296 Vertragsentwurf.
und allein der Gerichtsbarkeit der von ihren Regierungenernannten Gerichte unterworfen. Im Falle von Streitfragenzwischen Fremden und Coreern kann keiner derselben vorandern als vor seinen eigenen Landesbehörden zu erscheinengezwungen werden.
Art. XI. Im Falle ein fremdes Fahrzeug an den core-ischen Küsten Schiffbruch leiden, oder durch Stürme ge-nöthigt werden sollte, in einem nicht eröffneten HafenplatzSchutz zu suchen, so soll die Mannschaft desselben von dencoreischen Behörden freundschaftlich aufgenommen und mitden nöthigen Mitteln versehen werden, sich nach demnächsten Stationsorte verfügen zu können. Dieser Artikelsoll sofort nach Unterzeichnung dieses provisorischen Ver-trages veröffentlicht werden und ohne Verzug in Krafttreten.
Art. XII. Es soll fremden Fahrzeugen gestattet sein,sich ohne Beschränkung eingeborener Lootsen beim Ein-und Auslaufen der Häfen zu bedienen.
Art. XIII. Mit Ausnahme der verbotenen, dürfen alleArten Waaren, nach Zahlung der im Tarif bestimmtenZölle, von Fremden eingeführt und frei in das Inneretransportirt werden. Coreische Producte können gleichfallsnach Feststellung der darauf bezüglichen Regulationen aus-geführt werden.
Art. XIV. Die Einfuhr von und der Handel mitOpium sind für immer auf das strengste untersagt.
Art. XV. Die coreische Regierung behält sich dasRecht vor, in allen offenen Häfen die gegen Zolldefrauda-tionen geeigneten Maassregeln zu treffen.
Art. XVI. Alle fremden Münzsorten können in Coreain Umlauf gesetzt werden, und sollen dieselben entwedernach Gewicht oder nach ihrem respectiven Werthe im Ver-gleich zu coreischen Geldsorten angenommen werden. AlleMünzsorten, wie auch Gold, Silber, Kupfer und andere