Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
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I

M .Niemandem konnte -wohl die Idee einer deutschen Uebcrselznngdes Corpus juris canonici näher liegen, als den Unterzeichneten,welche ein gleiches Unternehmen für das Römische Rechts-bnch, in Verbindung mit thätigen Mitarbeitern, zum günstigenEnde zu führen so glücklich waren. Aber nach langer und reif-licher Erwägung überzeugten wir uns, dass eineUebersetzung desCorpus juris canonici in derselben Gestalt, in welcher die derJustinianeischen Rechfssammlnng erschienen ist, um deswillennicht wünschenswerth und rathsam sei, weil ein grosser Theildes kirchlichen Gesetzbuches nur von partiellem Interesse ist undgar keinen, oder doch blos einen höchst beschränkten Ein flussauf die Wissenschaft und auf die heutige Rechtspflege äussert.

Wir hofften uns dalier den Dank des juristischen Publicum»weit eher zu verdienen, wenn wir eine Excerp t en-Arb ei tlieferten, mithin das Unternehmen nur auf diejenigen Theile dergenannten Sammlung richteten, welche in den meisten Staatendes heutigen, auch evangelischen Deutschlands practischeAnwendung finden, wozu wir dann vornehmlich das Eherecht,Prozess und Cri minal recht, die Lehre von den Kirchengütern,von Zehnten, von den Rechten der Pfarrer nnd den Verbindlich-keiten der Gemeinden, von Pfründen und dem Patronatrechte,ganz besonders aber auch diejenigen Abschnitte rechnen, welchedem Römischen Privalrcchfe angehören, jedoch durch das Canoni-sche Recht modificirt worden sind, wie z. B. die Lehre von derVerjährung, von letzten Willen, von der Schenkung u. s. w.Es versteht sich von selbst, dass wir bei dieser Arbeit den histori-schen, oder rein wissenschaftlichen Gesichtspunct nicht ganz ver-lassen dürfen, welcher auch eine Berücksichtigung des altern Kir-chenrechts in jeder der auszuhebenden Doctrinen nothwendi"- macht.Aber die wichtigste und schwierigste Frage, die wir unszu Ausführung unseres Planes zu beantworten hatten, betrafdie Anordnung der Materialien, für welche wir nach unse-rer Ansicht einen doppelten Weg einschlagen konnten, indemwir entweder irgend einem Systeme der Canonischen Rechts-wissenschaft folgten, und vielleicht die Haupteiiilheilnng inöffentliches und Privat-Kirchenrecht zn Grunde leg-<cn, oder gewisse hervortretende Massen, Hauptlehren ocWCategorioen bildeten, welche als einzelne Abschnitte ne-ben einander bestehen und ihre Aufnahme dem entschiedenenEinflüsse verdanken könnten, den sie auf die Rechtswissen-schaft äussern. Da wir jedoch in der erstem Beziehung «1erlogischen Form ein zu grosses Opfer hätten bringen münisen,