- XVII -S. 32 debite A, debite B, debito C, dubite c
leva
relevare A, reuelare B, levare C, revelare c
33 defensatur ABC, defendatur c
35 de Broike ABC, de Brouke cUnter diesen Abweichungen findet besonders das levarevon C nur unter der obigen Voraussetzung seine Erklärung.Auch notirt Herr Dr. Sauerland in seiner Abschrift einein C zu S. Nicolai Kercke (vgl. S. 36, Anm.) „von späterer,aber ganz ähnlicher Hand" gemachte Kandbemerkung, welcheausserdem allein B, ebenfalls von einer späten Feder, auf-weist. Sollte nicht vielleicht der Schreiber von c sie, wennauch erst bei einer letzten Bevision, selbst in c eingetragenhaben? Was endlich c anlangt, so muss auch bei ihm, ob-wohl der Abweichungen von eben der Art, wie die vor-stehend aufgeführten, viele sich durch die ganze Handschriftverfolgen lassen, das wichtige revelare statt relevare— leider der einzige Anhalt, den die vorliegende Abschriftbietet — genügen, dem Codex seine Stelle unter B anzu-weisen. Wir haben also in c eine zwar vollständigere,aber minder genaue Abschrift von B zu erkennen, als einesolche durch die Handschrift C repräsentirt wird, derenSchreiber zwar selbständig kürzt, aber von sprachlichenVerstössen wie dubite und defendatur sich frei hält. Cund c hängen unter sich nicht zusammen.
Es bleiben jetzt noch A und B übrig. Ihr Verhältniswird klarer, wenn wir uns die Entstehung der jüngerendieser beiden Handschriften vergegenwärtigen. In der Ge-stalt, wie dieselbe heute vorliegt, weist sie zunächt durchihre schon oben (S. 15) mitgetheilte Schlussbemerkung zu-rück auf eine unvollendete Notizensammlung eines gewissenHuning oder Hüning. Auf diesen Mann müssen, obwohl erselber seinen Namen nicht verrathen hat, zurückgeführtwerden die Glossen quod abolitum est anno 1572 (i? fol.19 b ), nostro anno vc. 1573 (ib. 20 b ) und itzo anno 1574(ib. 49 a ). Denn sowohl Beinold Dorstelmann als auch Beinold
b