98 Viertes Kapitel.
besondere Pflicht obliegt. Diese Kroneigenen sind von dendirecten Steuern befreit, und die von ihnen zu tragendenLasten beschränken sich auf nicht sehr schwere Abgabenvon den Erzeugnissen der ihnen angewiesenen Ländereien,welche direct in den Schatz des Königs fliessen. Ausser-dem gemessen sie manche Vortheile, welche die äussereAbhängigkeit ihrer Stellung leichter erträglich machen; siestehen unter dem directen Schutz der obersten Behörden,welche sie vor den Erpressungen der Beamten und derRaublust der Edeln bewahren, Gefahren, denen das übrigeVolk stets ausgesetzt ist. Es gehört daher auch zu denhöchst seltenen Fällen, dass solche Kronleibeigenen siebaus ihren Dörfern entfernen, um die Freiheit zu erlangen —obschon dies bei der mangelhaften Controle, der sie unter-worfen sind, ein Leichtes wäre, und sie in einem entferntemTheile des Landes sich ohne Schwierigkeiten unter demVolke verlieren könnten, ohne dass man besondere An-strengungen für ihre Wiederhabhaftwerdung machen würde.Die den Edeln und Privatleuten zugehörigen Leib-eigenen werden im allgemeinen gut und milde behandelt,und ihr Los ist nicht gerade ein schweres zu nennen. Siehaben die häuslichen Dienste und die Bestellung des Lan-des ihrer Herren zu besorgen, und wenn sie, wie dies dannund wann der Fall ist, eigene Wohnungen einnehmen unddas ihnen zugewiesene Land bebauen, so gehört zwar derErtrag desselben zum grössern Theil ihren Eigenthümern —was indess durchaus nicht ausschliesst, dass sie in manchenFällen bei der ihnen eigenen Sparsamkeit in bessern Ver-hältnissen als ihre Herren sich befinden, wodurch sich ihnendie häufig benutzte Gelegenheit des Loskaufs bietet. Ichhabe nicht mit Bestimmtheit erfahren können, ob hierfürgesetzlich ein fester Preis festgestellt ist, oder ob die Summezum Freikaufen dem Gutdünken des Eigenthümers, respec-tive der Uebereinkunft zwischen letztern und dem Leib-