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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(105)Puncta, wornach für diß Jahr idque à Majo 1707.biß ersten Maji 1708. die Exigentz im Hertzogthumb Bergeinzubringen.mo.Assen Ihre Churfürstl. Durchleucht es bey vorjährigen Modis.mithin / daß gemäß der dißfals ausgangener Instructions-Puncten die dißmahlige Erfordernuͤß Modo ordinario nachAnlaß §. 15. beygebracht werden könne, gnädigst bewenden.Als viel aber die Quotisation der Familien betrifft, ist solchedergestalt einzurichten, daß jede Familie wegen Privat-BrauensSchlachtung und Kauffmanschafft / fort Gewerbs und Nahrung2 Rthlr. Stüb.Jede Persohn wegendes Gemahls auff*" 115so dan der Victua-lien halber adund zwaren dergestalt anzuschlagen, daß dabey auff das Vermögenund Unvermögen zu reflectiren, und nach Gutermessen der Beamb-ten Ritterbürtig- und Meist-Beerbten ein Einsehen zu nehmen, undder Victualien-Anschlag biß zu 45. Stüber bey denen Best-Ver-mögensten augirt auch die Taxation wegen Privat-Brauerey / Schlach-tens Kauff-Handels, Gewerbs und Nahrung biß zu sechszehen Rthlr.vermehrt, so dan die Bestialien angeschlagen werden mögen, wie folgt:Ein Pferd zu1 Rthlr. 4 StüberKuheFüllenOchs40RindSchaaff"Geiß16Und sollen zu solchem Anschlag kein andere Familien / als welchein beyden vorigen Jahren zu taxiren, erlaubt worden, gebracht werden.Wie auch die auff ein Jahr erforderliche und übernehmendeExigentz dergestalt Monathlichs pro rata ohne den geringsten Abgang,ausser bey einem vorkommenden extraordinari Fall und etwa erfol-genden Nachlassungen biß zum Auslauff des Jahrs gegen Geniessungder - von Hundert, worunter das Heeb-Geld mit begriffen, ohn-fehlbahr entrichtet werden, und fals von ein= und anderen Contri-Aabuenten