XIIBey welcher Erbfolge muß das Vorausempfangeneeingebracht werden? 274. Was muß eingebrachtwerden, und was nicht? 275 — 279. Vonwelchem Tage an müssen die Früchte und Zinsender Gegenstände, die der Collation unterworfenſind, vergütet werden? 280. Zu weſſen Vortheilfindet die Einlegung Statt? 281. 282. Wie mußdie Einlegung des Vorausempfangenen geschehen?283 — 286. Gebührt dem Geschenknehmer auchVergütung für die Kosten, wodurch er die ge-schenkte Sache verbessert, oder erhalten hat?287 — 289. Muß der Geschenknehmer für dieVerschlimmerung der geschenkten Sache haften?290. 291. Was ist Rechtens, wenn die Einle-gung in Natur geschieht, und der Geschenknehmerdie geschenkten Grundstücke mit Lasten beschwerthat? 292. 293. Was bey der Schenkung mehrgegeben worden ist, als der Geschenkgeber zuveräußern befugt war, muß eingelegt werden.294 — 296. Der Miterbe kann das einzubrin-gende Gut so lange behalten, bis ihm die daranverwendeten Kosten vergütet sind? 297. Wie wer-den die Mobilien, wie geschenktes Geld einge-- 302.legt? 298Dritter Abſchnitt. Von der Zahlung92.der Schulden.Nach welchem Maaßstabe müssen die Miterbendie Legatare unter einem Universal=Titel — unddie Particular=Legatare zur Zahlung der Schuldenund Lasten der Erbschaft beytragen? 303 — 308.Wie und nach welchem Maaßstabe haften dieErben für die Schulden und Lasten der Erbschaft?309 — 315. Sind die Titel und Schuldforde-rungen, welche wider den Verstorbenen executo-
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