Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
XII
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XIIBey welcher Erbfolge muß das Vorausempfangeneeingebracht werden? 274. Was muß eingebrachtwerden, und was nicht? 275 279. Vonwelchem Tage an müssen die Früchte und Zinsender Gegenstände, die der Collation unterworfenſind, vergütet werden? 280. Zu weſſen Vortheilfindet die Einlegung Statt? 281. 282. Wie mußdie Einlegung des Vorausempfangenen geschehen?283 286. Gebührt dem Geschenknehmer auchVergütung für die Kosten, wodurch er die ge-schenkte Sache verbessert, oder erhalten hat?287 289. Muß der Geschenknehmer für dieVerschlimmerung der geschenkten Sache haften?290. 291. Was ist Rechtens, wenn die Einle-gung in Natur geschieht, und der Geschenknehmerdie geschenkten Grundstücke mit Lasten beschwerthat? 292. 293. Was bey der Schenkung mehrgegeben worden ist, als der Geschenkgeber zuveräußern befugt war, muß eingelegt werden.294 296. Der Miterbe kann das einzubrin-gende Gut so lange behalten, bis ihm die daranverwendeten Kosten vergütet sind? 297. Wie wer-den die Mobilien, wie geschenktes Geld einge-- 302.legt? 298Dritter Abſchnitt. Von der Zahlung92.der Schulden.Nach welchem Maaßstabe müssen die Miterbendie Legatare unter einem Universal=Titel unddie Particular=Legatare zur Zahlung der Schuldenund Lasten der Erbschaft beytragen? 303 308.Wie und nach welchem Maaßstabe haften dieErben für die Schulden und Lasten der Erbschaft?309 315. Sind die Titel und Schuldforde-rungen, welche wider den Verstorbenen executo-