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Kerckhörde, welche beide in B mit ego redend auftreten(vgl. Rubel, S. 64 u. 65), und der ebenfalls benutzte Jo. Voss(das.) müssen um jene Zeit schon verstorben gewesen sein;auch Westhoff (geb. 1509, wie aus seinen B fol. 48 a er-haltenen Worten hervorgeht: „Anno 1513 wort tho Dort-munde antichristis spill gespilt. Was ich Didrich Westhoffvan 4 jaren et vidi") war seit 1551 todt, und der Schreibervon B selbst zeigt nie eine Theilnahme für mehr als eine ge-fällige Form seiner Worte. Derselbe Huning muss auch dieRandbemerkungTheodorus Westhoff loquitur (36 Anm.).geschrieben haben, da Westhoff selber sich nur in der erstenPerson einführt. Für Huning aber hat nun wiederum ebenTheodor Westhoff mit einer umfangreichen Materialiensamm-lung, welche derselbe um das Jahr 1547 (B fol. 18 b : nuncmeo Theodorici Westhoff tempore ao. 1547) als Vorarbeitfür seine niederdeutsche Chronik anlegte, zur Vorlage ge-dient. Seinen Namen nennt Westhoff im ganzen fünfmal.Mag nun auch Huning beim Abschreiben Manches an seinerVorlage geändert haben, namentlich durch Verkürzung allzuausführlicher Berichte (vgl. die eingehende Besprechungbei Grauert, die Herzogsgewalt in Westfalen I, 105 ff.): soviel ist klar, dass er in den aus Nederhoff stammendenTheilen derselben sich eines zweiten Exemplars diesesSchriftstellers nicht bedient hat noch hat bedienen können,weil ein solches wahrscheinlich gar nicht vorhanden war.Die Frage spitzt sich also, nachdem wir dem Codex A umetwa ein halbes Jahrhundert näher gerückt sind, dahin zu:Welche Handschrift des Nederhoff hat Westhoff, dessenQuelle uns in B im ganzen unverändert erhalten ist, be-nutzt? Wir sagen: Eben den Codex A. Der Beweis hier-für liegt ebeu so wohl in der überaus grossen Aehnlichkeitvon A und B wie in ihren Verschiedenheiten, so weit diesein B als durch falsche Lesung von in A vorhandenen Un-deutliehkeiten ihre Erklärung finden. In jener Hinsichtmögen unter der überaus grossen Anzahl gemeinsamerFehler hervorgehoben werden: