Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
IX
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IXventariums 7 167. Wo muß der Erbe die Erklärungabgeben, daß er nur unter dem Vorbehalt des In-ventariums die Erbschaft annehmen wolle? 168.169. Wann hat diese Erklärung ihre rechtlicheWirkung? 170. Binnen welcher Zeit muß der Erbedas Inventarium errichten? 171. Binnen welcherZeit hat der Erbe sich zu entschließen, ob er die Erb-schaft annehmen oder ausschlagen wolle? 172. 173.Wie dürfen die Sachen, die sich unter dem Nachlassebefinden, dem Verderben aber unterworfen sind,veräußert werden? 174. Wie muß dieser Verkaufgeschehen? 175. Kann der Erbe während den Zeit-fristen gezwungen werden, die Erbschaft anzuneh-men oder auszuschlagen? 176. Was ist Rechtens,wenn er der Erbschaft entsagt? 177. Was istRechtens für den Erben, wenn eine Klage widerihn angestellt wird? 178. Wer zahlt dann dieKosten? 179. (Wem bleiben sie definitiv zur Last?180. Der Erbe hat noch immer ein Recht einInventarium zu errichten, und sich als Erben dar-zustellen. 181. Was wird aber erfordert, damiter sich als Beneficiar=Erben darstellen könne? 182.Was ist Rechtens wider den Erben, der Erbschafts-Sachen verheimlichet hat? 183. Worin bestehendie Vortheile, die die Wohlthat des Inventariumsdem Erben verſchafft? 184. Wozu iſt der Beneficiar-Erbe verbunden? 185. Aus welchen Ursachen kannder Beneficiar-Erbe in seinem eignen Vermögenangegriffen werden? 186. 187. Für welche Fehlerist der Beneficiar=Erbe bey der ihm aufgetragenenVerwaltung verantwortlich? 188. Der Beneficiar-Erbe kann die Mobilien verkaufen lassen. 189. Ermuß für die Verschlimmerungen der Mobilienhaften. 190. Er kann die Immobilien verkaufenlassen. 191. Welchen Personen muß er den dafürerhaltenen Preis anweisen? 192. Er muß Sicher-