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1 (1805)
Entstehung
Seite
XI
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XIwenn sie auf eine definitive Abtheilung antragenwollen. 214. Was ist Rechtens, wenn die Erbenalle gegenwärtig und großjährig sind? 215. SindMiterben abwesend, oder noch minderjährig, so.217 219. Konnen die Gläubiger auf Verſie-gelung der Erbschafts=Effecten antragen? 220. 222.Bey welchem Gerichtshofe müssen die Klagen aufTheilung, und die darüber entstehenden Streitig-keiten angebracht werden? 223 226. Wie undwodurch geschieht die Abschätzung, der zur Erbschaftgehörigen Immobilien und Mobilien? 227. 229.Jeder Miterbe, kann seinen Antheil an der Erbschaftin Natur verlangen. 230. Sind Gläubiger vor-handen, so können die Mobilien verkauft wer-den. 231. Was ist Rechtens, wenn die Immo-bilien sich nicht füglich theilen lassen? 23235. Was muß jeder Miterbe an die Erbſchafts-Maſſa zurückgeben? 236 238. Wie viel Looſewerden bey der Theilung gemacht, und wie wirddabey verfahren? 239247. Was ist Rechtens,wenn nicht alle Erben anwesend, oder wenn esunter ihnen Minderjährige gibt? 248 251.Wann werden die vorgenommenen Theilungen alsdefinitiv, und wann als provisorisch betrachtet ? 252.253. Was iſt Rechtens, gegen denjenigen, derzur Erbschaft des Verstorbenen nicht berechtiget,gleichwohl durch Uebertrag an die Stelle eines Mit-erben getreten ist? 254. Wer erhalt die Urkunden,die sich auf die Erbschafts=Gegenstände beziehen?255 257. Bey wem bleiben die Urkunden; dieauf die ganze Erbschaft Bezug haben? 258 260.Zweyter Abschnitt. Von der Collation. 81.Was ist die Collation? 261, 262; Wer ist zurCollation verbunden? 263. Wann brauchen dieGeſchenke nicht eingelegt zu werden | 264 273.