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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
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(103)vier Rthlr. augirt werden solle, und Fals von ein- und anderem Con-tribuenten vermeynt werden mögte, daß er, weilen ihme wegen desGemahls auff die Knecht und Mägd einschlieslich, auff die gantze Fa-milie die Gebühr zur Schuld angesetzt würde, besagten Dienstbottenden Ertrag an ihrem Lied-Lohn abziehen könte, so wird hiermit er-klärt, daß obiger Fuß dahin nicht auszudeuten seye.Ist die einländische Länderey nach Inhalt der Ausschreibungs-Verordnung zu collectiren.Die Ausländische aber der Morgen mit zwantzig Schillingenanzuschlagen / oder nach dem völligen Matricular-Contingent zucollectiren.Wie es mit dem Anschlag der aus denen Unter-Herrlichkeitenüberschlagender Länderey in beyden negstvorigen Jahren gehaltenworden, dabey soll es fernershin sein Verbleib haben.Dahe aber an ein- und anderem Ort sonderbahr denen, welchenunter ihr Matricular-Contingent eine unvorgreiffliche Moderationin beyden letzteren Jahren angediehen, obige Positiones und Claſſeszu Erreichung sothanen moderirten Quanti nicht zulänglich befundenwerden mögten zu Assequirung desselben, zumahl Ihre Churfürstl.Durchl. darvon weiter abzugehen gar nicht gemeynt seynd/ nach Gut-befinden der Beambten, Ritterbürtiger und Meist-Beerbten entwe-der über den im Familien-Tax wegen Schlachtens, Particular-Brauens und Gewerbs gestelten Radicem biß dreissig Rthlr. oderauch, dahe es die unumbgängliche Nothdurfft erforderen, und desContribuenten Nahrung und Vermögen erleiden würde, zum höch-sten biß zu sechszig Rthlr. inclusive zu gehen, oder doch auff die Mor-gen-Zahl so vielmehr zu legen verstattet seyn.Mithin zu gemeldter Familien-Quotisation keine andere Fa-milien als welche in beyden vorigen Jahren zu taxiren erlaubt wor-den gezogen;7mo.Wie auch die auff ein Jahr erforderliche und übernehmendeExigentz dergestalt Monathlichs pro rata ohne den geringsten Ab-gang ausser bey einem vorkommendem Extraordinari=Fall biß zumAuslauff des Jahrs der geringste Nachlaß nicht gedeye gegen Ge-niessung der vom Hundert, worunter das Heeb-Geldt mit be-griffen ohnfehlbar entrichtet werden.3 23vo. Wol-