Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
950
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950 LehnrK€iit B. V. Tit. 3. Alia eonslitutio Henrieide vasallo, etc.

mag der Vasall entweder, \vio oben gesagt, nach Anordnungdes Manngericktes mittelst Eides sich reinigen, oder den [ver-ursachten] Schaden ersetzen.

Dritter Titel.

Alia constitutio Henrici de vasallo, gut unumex dominis refulavit.

(Eine andere Constitution Heinrichs, von dem Vasallen, welcher,einem seiner Lehnsherren abgesagt hat.)

Der Kaiser Heinrich. Wenn es sich zutragen soll-te, dass das Obereigenthum an einem Lehne, [welches mehre-ren Lehnsherren zugleich zusteht,] durch Sorglosigkeit oderLeichtsinn des Vasallen [der einem dieser Lehnsherren absagte]den übrigen Lehnsherren [allein] zufiele, so soll der Vasall,der [auf diese Weise] seine Stellung feegen den früherenLehnsherrn] verändert hat, sich hierdurch nicht etwa berech-tigt glauben, den Lehnsherrn, mit welchem er den Lehnsver-band erlaubter Weise aufgehoben, zu verachtou und zu verhöhnen-Denn Die, welche im Widerspruche mit Demjenigen handeln,Was der Sinn Uusers so heilsamen Gesetzes erheischt, mögcBwissen, dass sie des Leimes dergestalt verlustig gehen sollen)dass sie njemals wieder darauf Anspruch machen dürfen; auchsoll dann der Lehnsherr berechtigt sein, das obenerwähnteLehn sowohl von Urnen selbst und ihren Nachkommen, ^auch von jedem dritten Besitzer zu vindiciren.

Vierter Titel.

Alia constitutio Henrici ejusdem, ut ingratitudo

vasalli probetur testibus quinque.

(Eine andere Constitution desselben Heinrichs, dass der Lehnsfehler

eines Vasallen durch fünf Zeugen bewiesen werden solle.)

Der Kaiser Heinrich an das ganze Volk.Wenn der Vasall durch unanständige Handinngen und »•""ziemliche Ränke seinen Lehnsherrn beleidigt u. s. W. u. S. ^'(S. oben II, 57. l>ag. 928.)

Fünfter Titel.

Constitutio Lotharii de feudi» non alienandis.

(Lothars Constitution von dem Verbote der Lehnsveräusserung.)

Lothar III. [H,1 «">» Gottes Gnaden mimischer Kaiser, derFromme, Glückliche, Glorreiche und Triumphalor, der %m-vier Erhabene, an das ganze Volk.Wir halten es für ein Vorrecht der kaiserlichen Gnade,