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Ein verschlossenes Land
Entstehung
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295
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Vertragsentwurf. 295

selben, gleichviel ob römisch-katholischen oder protestan-tischen Bekenntnisses, ist erlaubt, dieselbe überall zupredigen, und allerorten Kirchen, Collegienhäuser undHospitäler zu errichten. Kein Coreer darf wegen des Be-kenntnisses der christlichen Lehre belästigt, und die ein-geborenen Christen sollen zu keiner, ihrem Glauben wider-strebenden Handlung gezwungen, oder mit Gewalt zu aber-gläubischen Gebräuchen und Handlungen, wie die Er-richtung oder Instandhaltung von Pagoden, zugezogenwerden — auch soll jede Verfolgung derselben seitens derBehörden, oder seitens Privatpersonen ihren christlichenVerwandten oder Nachbarn gegenüber, der strengsten Be-strafung unterliegen.

Art. VII. Die Vertreter der contrahirenden Mächteund diejenigen Sr. Maj. des Königs von Corea sollen die,dem Könige von Corea auf alle ein- oder ausgeführtenWaaren zukommenden Abgaben und Zölle gemeinschaft-lich feststellen, zu welchem Zweck die für den Handel mitChina und Japan vereinbarten Tarife als Basis dienensollen.

Art. VIII. Die fremden Mächte sollen in allen offenenHäfen Consuln oder Consularagenten ernennen, denen derbesondere Schutz und die Oberaufsicht ihrer Landesan-gehörigen anvertraut ist, und welche bei der coreischenlleo'ieruna: be^laubisxt sein müssen. Es soll erstem fer-ner freistehen, ausserordentliche Gesandte oder bevoll-mächtigte Minister zu ernennen, die ihren Sitz in derHauptstadt zu nehmen und sich betreffs aller die Inter-essen ihres Landes berührenden Angelegenheiten direct mitdem Könige und seinen Räthen in Verbindung zu setzenhaben.

Art. IX. Coreer dürfen von Fremden ohne irgend-welche Beschränkung in ihre Dienste genommen werden.

Art. X. Die Fremden sind den Gesetzen ihres Landes