Ueber Lehn= und Zinsgüter insbesondere.§ I. Kurmudgüter.Außer den Grafen, die in den Besitz großer erblicher Terri-torien gelangt waren, gab es noch andere Freie, deren Höfe Frohn-oder Herrenhöfe hießen. Sie wiesen ihren leibeigenen Leuten einenTheil ihrer Grundstücke, die sie selbst nicht bauen wollten, zum Be-bauen an. Als Zeichen ihrer Abhängigkeit mußten diese Zinsleuteihrem Herrn eine jährliche Rente in Naturalien entrichten; auchzu persönlichen Diensten waren sie verpflichtet. Ferner behielt sichder Lehnsherr das Recht vor, beim Tode des Besitzers des Lehn-gutes das beste Stück aus der Hinterlassenschaft des Verstorbenensich auswählen zu dürfen. Dieses Stück nannte man Kurmude(gewählte Gabe), und es bestand gewöhnlich in dem besten Kleide,dem besten Pferde oder der besten Kuh. Dieser Gebrauch wurdemit Strenge beibehalten, da der Lehnsherr, wenn der Kurmud-pflichtige seine Schuldigkeit versäumte, das Recht hatte, das Lehn-gut einzuziehen und dasselbe einem Andern zu übertragen. Daßder Velder Hof ein Kurmudgut war, ergibt sich aus nachstehenderNotiz, welche hier mitgetheilt wird, weil wir nur dieses Aktenstückin Betreff der Kurmude besitzen:„Eß scheinet daß die zwey morgen landts welche foliovor vielen iahren michael vnd catharina wirichs der kirchen gebenvor Zeiten kommen seyndt auß dem Vellerhoff, da zu buderich ahmVronhoff!) im lagerbuch stehen diese 2 morgen mit zu Buch mitdiesen worten: Hen auff dem velt de sex jurnaliby gibt iahrlichszwey vnd ein halb sumb. auena neusser massen 9 denarien; dißlandt ist versplissen vnd hat Veller faß dauon 2 morgen, Niclaß1) Der Frohnhof zu Büderich gehörte dem Kapitel St. Gereon in Köln.
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1 (1860) Aeltere Nachrichten bis zur französischen Occupation : mit einer Karte von Fischeln zum Jahre 1594
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