Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
1012
Einzelbild herunterladen
 

lieh mit bestimmten Amtskreisen, und ihnen lag die Sorgeob 101 ), dass nur die privilegirten Studie mit dem Auslände(barbaris) Handel trieben und kein Privatmann von den Aus-ländern verbotene Waare kaufe, wohin 10 ") besonders die zumKaiserstaat erforderlichen Zutliaten gehören. Der Conies Com-merciorum hatte ferner den Einkauf von kostbaren und Luxus-Artikeln für die kaiserliche Familie zu besorgen, und auchüber das Handelszollwesen zu wachen; er war übrigens einUnterbeamter des Comes Sacrarum Largitionum 103 ). SeinenRang anlangend, so lässt sich darüber nichts Bestimmtes sa-gen; denn er kömmt in solcher Verbindung vor 10 *), dass ersowohl den Rang der Speriabiles als der Clarissimi habenkann; für das Letztere spricht der Umstand, dass sie als Co-mites primi ordinis wenigstens Clarissimi sind, und da in die-sen Füllen meistens das „Clarissimtfs" wegbleibt, sie eben»falls darum diesen Ueisatz nicht erhalte» 10 *).

Comes Consistorianus. Das Consistorium jmtwipis istder Geheimerath des Kaisers, und heisst in Rechtssachen, woes ein Verfahren zulässf, Auditorium , weil die Vortrage i!erParteien angehört, und berühmte Juristen zugezogen wur-den. ' Dieses bildeten anfänglich die jedesmal anwesenden ho-hen Staatsbeamten allein; seit: Constantin kommen aber ei-gene Comites Consistoriani hinzu, als solche, deren Amt ebenim Assessorat des Consistorii bestand 1ÜG ). Weben diesen bliebenaber alle hohe Reichswürdenlrä'ger und Staatsbeamte Mitgliederdesselben, und zwar jedenfalls die ersten; diese sind unter (\i'nConsistoriani Illustres zu verstehen, dahingegen die ComitesConsistoriani nur Spcctabiles sind 107 ). Auch zur Verdeutli-chung dieses Verhältnisses lässt sich aus der Verfassung neue-rer Regierungen ein (reifender Vergleich machen. Zum Gehei-menstaatsrath nämlich, oder dem Peichsrath geboren in der Re-gel alle Minister und obersten Staatsbeamten, aber es giebtauch eigentliche oder wirkliche (»cheimeslaalsrälhe oder Slaals-räthe. Reide Classen bilden das Corpus, aber die letzlernsieben an Rang tiefer; eben so verhielt es sich mit dem Con-sistorium prineipum. Die Coniilina Consistoriana ward vie-len ehrenvoll Ausgedienten zu Theil; oft wohl nur durch Ho-

101) Gothofred. /. /. ad TU. 17- vlt.

102) 8. Cujac. Opp. T. X. p. 8G8. D.

103) Gut her. /. /. ///. ?>. 733.

104) C. 1. de Annonis et capitatione.

105) C.^ili. de Commerc. et Mercalor. c. 2. Quae res vendi nonpottunl.

10!)) S. Filleau /. /. Cap. III. Ilaubold de consht. Piincil>i»

Sjicc. duo.107) S. c. 1. de Comitilui Consistoriani».