XIwenn sie auf eine definitive Abtheilung antragenwollen. 214. Was ist Rechtens, wenn die Erbenalle gegenwärtig und großjährig sind? 215. SindMiterben abwesend, oder noch minderjährig, so.217 — 219. Konnen die Gläubiger auf Verſie-gelung der Erbschafts=Effecten antragen? 220. 222.Bey welchem Gerichtshofe müssen die Klagen aufTheilung, und die darüber entstehenden Streitig-keiten angebracht werden? 223 — 226. Wie undwodurch geschieht die Abschätzung, der zur Erbschaftgehörigen Immobilien und Mobilien? 227.— 229.Jeder Miterbe, kann seinen Antheil an der Erbschaftin Natur verlangen. 230. Sind Gläubiger vor-handen, so können die Mobilien verkauft wer-den. 231. Was ist Rechtens, wenn die Immo-bilien sich nicht füglich theilen lassen? 23235. Was muß jeder Miterbe an die Erbſchafts-Maſſa zurückgeben? 236 — 238. Wie viel Looſewerden bey der Theilung gemacht, und wie wirddabey verfahren? 239—247. Was ist Rechtens,wenn nicht alle Erben anwesend, oder wenn esunter ihnen Minderjährige gibt? 248 — 251.Wann werden die vorgenommenen Theilungen alsdefinitiv, und wann als provisorisch betrachtet ? 252.253. Was iſt Rechtens, gegen denjenigen, derzur Erbschaft des Verstorbenen nicht berechtiget,gleichwohl durch Uebertrag an die Stelle eines Mit-erben getreten ist? 254. Wer erhalt die Urkunden,die sich auf die Erbschafts=Gegenstände beziehen?255 — 257. Bey wem bleiben die Urkunden; dieauf die ganze Erbschaft Bezug haben? 258 — 260.Zweyter Abschnitt. Von der Collation. 81.Was ist die Collation? 261, 262; Wer ist zurCollation verbunden? 263. Wann brauchen dieGeſchenke nicht eingelegt zu werden | 264 — 273.
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