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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(129)Kriegs-Contributions, als ordinari vorfallenden Steuren-Last zuentfliehen / ihre in bemelten Hertzogthumben habende Güther und Län-dereyen mit dem Rücken ansehen, und dieselbe ödt und wüst liegen,übrigen im Land verbleibenden Unterthanen aber sothanen Last gleich-samb allein auffm Halß liegen lassen, und dan aller Billigkeit zu-wider ist, daß diejenige Unsere Unterthanen, welche bey dem Ihrenverblieben, die Kriegs-Ungelegenheit ausstehen, und ihr eusserstesmit beytragen, mit eines anderen Last noch darzu gravirt werdensolten; So haben Wir gnädigst verordnet, daß dergleichen von den Ei-genthümberen verlassene und der Zeit ödt und wüst liegende Gütherewegen der darab hinterständiger, jedoch zuvor der Gebühr liquidirterSteuren der Ordnung gemäß taxirt, demnegst so hoch als immergeschehen kan plus offerenti bey der Kertzen verkauffet, die meistbie-thende Käuffere daran gerichtlich geerbet werden, auch versichert seynsollen, daß hernegst keine Ablöß, Reluition oder Rescission unterwas Schein oder Prætext es immer seyn könte, mehr Platz haben,weder gestattet werden solle; Und damit gemelte Eigenthümbereüber kurtz oder lang sich hierüber zu beschweren destoweniger Ursachhaben mögen, sollen dieselbe zu dem Actu liquidationis, taxationis.& subhastationis citirt werden / Gestalt inner dem darzu bestim-menden Termino zu erscheinen oder destoweniger nicht obgemelter Li-quidation, Taxation und Subhastation zu gewärtigen / welchem nachdan Unser gnädigster Befelch hiemit ist, daß ihr wegen der in Un-serem euch gnädigst anvertrautem Ambt verlassener auch ödt und wüstliegender Güther diese Unsere gnädigste Meyn- und Verordnungvon den Cantzelen in Unserm euch gnädigst mit anvertrauten AmbtMänniglichen bekandt machen der verlassener ödt und wüst liegenderGüther, Eigenthümber mit Bestimmung sicheren Termini obgemel-ter Massen citiren, und bey Erscheinung oder Ausbleiben derselbenmit Distrahirung der Güther oder Ländereyen und Versicherung derKauffer wie oben gemelt, verfahren, Uns auch wie es geschehen,anhero unterthänigst berichten sollet. Versehen Uns dessen also, undseynd euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den 4. Junii 1676.Aus Höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. ꝛc.Wie in Beytreibung der Frantzoͤsischer Contribu-tion es mit denen Leib=Zucht= und Pfandtweiß einha-benden Ländereyen zu halten.P. S.Eilen auchLiebe Getreue in der That verspühret wird, daß der mitden Frantzosen vorhin verglichenen und ausgeschriebener aberbißhero unbezahlter Contributionen anbefohlene Abführ- und Ent-richtung in vielen Unsern Gülischen Aembteren und Städten aus die-G g