208 Die Abnabelung.
wenn bis dahin die Nachgeburt nicht von selbst aus den Genitalien getriebenwurde, soll sie durch einen Druck auf das contrahirte Corpus uteri her-ausgedrückt werden. Bis dahin ist nur eine Ueberwachung des Uteruszulässig, damit er sich nicht durch eine innere Blutung anfülle, aber einDruck ist nicht gestattet.
2) In der Regel tvird die Placenta in ganz kurzer Frist in dieScheide oder doch in den schlaffen The.il der Gebärmutter (unteres Uterin-segment und Cervicalkanal) ausgetrieben, also von ihrer Haftfläche gelöst.
3) Gewöhnlich kommt die Expression durch Druck auf das Corpusuteri, d. i. der CredS'sche Handgriff zur Anwendung, nachdem die Pla-centa gelöst ist. Der Credesehe Handgriff ist jedoch auch im Stande, dieLösung von der Haftfläche zu erzielen.
4) Ob die Placenta schon gelöst sei oder nicht, kann man ausserdurch innerliche Untersuchung auch äusserlich erfahren durch einen Druckunterhalb des contrahirten Corpus uteri.
4) Die Abnabelung.
Literatur.
Budin: Ueber d. geeigneten Zeitpunkt zur Unterbindung d. Nabelschnur.Bull, de Ther. XC. p. 123 Fevr. 15. 1876. Citat aus Schmidt's Jahrbüchern. Bd. 170.— Zweifel: Der Uebergang v. Chloroform u. Salicylsäure in die Placenta. A. f.G. Bd. XII. 1877. p. 250. — Derselbe: Wann sollen die Neugebornen abgenabeltwerden? C. f. Gr. 1878. Nr. 1. — Schücking, A.: Zur Physiologie der Nachgeburts-periode. Berl. Hin. Wochenschrift 1878- 1 u. 2. C. f. G. 1879. p. 297. - Illing:Inaug.-Diss. Kiel. — Meyer: C. f. G. 1878. Nr. 10. — Hofmeier: ebend. Nr. 18.1878. - Derselbe: Z. f. G. u. G. Bd. IV. Heft 1. — Wiener: A. f. G. Bd. XIV.p. 34- — Ribemont: Annales de Gynec. Paris 1879. Fevr. — Haumeder: C.f. G. 1879. Nr. 15. p. 361. — Luge: Inaug.-Diss. Rostock 1879. Mayring:Inaug.-Diss. Erlangen 1879. Ref. C. f. G. 1880. p. 38. Steinmann: üeber d. Zeit-punkt der Abnabelung. Diss. Dorpat 1881. — Engel, G. v.: C. f. G. 1885. p. 721.: — Crede u. Weber: A. f. G. Bd. 23. p. 65. Unterbindung mit Kautschukschnur.
Wenn wir damit nur die Unterbindung des Stranges verstehenwollen, so sind die Vorschriften mit zwei Worten zu geben. Manschnürt circa 2 — 3 Querfinger breit von der Bauchhaut entfernt miteinem breiten starken Bändchen ab — natürlich geht auch ein anderesMaterial an, sofern es ganz rein und nicht geeignet ist, sofort densulzigen Strang durchzuschneiden — und legt nochmals zwei Fingerbreit nach der Placenta hin eine zweite Ligatur. Zwischen beidenwird der Strang durchschnitten.
Ein neuer Vorschlag von Crede und Weber statt der bisherbenützten Bändchen Gummischnur zu nehmen, ist gewiss höchst zweck-mässig und wäre eine grosse dankenswerthe Neuerung, wenn mannicht mit den altgewohnten Bändchen bei genügender Reinlichkeit undSorgfalt absolut gute, ganz und gar nicht verbesserungsfähige Resultateschon bisher erzielt hätte.
Die erstgelegte Unterbindung hat den Zweck, die Blutungenaus den Umbilicalgefässen zu vermeiden und ist unentbehrlich. Die