Duumviti,
Dux.
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Bestimmung gemäss beschädigt waren, und llieils zu den De-partements anderer Staatsbeamten, ■/.. B. der Comitcs SacrarumLargitioiium oder der l'iaanidcs, und in die Sacra Scrinia(denn das ni u s s ans solchen wie den oben, Anin. 2ö5)nnd26fj)genannten Stellen gefolgert werden) deputirt und committirtwurden.
Duumviri 379 ) , sind Mitglieder der städtischen Magistrate,und zwar die höchsten, Wohl dein römischen Coiisulnt frachge-bildet 580 ), nach ihrer Zahl auch zuweilen Quntuorviri ge-nannt. Ihr Amt dauert ein Jahr. Sie hallen die Jurisdictionin der Stadt, wo sie angestellt sind, die früherhiu namentlichin Italien unbeschränkt, später bis auf eine bestimmte Summereducirt war. Dieselben als Magist ratus kommen blos in denStädten vor, die Jus Italicum haben (s." Dvfensor) und darumim Justinianeischen Codex, der meist Constitutionen für denOrient erlassen enthält, selten.
Du.v, der, ist der dem Magister Militum zunächst fol-gende militairische Befehlshaber, und heisst, wenn er die Co-mit'ma erhalten, Comes rei militaris (s. d.), welcher Titel,nachdem er in einzelnen wichtigen Ducaten, d. h. Provinzen, indenen ein Dux commandirte, für deren Befehlshaber stehendwurde, nachher allein bei diesen vorkam, so dass der Titeldes Dux verschwand. Der Comes stand also als Mililair-befehlshaber allemal höher als der D,ux. Der Dax War ur-sprünglich blos Militairpcrson, General; später erhielt erAntheil an der Gerichtsbarkeit 281 ), allein die Constitutionenlauten darüber etwas verschieden. Zuerst beschränkte sieh die-selbe auf reine Criminalsachen der Soldaten, d. h. wenn einSoldat angeklagt war. Späterhin erhielt der Magister mili-tum, nnd dem analog also wahrscheinlich auch der Dux, Ci-vilsachen der Soldaten, auch wenn letztere die Beklagten undder Kläger ein Nichtsoldat war, dies jedoch nur mit des letz-tern Einwilligung. Justinian hat die Gerichtsbarkeit derMilüairobem im Allgemeinen bestätigt 282 ). Sie wurden alsowirkliche Militairgouverneurs, und hatten die ganze Militair-gewalt in der Provinz, wie der Praescs etc. die Civilgewall.— Was das Rangverhältniss der Duces und Comitcs betrifft,so bedarf noch die zweite Constitution des Titels de Comitibusrei mililaris einer besondern Beachtung; dort heisst es: Eosqui sub comitiva primi ordinis dignitatc pcculia/itcr adyuamlibet provinciam vel provincias dvjvndendas mühe cre-
279) C. 3. Quo quitque ordinc convenialitr.
280) Savigny Gesell, d. H. U. IM. 1. g. 27 ff.
281) S. Savigny a. a. 0. Bd. 1. S. 74 f.282J C. 17. de Indiciii.