Vdem sollen sy auffsicht haben / das niemandt die gue-ter so gestölen / bey den todten gefunden / oder da schiff-bruch geschiet were, ohn jr erleubnuß anfange. Essollen auch gerurte vnsere Ambtleute vnnd Beuelha-ber solich guet von vnsert wegen in gueter gewarsamanhalten / ohne des zugeniessen oder verbringen zulassen / Son-der von vns daruber beuelchs zugewartten.Verthedigung der hocheit mit den Bastartsvnnd vnbekanten / auch gefunden gutern.Leichßfalß sollen sey daran sein / das vnsere hocheitvnd gerechtigkeit mit den Bastarts vnnd vnbekan-ten / auch gefunden gutern / verwart vnnd verthe-dingt werde / Wie in vnser außgangener RechtsOrdnung am Achtzigsten blat derhalben auch zumtheil meldung geschehen.Wie es zu halten da der hocheit vnd gerechtig-keit halber Irthumb furhanden / oder kunff-tiglich zubesorgen.O in einichem ort oder theil / der hocheit vnd gerech-tigkeit halber jetzundt irthumb furhanden / oderkunfftiglich zubesorgen were / Sollen vnsere Ambt-leut vnd Beuelhaber sich bey den alten/ vnd anderndie es wissen mogen / erkundigen / in vnser Cantzleyanzeigenvnnd nach rath / zeugen zu kunfftiger gedechtnußfüren lassen.Von haltung beleidts oder besichtigung.) Nfall auch einich beleidt oder besichtigung zuhaltenvon nötten, Mogen gerurte vnsere Ambtleut vnndBeuelhaber nach gelegenheit vns oder vnsern veror-denten Rethen zuerkennen geben/ vnd wanötig/ jnenjemandts zuzuordnen begeren.Von
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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