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1 (1805)
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Xheit stellen den Gläubigern der Erbschaft. 193195. Was ist Rechtens, wenn Gläubiger auf-treten, und gegen die Auszahlung der GelderOppoſition einlegen? 196. Was iſt Rechtens,wenn keine Opposition eingelegt wird? 197. Wasist Rechtens für die Gläubiger, die nicht unterdie Zahl der Opponenten gehören, und sich nachheranmelden? 198. 199. Wer zahlt die Kosten fürdie Versiegelung, Verfertigung des Inventariumsund Rechnungs=Ablage? 200.Vierter Abschnitt. Von vacantenErbschaften, zu welchen kein Erbe sichanmeldet.66.Wann wird eine Erbschaft als vacant angesehen ?.201.Es muß ein Curator für die vacante Erbschafternannt werden. 202. Rechte und Pflichten desCurators. 203.Sechstes Capitel. Von der Thei-68.* * *lung und Collation.rster Abschnitt. Von der Klage auf68.Theilung und ihrer Form..Keiner kann gezwungen werden, in der Gemeinſchafteiner angefallenen Erbschaft zu bleiben. 205. 206.Die Theilung kann einstweilen ausgestellt blei-ben. 207. Die Theilung kann wider einen Mit-erben nachgesucht werden, der im Genusse derErbschaft ist. 208. Vormünder können auf Thei-lung antragen. 209. Die Verwandten einesabwesenden Miterben können auf Theilung klagen.210. Wann kann der Ehemann auf Theilungantragen, wenn seiner Frau eine Erbschaft ange-fallen ist? 211 213. Die Miterben müssenden Mann und die Frau zugleich abladen laſſen,