Stelle ihrer verstorbenen Eltern, und erhalteneben so viel von der Erbschaft, als C. und D.erhalten haben würden, wenn sie noch im Lebenwären. §. 75.Dritter Fall. Bernard stirbt, hinterläßtkeine Kinder, die unmittelbar von ihm abstam-men, wohl aber vier Kinder seines verstorbenenSohnes A. Drey Kinder seines verstorbenenSohnes B. Zwey Kinder seiner verstorbenenToch⸗
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