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Ein verschlossenes Land
Entstehung
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294
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294 Vertragsentwurf.

Art. V. Es soll den Fremden gestattet sein, sich nurin diesen, dem Handelsverkehr geöffneten Häfen dauerndniederzulassen, und zu Handels- und andern ZweckenReisen in das Innere des Landes zu unternehmen, letzteresjedoch unter folgenden Bedingungen:

1) Das Betreten coreischer Wohnungen, mit Ausnahmeder Gasthäuser, Läden und öffentlichen Gebäude, istdenselben durchaus untersagt, wenn sie nicht vondem Besitzer oder Inhaber derselben zum Besucheingeladen worden sind.

2) Sie müssen mit von ihren resp. Regierungen ausge-stellten Pässen versehen sein.

3) Sie haben zu vermeiden, den Landessitten in irgend-einer Weise zu nahe zu treten, um keine Streitig-keiten hervorzurufeil.

4) Falls ein Fremder das Hausrecht eines Edeln ver-letzt, oder, ohne von einem Coreer angegriffen wor-den zu sein, einen solchen verwundet oder tödtet,so soll die Bevölkerung befugt sein, sich seinerPerson zu versichern und ihn vor die Ortsbehördenzu führen, die der Regierung darüber Bericht zu er-statten haben, und kann letztere von der vorgesetz-ten Behörde des Fremden, ausser etwaigen Compen-sationsanträgen, die Bestrafung, und wenn erforder-lich, die Ausweisung des Betreffenden verlangen.Die coreische Regierung kann sich nur unter diesenBedingungen dazu verstehen, ihrerseits für Fremdenzugefügte Mißhandlungen die Verantwortlichkeit zuübernehmen — dagegen wird sie alle Civil- undMilitärbehörden beauftragen, diese zu schützen unddenselben allen in ihrer Macht stehenden Beistandzu gewähren.

Art. VI. Die freie Ausübung der christlichen Religionist im ganzen Königreiche gestattet. Den Geistlichen der-