Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
1028
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Curator, dominicue domus.

Der Kaiser Mä*Js.u*' A ii( o ni n us verordnete, um dem gesun-kenen Ansehen' des Senats eiriigermassen aufzuhelfen - 12 ), <"'<'''wohl- mein-, ium mehreren 'Mitgliedern desselben einträglicheSteilen zu verschaffen ~ l3 ), dass in vielen ProvinziaislädteiiSenatoren und Curatorcn bestellt werden sollten. Dieser UtrSprung hatte aber auf das nun bleibende Institut der Curatoresund deren Jlaug keinen Einiluss; sie müssen zwischen denJJefonijores civitatis und den Magislratus mitten intio " i *)jnicht, wie Orot hofrcdn s fhut- 15 ), unter letztem gesetzt VtWrden. Ihr Amlskrei&i'lässt sich nicht genau bestimmen, denndie Polizei kann es» nicht allein gewesen sein, und mit; andern(rt&iphjiften. iWiirdüU sie in die anderer städtischen Behörden SOeingreifen, dass,«ine Sonderling' sehr schwierig sein mog 1 «-'-Denn so werden ihiwn zugeschrieben : Aufnahme von Bcschwei"-deu der ProviilZHllen.; (*lie' doch die Defensores eigentlich zUbesorgen halten) v , Besorgung öffentlicher Bauten, AusleihungStädtischer Capitulien, und 'überhaupt allgemeine Sorge für #**Beste der Stadl. Nach.. S a vi g ny 2l6 ) "wäre der (lailK/itenna-liti, der in den Jiislinianeisehen Rechtsbiichern nicht vorkommt,gerade dasselbe gewesen, was in andern Municipien der Lu-rator oder Censor , und mit diesen also gleich bedeutend, tf«dass nur Zeit und Ort Verschiedenheit der Titel hervorgebrachtliabcn. Er kann aber auch ihr Amt nicht näher bezeichne"»als dass es der alten Censur und Quästur zugleich entspreche»wozu noch eine allgemeine Sorge für das öffentliche Bes |e7,u fügen ist, die sonst kein anderer Beamter hat, und geWi»'permassen alle controlirt. .

Curator dominicae oder divinac domus. Dieser IV?kommt nur in einer einzigen Inscription im Codex 2|1 ) y0 \'Nach ersterer gab ,ps mehren! dergleichen des Kaisers und 61-uer solchen der Kaiserin; obwohl aber derselbe ein Illusl> iswar, so ist doch so wenig über ihn bekannt, dass m»' " ,,Sder an ihn erlassenen Constitution etwas entnommen \ver ( J e11kann. Hiernach ist der eine der dort vorkommenden (<' ( ' r "Kaisers) zugleich Cmnes rerum privalaru?n, alle aber müsSc'imit der Verwaltung des kaiserlichen Privntvermngciis i" 1 ~ e "gensatz zu dem fiskalischen zu thun gehabt haben. Del* W"Wies-Titel steht übrigens voran. Man würde ihn vicHeic 1 'sehr treffend „Minister des kaiserlichen Hauses" nennen kön-nen; allein damit ist für die Erklärung seiner Anitsfunctionc»

M. Anton. I'/iit, Cap. tl.

Marceltini h- v.

212) Capito lin. in

213) Wagner Index ad Amitiian.

214) C. 6. C. Th. de exh. reis et al.

215) Savigny B. B. 0. Bd. I. S. 42.

216) b. a. <). Bd. I. S. 45.

217) f. 3. de Quadrieunii pracseriplione