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7 (1833)
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Ministerialbeamten gegen die Richter erster Instanz, auch wennletztere. Zugleich Vcrwalfungsbcamlen in ausgedehnten Provin-zen sind.

Zwölftens: die Mannigfaltigkeit der Beamten in gewis-sen Departements, besonders beim Finanz- und Steuerwcsen,mit scheinbar unvermeidlichen Colllsioncn.

Dreizehnt ens : der Mangel eines wirklichen Minisfcrii.

Vierzehnten!*; die Zerspalding- der Jurisdiction nachden Gegenstanden und Personen unter viele neben einander wir-kende Ivichler, als: eigentliche Privatrechlssachen, Steuersachen,fiscalische Prozesse, solche der Soldaten, Abzweigungen ein-zelner Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter beson-ders dazu ernannte Richter (die Pi'ä'{oren in Conslanlinopel,Magister Censiis) u. s. w.

Fünfzehnten«: der lose und schwankende Insfanzenzng-und die mannigfaltigen Appellatioiisinslanzen.

Dieses Verzeichnis^ könnte leicht noch vervielfacht wer-den ; doch mag hier 'nur noch l

Sechzehnt eus : die allgemeine Demoralisation der Staats-dicncrschai't genannt werden, welche den kurzdauernden Dienstnur als eine Gelegenheit betrachten mogle', die Unterthanen zu"plündern, wogegen die fulminantesten und originellsten kaiser-lichen Erlasse, Verbote und Strafandrohungen vorhanden sind.

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Corp. jur. cie. VII.

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