213lichen leibs= undt lehns=Erben, Obberührtes Ambt Zillie sambt demVorwerck Mölmecke mit allen und jeden darin undt darzu gehörigenpertinentien, Herrlich= undt Gerechtigkeiten, auch andern an= undtzugehörungen, wie die immer nahmen haben mögen, nichts dann dasJus Superioritatis davon ausgenommen, allermaaßen solches alles dievorige Possessores undt Inhabere besessen, genutzet undt gebrauchet,die Cron Schweden aber durch Göttliche Verhängnuß Jure bellian sich gebracht, ferner conferiret undt geschencket, conferiren undtschencken auch hiermit offtbemeltem herrn General-Major Lohausen undtin eventum dessen tödtlichen ableibens obernandtem seinem brudern,undt dessen Männlichen leibs undt lehns=Erben, Vorgesetzte Gütter,dergestalt undt also, daß Er undt Sie solches alß ein Gnaden Geschenckund Mannlehen, in unterthänigster danckbarkeit von Ihrer Königl.Maystt. undt der Cron Schweden empfangen, dafür stetig recognosciren,dem lehensrecht undt gewonheit nach hinführo besitzen, nutzen und ge-nießen, Allerhöchstgedachter Ihrer Königl. Maystt. undt Cron Schwedendeswegen jederzeit getrew, hold undt gewärtig sein, auch alles dasjenige,was einem getrewen Vasallen und Lehens=Mann eignet und gebühret,thun und leisten solle, Maassen er sich hierzu in einem besonderenRevers mit mehrerem Verbindlich gemacht. Hierauff Wir dann offter-wehnten Herrn General-Major Lohausen in die possession obberürterGütter hiemit alsoforth würcklich immittiren; Undt darauff allen undjeden der Cron Schweden Befelchshabenden Insonderheit hohen undtniederen Kriegs=Officieren, auch Soldaten zu Roß undt zu Fueß insGemein, undt sonst allen angehörigen ernstlich befehlen, daß Sie dick-benannten herrn General-Major in solcher possession nicht allein aller-dings ruhig undt unverkräncket sein und verbleiben lassen, sondern auchwider alle gewalt undt thätlichkeiten, so Ihme hierüber von einem oderAnderen, wider Verhoffen zugefüget werden möchten, maniteniren undtschützen sollen. — In Uhrkundt haben Wir dieses eigenhändig unter-schrieben undt Unser Secret-Insiegel darneben anhangen lassen. Sogeschehen zu Halberstadt den dreyzehenden Monatstag Februarij, Im-Sechzehenhundert Vier und dreyßigsten Jahr.AxelOxenstiern.(L. S.)Nach einer notariell beglaubigten Abschrift in dem Lohausenschen Copiar. DasOriginal, welches Verfasser in seiner Knabenzeit oft in Händen gehabt, auf Per-gament sehr schön geschrieben und mit angehängtem Siegel, ist bei Auflösung deselterlichen Hausstandes durch Tod, nebst anderen Lohausenschen Original=Urkundenleider! vernichtet und nur das erwähnte Copiar asservirt worden.
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