Druckschrift 
Lehrbuch der Geburtshülfe für Ärzte und Studierende
Entstehung
Seite
567
Einzelbild herunterladen
 

zur künstlichen Frühgeburt. 567

denselben Eklampsie, Morbus Brightii, Dyspnoe und Cyanose, unstill-bares Erbrechen, p'erniciöse progressive Anämie, Peritonitis mit starkerTympanites u. s. w.

Stehberger und Leopold empfehlen neuerdings die künstlicheFrühgeburt bei schweren Krankheiten der Mutter, die den Tod balderwarten lassen, um das Kind noch zu retten (also nur in der letztenZeit der Schwangerschaft) und um dies eher zu ermöglichen als durchdie Sectio caesarea in Moribunda oder Mortua.

Der künstliche Abortus.

Literatur.

Villeneuve: De l'avortement provoque dans les cas de retrecissenient ex-treme. Marseille 1853. Meyer, L.: M. f. G. Bd. XI. p. 100 ff. Giordano:M. f. G. Bd. 22. p. 63. Es wurde von diesem Arzt die Innenfläche des Cervical-kanales mittels eines gewöhnlichen Lapisträgers energisch geätzt und damit derkünstliche Abortus eingeleitet. Wir citiren dieses weniger, um dieses Verfahrenals Methode zum künstlichen Abort zu empfehlen, als um zu warnen vor aus-giebigen Aetzungen, wo Schwangerschaft angenommen werden muss. Co lin-st ein: A. f. G. Bd. VI. 1874. p. 302. Soyre: Dans quels cas est-il indiquede provoquer l'avortement? These de concours. Paris 1875. Ho fm ei er: Z. f.G. u. G. Bd. III. 1878. p. 259 ff. Ahlfeld: A. f. G. Bd. XVIII. p. 307. -Horwitz: Zur Lehre von der künstl. Unterbrechung der Schwangerschaft.Giessen 1881. p. 91, 92.

Der künstliche Abortus ist die Unterbrechung der Schwangerschaftzu einer Zeit, wo das Kind noch nicht lebensfähig ist, d. h. vor der28. Woche. Die Ausführung braucht keine weitere Erörterung, da diegleichen Methoden zur Anwendung kommen wie bei der künstlichenFrühgeburt. Nur über die Berechtigung und über die Indicationenmüssen wir uns noch aussprechen.

Bei der künstlichen Frühgeburt ist das Ziel, neben der leichterenGeburt für die Mutter ein lebendes Kind zu erhalten. Bei demkünstlichen Abortus ist die Sachlage ganz anders. Der Fötus wirdimmer geopfert. Das Ziel des Geburtshelfers ist nur, der Muttergrössere Gefahren zu ersparen.

Wo ein solches wegen Krankheiten gegeben ist, ist auch die Vor-nahme der Operation unzweifelhaft gerechtfertigt. Aber selbstverständ-lich hat auch der Arzt die volle Verantwortlichkeit gegenüber demStrafgesetze zu tragen, wenn es nicht Krankheiten, sondern böse An-regungen von irgend einer Seite sind.

Es ist gut, wenn die Indicationen zum künstlichen Abortus mög-lichst eingeschränkt werden und die Aerzte nur in sehr seltenen Fällenzu diesem Mittel greifen.

Wegen der verschiedenen Krankheiten dürfte man den künst-lichen Abortus nur einleiten, wenn durch denselben die Krankheit er-fahrungsgemäss geheilt oder doch die Gefahren, welche der weitereVerlauf bedingt, vermieden würden.