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1 (1893)
Entstehung
Seite
144
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144 H. Karolinger. § 3. Annalen.

Erwähnung Haldulfs von Cambrai, der zugleich Abt von St. Vaastwar. Dagegen finden sich von 761 an Beziehungen zu Chrodegangvon Metz, dessen hervorragende Stellung im Reiche ganz geeignetwar, die Abschrift solcher, vielleicht in Metz ursprünglich entstan-dener Aufzeichnungen und ihre Fortführung zu veranlassen, war erdoch am Hofe Karl Martels aufgewachsen und hatte 742 von Pippindas Bisthum erhalten 1 ). Puckert hat darauf hingewiesen, dafs seinBruder Gundeland Abt von Lorsch war, was auf das in Lorsch sofrüh hervortretende Interesse für Geschichte eingewirkt haben mag.Kaum waren diese ersten Versuche geschichtlicher Thätigkeitgewagt, so begann man auch schon ihren Werth sowohl wie ihreUnvollkommenheit zu empfinden; man copirte sie und bereichertesie zugleich durch Verbindung der verschiedenen Exemplare, ohnesich jedoch noch eine redigirende Thätigkeit zu erlauben, welchedas nothdürftigste Mafs überschritten hätte. Diese Gewissenhaftigkeitsowohl wie die ersten Regungen einer combinierenden wissenschaft-lichen Thätigkeit liegen uns, wenn wir Arnold glauben dürfen, nichtmehr in dem ursprünglichen Product vor, wohl aber in verschie-denen Ableitungen, vorzüglich in den Annales Petaviani, welchevon dem früheren Besitzer der Handschrift ihren Namen haben 2 ).Sie verbinden nämlich bis 771 die beiden bisher betrachteten An-nalen, an welche sich von da an eine schon wirklich erzählende,völlig gleichzeitige und zuverlässige 3 ) Fortsetzung bis 799 anschliefst,die bei dem Mangel aller localen Färbung wiederum nur für denKönigshof, den Mittelpunkt aller Unternehmungen, in Anspruch ge-nommen werden kann. Eine Abschrift, welche nur bis 796 reicht(Cod. Masciacensis), gewährt Zusätze, welche aus dem Martinsklosterzu Tours zu stammen scheinen, während die beiden anderen specielleAngaben über die karolingische Familie hinzufügen 4 ). Arnold freilich(S. 28) bestreitet die Richtigkeit jener Bezeichnung als gleichzeitigund zuverlässig, weil der Verfasser schlechtes Latein schrieb, worin

! ) Seine Regula Canonicorum hat W. Schmitz herausgegeben mit Facs.der zum Theil in tironischen Noten geschriebenen Handschrift, Hann. 1889.

2 ) Ann. Petav. (697) 708—799, MG. SS. I, 7—18; cf. III, 170. Arch.VII, 271. Ohne Zusätze, ex codice Vat. Christ. 520, olim Corbejensi, deindePetri Danielis, in A. Mai's Spicil. Rom. VI, 181—190. Auch die Angabeüber Karls Geburt 747 (= Laubac.) fehlt hier.

3 ) Diese Ausdrücke sind natürlich nur relativ gemeint. Seraphim,S. 26—31, sieht in diesen Ann. nur ein „schlechtes Excerpt der Hof-annalen".

4 ) S. Hahn, Sur le lieu de naissance de Charlemagne p. 76. Da Re-medius Pippins Halbbruder war, ist kein Grund, mit Giesebrecht wegender Notiz über ihn an eine Aufzeichnung in Rouen zu denken.