(127)Erheb- und Beytreibung der Steuren- und Familien-Geldere, gantzohnverantwortlich und höchst-straffbahrer Weise excediren, wordurchUnsere Unterthanen gar zu Grund geworffen, und der annoch etwaVermögender mit entkräfftet und unvermögend gemacht würde, unddan unter anderen besonders gemelte Unsere Vögte, Schultheiß undRichtere nicht nur allein, sonderen auch deren Scribenten, Landt- undAmbts-Botten, oder deren Executanten so gar, sich nicht entsehen,gleich nach eingescheurten Früchten denen Contribuenten mit schwe-risten Kösten, und ihrer selbst eigener Ausschliessung durch Frembdedie Scheuren austreschen zu lassen, anbey auch die Früchten entwe-der gar nach sich, oder anderen vor ein geringes und unter dem Marck-Kauff in die Händ zu spielen; Wir aber so schädlichen, als denenSchuld-tragenden fast ohnverantwortlichen Contraventionen längernicht zusehen, sonderen so bald darüber behörigen Orthen eingeklagt,und der Beweiß an Hand gegeben wird, dasselb so forth nachtrück-lichst remediiren und abschaffen wollen; Als befehlen Wir euch hie-mit gnädigst und ernstlichst / daß ihr über desfals klagende Excessenmit Zuziehung zweyer negst angesessener zum Land-Tag qualifi-cirter Ambts-Ritterbürtigen, jedoch ohne der eingesessener Ambts-Unterthanen geringsten Beschwer und folglich ohne Diæten, mit be-hörigem Fleiß pflichtmäßig euch erkündiget, und das Befinden, zuhiesiger Unserer geheimben Kriegs-Commission gehorsambst berich-tet. Versehen Uns dessen also, und seynd euch zu Gnaden geneigt.Düsseldorff den 5. Septembris 1713.Aus höchstgemelter Ihrer Churfürstl. Durchl. rc.Daß die Contribuenten so nicht jeder Zeit sol-vendo in der Zeit zur Zahlung anzustrengen, wan beyselbigen die Executions-Mittelen obhanden.Ldieweilen Ihre Churfürstl. Durchleucht Ihro dasjenige, wasvon sämbtlichen Dero Steur-erhebenden Bedienten und Re-ceptoren wegen Dero, der Executionen halber unterm 11.Aprilis jüngsthin ergangener General-Verordnung unterthänigst er-innerend vorgestellet, und wie sie sich mit denjenigen Contribu-enten (bey welchen biß hiehin ansehentliche Rückständt sich hervorge-than, auff das Jahr hindurch keine gnugsambe Mittelen umb vondenenselben bey würcklich verflossenen Terminen das Schuldige ein-treiben zu können, gefunden werden, zum Nutz und Vortheil derCassæ zu verhalten haben mögten, gehorsambst angefragt worden)geziemend vorbringen lassen, und dan höchstgedachte Ihre Churfürstl.Durchleucht darauff gnädigst erklährt haben, daß nur bey denen-jenigen Unterthanen, welche bey erfallenen Zahls-Terminen wegendessen, daß dieselbe die Zahlungs-Mittelen verbringen, forth son-stige Zahlungen von einem Termin zum anderen beflissentlich ver-zöge-Ff2
Druckschrift
Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
127
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten