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Abth. 2, Das Mittelalter Bd. 1 (1880) Von 476 bis zur Erfindung des Pulvers, 1350
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30 I. Bis zum Tode KaiTs d. Gr. (814).

ihnen eroberten Gebieten nebst den darin Wohnenden als ihr Eigenthumbetrachtend, den Letzteren 1 / 3 dieser Gebiete überlassen, die übrigen2 / 3 aber unter sich nach den Grundsätzen vertheilt, wie sie gewöhnlichdie Kriegsbeute theilten. Den besten Theil erhielt der oberste Führer,der König, in Form des eigenen Besitzes und des Staatseigenthums[fiscus). Die demnächst mehr oder weniger bedeutenden Antheile erhiel-ten die Führer der Geleite, die Fürsten oder Barone (von dem WorteWar Krieg, oder Bar frei) je nach ihrem Ansehen und den vonihnen geleisteten Diensten oder in der Zeit des Krieges gebrachtenOpfern. Das nun noch übrig bleibende Land wurde in verschiedeneTheile getheilt und durchs Loos an alle übrigen Personen des Volkesoder Heeres (was bei den Germanen dasselbe bedeutete) zum beständi-gen und erblichen Eigenthum unter dem Namen All od (von" All dasGesammte oder Gemeinsame, und Od, Gut, Eigenthum, oder auch von A11und L o d oder Loos*) gegeben. Ueber ihre Landantheile und die daraufangesessenen Bewohner nach örtlichem Rechte herrschend, lebten dieAllodialherren auf ihrem Gebiete vollkommen unabhängig, nur die eine,übrigens beschränkte Macht des Königs anerkennend und lediglich ver-pflichtet, auf seine Aufforderung mit ihren Untergebenen bewaffnet undin kriegerischer Ausrüstung zur Formation des Heerbannes oder desVolksaufgebotes im Falle eines Krieges zu erscheinen. Man muss übri-gens annehmen, dass die früheren Beziehungen der Geleitsmannen zuihren Anführern. oder der Allodialbesitzer zu den Baronen auf den mehroder weniger gleichen Grundlagen weiter bestanden, und dass die Baroneoder früheren Fürsten ihren früheren Mannen oder Geleiten gegenüberihre Stellung beibehielten und denselben Schutz angedeihen liessen. AlleEroberer überhaupt, oder das Volks beer germanischer Abstammungbildeten die herrschende, freie Kriegerklasse und hatten allein das Recht,Waffen zu tragen. Die ursprünglichen unterworfenen Einwohner befan-den sich in grösserer oder geringerer Abhängigkeit von Jenen und hattennicht das Recht Waffen zu tragen. In staatlicher Hinsicht wurden nachgermanischer Sitte die wichtigsten öffentlichen Angelegenheiten entschie-den , Urtheil und Recht gesprochen auf öffentlichen Versammlungen(Reichstagen) jn dem ersten Frühlingsrnonat, dem März (daher der NameMars-Felder, champs de Mars;. Der ganze Staat war, behufs bessererVerwaltung, in Provinzen und Kreise getheilt, in welche der König seineStatthalter 'Herzöge und Grafen) einsetzte, um die Verwaltung undRechtspflege zu handhaben und die Truppen zu commandiren.

*) Al-od das gesammte von Lasten freie Vermögen einer Person, auch Erbgut:später hauptsächlich im Gegensatz zu Fe-od, dem nicht vererblichen Lehen, ge-braucht. A. d. Uebers.