Leiinrrcht K. V. Tit. 2. Comtilutio Htnrici dt cumis *tc. 949
ten beirä'thig gewesen ist, so soll er nach dem Urtheil« dasManngerichtes seines Lehnes verlustig' gehen. Will er aber dieerwähnten Besclinldigimgen von sich ablehnen, so mag ersieh,wenn es von Seiten des Lehnsherrn an Zeugen fehlt, durchdrei Mitvasallen, in deren Ermangelung aber, durch die Aus-sage von zwölf nahen Verwandten reinigen. ^Nach dem Ge-brauche mancher Lehnshöfe hat er sich mittelst Eides alleinzu reinigen.) Wenn aber einer seiner Mitvasallcn, welcherjedoch [zum Zeugniss] fällig sein muss, die Wahrheit zu wis-sen behauptet, und ihm selbige durch Zweikampf darthnn will,So befehlen Wir, dass Jener seine Unschuld durch diesen Zwei-kampf beweise. Sollte aber Jemand seinem Lehnsherrn dieDienste verweigert haben, so soll er durch Entscheidung' desManngerichtes ,sein Lehn Verlieren. (Doch ist es ihm nachdem Herkommen mancher Lehnshöfe gestattet, das Lehn für<lii; Hälfte des wahren Werfhes wieder einzulösen.) Will eraber dieses [dass er die Lehnsdienste nicht geleistet, habe] nicht,einräumen, so muss er zwei, oder wenigstens einen Mitvasal-len stellen, und [zugleich] mit diesen eidlich erhärten, dass erdie LehnSdienste geleistet habe. Sollte er jedoch einen oder■nehrfere Mitvasallen nicht stellen können, so muss er [zugleich]n »it zwei oder drei nahen Verwandten schwören, dass er in-nerhalb des letzten Jahres die Leimsdienste geleistet habo.vVacli dem Herkommen der Lchnshöfc wird es ihm aber ge-s,i| llef, den Eid allein zu leisten. Obwohl nun darauf nichts""kommt, aufweiche Weise er schwört, ob allein, oder |zu-&leich] mit Andern, so muss er doch die [von ihm geleisteten]kehnsdienste namentlich aufführen.) Hat er aber mit seinemLehnsherrn in Einigkeit gelebt und denselben häufig besucht,So gestatten Wir ihm, durch Zeugen zu beweisen, dass er.Seine Schuldigkeit erfüllt, und dass es nicht an ihm gelegenH>e, [wenn die Lehnsdieiiste nicht geleistet worden sind],"»uim hingegen zwischen Lehnsherrn und Vasallen eine Span-nung Statt findet, oder wenn die Wohnnngen derselben sehr'•""'eint von einander sind, so muss der Vasall sich seinem'"'husherrn Vorstellen., und ihm seine Dienste anbieten, undd? s Si dies geschehen sei, nöthigen Falles durch einen Eid er-härten, welchen das Manngericht zu Beendigung des Streitesdem Vasallen auflegt. Wenn nun zwar der Vasall im Laufed fi S letzten Jahres, was das Geringste ist, Lehnsdiensfe gelei-** e ts der Lehnsherr ihm aber noch ein anderes Geschäft aufge-** a gon Bat, welches der Vasall vernachlässigte, und wodurch«cm Lehnsherrn ein Schaden zugefügt worden ist, so muss der»sali diesen Schaden nach dem Ermessen des Maimgcrichtcsa " s den Lehusfiiirhlcii ersetzen. Dei den übrigen Vergehen<*, welche den Verlust des Leimes nicht nach sich ziehwi,