lieh mit bestimmten Amtskreisen, und ihnen lag die Sorgeob 101 ), dass nur die privilegirten Studie mit dem Auslände(barbaris) Handel trieben und kein Privatmann von den Aus-ländern verbotene Waare kaufe, wohin 10 ") besonders die zumKaiserstaat erforderlichen Zutliaten gehören. Der Conies Com-merciorum hatte ferner den Einkauf von kostbaren und Luxus-Artikeln für die kaiserliche Familie zu besorgen, und auchüber das Handelszollwesen zu wachen; er war übrigens einUnterbeamter des Comes Sacrarum Largitionum 103 ). SeinenRang anlangend, so lässt sich darüber nichts Bestimmtes sa-gen; denn er kömmt in solcher Verbindung vor 10 *), dass ersowohl den Rang der Speriabiles als der Clarissimi habenkann; für das Letztere spricht der Umstand, dass sie als Co-mites primi ordinis wenigstens Clarissimi sind, und da in die-sen Füllen meistens das „Clarissimtfs" wegbleibt, sie eben»falls darum diesen Ueisatz nicht erhalte» 10 *).
Comes Consistorianus. Das Consistorium jmtwipis istder Geheimerath des Kaisers, und heisst in Rechtssachen, woes ein Verfahren zulässf, Auditorium , weil die Vortrage i!erParteien angehört, und berühmte Juristen zugezogen wur-den. ' Dieses bildeten anfänglich die jedesmal anwesenden ho-hen Staatsbeamten allein; seit: Constantin kommen aber ei-gene Comites Consistoriani hinzu, als solche, deren Amt ebenim Assessorat des Consistorii bestand 1ÜG ). Weben diesen bliebenaber alle hohe Reichswürdenlrä'ger und Staatsbeamte Mitgliederdesselben, und zwar jedenfalls die ersten; diese sind unter (\i'nConsistoriani Illustres zu verstehen, dahingegen die ComitesConsistoriani nur Spcctabiles sind 107 ). Auch zur Verdeutli-chung dieses Verhältnisses lässt sich aus der Verfassung neue-rer Regierungen ein (reifender Vergleich machen. Zum Gehei-menstaatsrath nämlich, oder dem Peichsrath geboren in der Re-gel alle Minister und obersten Staatsbeamten, aber es giebtauch eigentliche oder wirkliche (»cheimeslaalsrälhe oder Slaals-räthe. Reide Classen bilden das Corpus, aber die letzlernsieben an Rang tiefer; eben so verhielt es sich mit dem Con-sistorium prineipum. Die Coniilina Consistoriana ward vie-len ehrenvoll Ausgedienten zu Theil; oft wohl nur durch Ho-
101) Gothofred. /. /. ad TU. 17- vlt.
102) 8. Cujac. Opp. T. X. p. 8G8. D.
103) Gut her. /. /. ///. ?>. 733.
104) C. 1. de Annonis et capitatione.
105) C.^ili. de Commerc. et Mercalor. c. 2. Quae res vendi nonpottunl.
10!)) S. Filleau /. /. Cap. III. Ilaubold de consht. Piincil>i»
Sjicc. duo.107) S. c. 1. de Comitilui Consistoriani».