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Abermahlige Wiederhohlung Aller derjenigen Edicten und General-Verordnungen, Welche Wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg üblicher Steuer-Collectationen Und Darin einschlagender Materien vor und nach ausgegangen seynd
Entstehung
Seite
59
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(59)Heeb=Gelder.Dan ertragen sich wegen der Monathlichs oder Quar-taliter Vorschuß=weiß ad Cassam zu zahlen seyenderGelderen ad N. Rthlr. die gnädigst zugelegtePro Cento adVon denen übrigen mit repartirten Gelderen sichzusammen ad N. Rehlr. ertragend die gnädigst zuge-legte per Centum adSumma.In diesem Quanto hat beyzutragendasRthl. Alb. Hel.Dorff N.N.Hondtschafft N.N.Kirspel N.N.Alhier folget die Unterschrifft der BeambtenRitter=bürtigenScheffen undGerichts=SchreiberenZufolg vorstehenden Directorii Repartitionishat das Dorff N. N. beyzutragen adDan werden wegen des auff diesem Dorffoder Kirspel zufolg Obligationis vom N.des Monaths N. Jahrs N. hafftenden unddenen Erbgenahmen N. N. zukommendenCapitalis von Rthlr. an Pension fürdie Jahren N. N. umbgelegtzufolg Obligationis von N. Rthlr. de datoden N. Monaths N. Jahrs N. ab einemdem N. N. zuständigem Capitali die Pen-sionen für die Jahren N. N. adSumma Dorffs Schuldigkeit.Weilen aber der Ertrag dieser Pensions-Schuldigkeitdem alten Herkommen gemäß nach Inhalt bey der Ambts-Registratur befindlicher Subdivision absonderlich umb-gelegt, so ist auch deren zufolg jeglichen Contribuen-tens Schuldigkeit bey eines jeden Nahmen folgenderGestalt beygesetzet worden:M 2

Rthl. Alb. Hel.

Sub-