208mitbeliebung Vnser verordenten Kriegß=Commissarien mit gebührendemeiffer vnd ernst bestraffen laßen, die Soldaten in guter disciplin halten,auch sonsten, da wir sein bedencken von einem oder anderen begerenwerden, daßelbe Jede Zeitt auffrichtig nach bestem seinem verstandeeröffnen, auch allenthalben einrähtig sein, Insonderheit auch auff vnsereanordnung vnd Befehlich beidt zu Waßer vnd Landt, auch zu Roß vndfuß in allen begebenden fällen sich gebrauchen laßen, vnd mit denenOfficierern vnd Soldaten, Reutern, Bürgern oder Vnterthanen, welcheIhme Jede Zeitt werden adjungiert vnd vntergeben werden, daß Jenigeverrichten, vnd Exequieren, was wir nach beschaffenheit dero sachen,vnd dero Zeitten, Jedeßmahls werden nötig erachten, vnd Ihme deß-wegen in befehlch gegeben, ohnangesehen einiger gefahr nach bestemseinem vermügen. So soll vnd will er auch auff vnser vnd VnserDepütierten begeren, vnsere Bürgers, oder Vnterthanen in Ihren ge-wehren, darauff Sie gesetzt sein, wie Sie dieselbenn ettwan in Außfällenvnd in offenem felde, Zughordnungen, Scharmützlen*), auch Schantzenvnd Lauffgraben nützlich zugebrauchen, durch sonderlich dazu verordnetevnd bestalte**) anweisen vnd vnterrichten laßen, Auff vnser Burger vndSoldaten wacht sowoll in der Neuwen alß alten Statt, wie dieselbebey tage vnd nacht angestellet, ein fleißige auffacht haben, vnd die da-bey gespürte mangell Jede Zeittt corrigieren vnd richtig entdecken***)Do es auch für gutt geachtet, in angelegenen sachen nebens VnsernDepütierten, oder auch allein zu verrichtung derselben in verschickungvff nahe vnd weitabgelegene örtter sich gebrauchen laßen, dazu seineheußliche wohnung in vnser Statt haben, vnd ohn vnser fürwißendarauß sich nicht begeben, noch auffhalten, noch Künfftig in einigeeußerliche oder frembde Bestallung ohn vnsern außtrücklichen Consensvnd willen sich einlaßen, auch do er in einiger wiederwertigen Bestallungwere, derselben sich fürderlich abthuen, vnd alles andere verrichten, auchthuen vnd laßen, waß einem getrewen, Auffrichtigen, redtlichen Obristenwoll anstehet vnd gebühret, Alles ohn argelist vnd gefehrde. Vndtsoll diese vnsere Bestallung angehen von Ostern dieses tausendt Sechß-hundert Acht vnd Zwantzigsten Jahrs, vnd wehren continüierlich eingantz Jahr ohn einige löse= vnd Vffkündigung; Nach außgang deßelbenaber soll einem Jeden theill vergünnet sein, die Löse dem andern anzu-*) Zusatz im Concept: „oder auf den Wällen und Brustwähren“,**) Statt dessen im Concept: „durch sein unterhabende Officierer“.Hier stand früher im Concept: „Wenn es auch sich wurde begeben, das***frembde Herrschafften in der Person oder dero Gesandten alhie etwas zuverrichten, denselben uff unser Gesinnen mit uffwertig sein“.
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