(142)vornehmende Subhastationes der Länderey und anderer Erbstücker /Beesten und Mobilien wehrenden diesen beschwerlichen Zeiten inSteur-Sachen gantz unentgeltlich und von jedem ex Officio, ausser-halb jedoch denen Führeren und Botten zukommenden mäßigen Exe-cutions-Gebührnuß verrichtet, und von keinem eintzigen actu Tax-vel Distractionis weder von denen Steur-Empfängeren noch denenScheffen und Gerichts-Schreiberen das Geringste gefordert werdenmöge / im widrigen solle ein jeder Contravenient toties quoties ineine Straff von 25. Goldgld. ipso facto Krafft dieses verfallen seyn.Düsseldorff den 19. Augusti 1709.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Von GOttes Gnaden Wir Carl Philipp /Pfaltz-Graff bey Rhein / rc.INseren gnädigsten Gruß zuvor :/Liebe Getreue. Nachdem wir mit sonderbahrem UnseremMißvergnügen vernohmen / was Massen denen / von UnserenVorfahren Christ-mildester Gedächtnüß, wegen des in Steur-Nach-laß-Sachen eingeführten Fusses, im Truck außgelassen- und publicir-ten verschiedenen Edictis schuldigster Massen nicht nachgelebet, son-dern denen zuwider, die umb Nachlaß supplicirende Unterthanen zuVerwendung vieler Kosten und Zeit-Versäumnüssen veranlasset wer-den, und Wir dan diesem zu absonderlichem Schaden Unserer liebenUnterthanen gereichigem Ungebühr in Zeiten vorzukommen, mithinsolchen Ends das unterm 19. Augusti Jahrs 1709. erlassenes, zu ge-schwinder Nachricht in Abtruck hiebey verwahrtes Generale dermahlenerneueren zu lassen gnädigst entschlossen haben; Als befehlen Wir euchhiemit gnädigst, daß ihr alsolchen Abtruck zu Jedermanns Wissen-schafft und schuldigster Befolgung Unserer darin enthaltener gnädigst-und ernstlicher Intention von denen Cantzelen ohnfehlbar publicirenlassen, daß darauff an Seithen Unserer Unterthanen weitere dan bißhiehin verspührte Parition geschehe, nicht nur mit Nachtruck versorgen,sondern auch darauff für euch selbst beständige und zuverläßige Beo-bachtung gleichmäßig gehorsambst nehmen / und hiebey an euch keinferner widrige Aufführung so weniger, als Wir selbige zu eurerschwerer Verantwortung auffnehmen werden, verspühren lassen; wieaber die Publication dieses und des Edicti vom 19. Augusti 1709. ge-schehen seye, inner den negsten 14. Tagen nach Erhaltung dieses ver-mittelst unterthänigsten Berichts, und Beyfügung der Executen beyeiner Straff von 6. Gold-Gulden anweisen sollet. Versehen Uns des-sen also gnädigst, und seynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorffden 11. Octobr. 1724.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl.sonderbahrem gnädigstem Befelch.Daß
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
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142
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