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7 (1833)
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882
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882 Lkhnreciix 1$. II. Tit. IG. De conlrovenia feudi apud etc.

es ein Neu lehn sei. Wenn aber dieser [der Gegner) seinenBeweis verfehlt hat, dann soll, (wie bereits oben g-esagt wor-den ist) nach Untersuchung der Sachej der Agnat die W»haben, ob er schwören will, dass das Lehn ein väterlichessei, öder ob er dem Gegner den Eid zurückgeben will, """dieser muss nun entweder denselben leisten, oder sich berulu-gett. Zu wissen ist aber, dass, wenn unter Zweien, weh' 10sich für Vasallen ausgeben, über das Lehn ein Streit entsta' 1 "den ist, der eine den andern ohne dessen Einwilligung "' cnvor den Lehnsherrn oder dessen Lehnshof ziehen kann. Wen»aber der Lehnsherr mit seinem Lehnshofe sie vorgeladen ha'»so ist es keinem von ihnen erlaubt, sieb der Untersuchung dosLehnsherrn oder des Leimshofes zu entziehen.

Sechszehhtcr Titel.

De controversia feudi apud pares terminan®**'

(Dan ein Lehnntreit vor den lieiaitzern de» Manngtriehte» zU

entscheiden sei.)

Wenn zwischen Lehnsherrn und Vasallen über das L cl1 'ein Streit entstanden.ist, so muss Derselbe, wie das ^ cS ?_Conrads besagt, durch die Beisitzer des Lehnshofes entsch'Oden werden, wenn nur dergleichen vorhanden sind. Und 1? eder Lehnsherr und der Vasall sich in der Wahl der Bcis' 1 ^vereinigen, fällt jeder Zweifel weg. Wenn sie aber vers««^

dener Meinung sind, dann fragt sich's, was zu machen S CIDen Vorzug hat hier die Meinung Derjenigen erhalten, W c ~che sagen, dass zuerst der Lehnsherr wen, oder wel c ' lü , ewolle, auswählen dürfe, und hierauf dem Vasallen, nach einvon dem Lehnsherrn genehmigten Anzahl, ein Gleiches g clit:l ~tet sei. Derjenige Vasall aber, welcher seinem Lehnsherrn diLehnstreue nicht geschworen hat,.kann, wenn der Leb"'"lierr und Vasali verschiedener Meinung sind, nicht z" m " cl ~sitzer gewählt werden. ,

Siebzehnter Titel.De eo, qni sibi (vel heredibua suis mascults

feminis) investituram aeeepit. .

( Von Demjenigen, welcher für »ich [oder für »eine männlichenweiblichen Nachkommen] die Invcttitur empfangen hat.)

, Ein Vasall, welcher für sich und seine männlichen ^ akommen, oder, in der^n Ermangelung, durch besondere «*«für die weiblichen, die Lehnsinveslitiir empfangen hatte, gj n &>ohne üinen andern Descendenten, als eine Tochter z« •'(erlassen, mit Tode ab. Diese brachte ihrem Ehemanne "