Kaiserschnitt an Todten und Sterbenden. 74J
Der Kaiserschnitt an Todten und an Sterbenden.
Die Ausführung hat lege artis, also nach den ausführlich ge-gebenen Vorschriften zu geschehen. Das Unterbinden der Gefässe fälltweg und deswegen kann man in einer Minute bis zur Extraction desKindes fertig sein. Das Blut strömt in Masse aus dem Uterus undum die Anfüllung der Bauchhöhle zu vermeiden, soll der Uterusschnittnach der Extraction des Kindes genäht werden.
In der zweiten Hälfte der Schwangerschaft ist die Pflicht, dieSectio caesarea post mortem, d. h. gleich nach dem letzten Athemzugzu machen, unbedingt vorhanden. Wo die Früchte nicht lebensfähigsind, hat die Operation vom medicinischen Standpunkt aus keinenSinn. Da das Kind doch nicht weiter leben kann, ist es gleichgültig,ob dasselbe in- oder extrauterin stirbt.
Die im Königreich Bayern gültige Instruction für die „Leichen-schauer" vom 6. August 1839 verlangt, dass bei jeder Leiche, im Falleiner bereits in den 6. Monat oder weiter vorgerückten Schwanger-schaft, je nach Massgabe der Qualification entweder vom Leichenschauerselbst der Kaiserschnitt vorgenommen oder zur Vornahme desselbenschleunigst ein Arzt herbeigerufen werde. Aehnliche Bestimmungengelten auch anderswo.
Leider zieht sich die Agone oft sehr lange hinaus und stirbt derFötus unter langsam zunehmender Asphyxie. Bei solcher Gelegenheithört man die Herztöne schwächer und schwächer werden und fühlt diezuckenden Bewegungen des Fötus, die den Erstickungstod begleiten.Dass man trotzdem nach den Grundsätzen der Sectio caesarea postmortem das Kind nicht retten darf, ist widersinnig. Vom medicinischenStandpunkt aus ist das einzig richtige, das Kind von dem Mitsterbenzu erlösen. Hier ist die Theorie ganz einfach und die Praxis sehrverwickelt — nicht von Seiten des Arztes, aber von Seiten der An-gehörigen, welche die Erlaubniss geben sollen. Es ist das natürlichsteGefühl der Welt, dass Angehörige eine geliebte Gattin und Tochter nichtwährend der letzten Athemzüge schneiden lassen wollen.
Der Kaiserschnitt an der Sterbenden darf nur bei noch hörbarenFötaltönen und selbstverständlich nur bei Krankheiten derMutter gemacht werden, die unfehlbar zum Tode führen,auch erst in einem Stadium, wo das Bewusstsein und die Empfindlich-keit abgestumpft, der Puls in der A. radialis nicht mehr zu fühlen istund wo bereits die Todeskälte dem Herzen näher rückt.
Bei dieser Einschränkung wird es nicht vorkommen, dass maneine Frau operirt, die dem Tod noch nicht verfallen wäre und erstdurch den Kaiserschnitt sterben würde, während der Fötus mit weitgrösserer Sicherheit errettet werden kann als erst post mortem.
Dreimal machte ich selbst die Sectio caesarea post mortem. Die Fälle sindin der in Strassburg 1875 vorgelegten Dissertation von Prunhuber beschrieben.