l'KiiXKKCHT 15. II. Tit. 14. De vasallo decrepitac (letalis e/r. 881
Vierzehnter Titel.
De vasallo decrepitue aetalis qui refulavit, ut
filii investirentur.
{.Von einem hochbejahrten l r asallen, welcher seinem Lehne zu
Gunsten seiner Söhne entsagte.')
Ein gewisser Vasall, welcher schon Loci» bejahrt war,Sab sein Leim in die Hände des Lehnsherrn unter ehr Bedin-£'""£ zurück, dass dieser dem Sejus und Sem proni us,J*infen [des Vasallen] Sühnen, über dasselbe Lehn die'•iveslitiir ertheilcn sollte. Wach dem Tode des Vasal-' e, l Starb Sempronius ohne einen gesetzlichen Nachkommen,i'-doch mit Hinterlassung- des Sejus. Es wurde nun ein l'ro-z °ss anhängig' zwischen dem Lehnsherrn, welcher den Salz^"(stellte, dass das Lohn, als ein neues, an ihn znriickgc-ftUen sei, und dem Sejus, der es für ein väterliches aus-S'il). Den Sieg' tnig 1 aber die Meinung' Derer davon, Welche'j ( 'hau|)ielen, dass dieses Lehn, obgleich ein resig-nirtos,•kuuocli ein väterliches sei.
Fünfzehnter Titel.
De Investitur a in maritum fhefä.
(Von der einem Eheinanne verliehenen Investitur.)
„, Ein \ r asall ist mit Tode abgegangen, und fönt blos eine
0c]|( ( ;|. föinterlaßgeii, diese hat sieb aber vcrhriraihct, und der
'W'nslieiT ihrem Ebemaniie, gegen Empfang einer Summe Grell
' eim;n Theil desjenigen Lehmes überlassen, welches der
«6r (l,. s Mädchens besessen, sieh aber den andern Theil vor-
'i'hnJlin. Man slreilel ein Agnal des Verstorbenen mit dem
-'"■manne, indem er behaupte!, dass das ganze Lehn ein v ä-
,;, 'lichcs und ihm deshalb unbc/.wcifoll angefallen sei. Von
" T andern Seile will der Ehemann dnrlhiiu, dass der Theil,
!'" <-r selbst besitzt, ein Neolehn, und das Leim daher |irü-
'' 'I dem Lehnsherrn eröffnet wordejä sei. Es fragt sich nun,
I «er Agnat des Verstorbenen bei diesem Lehnsherrn und in
( 'ssi: n Lehnshofe den Prozess führen müsse, oder ob derselbe
"■ <l( 'm [ordenlliehen, d. h. Allodial-] Richter des Agnaten,
der vor einem Schiedsrichter, der mit Bewilligung beider
"eile erwählt worden isf, anhängig zu machen sei? Mir'und
pudern scheint es richtig'er zu sein, wenn dieser Streit vor
11111 ordentlichen Richter oder einem Schiedsrichter, als wenn
v<| r dem Lehnsherrn entschieden wird. Gleicherweise scheint
Mich, oihss dem Agnaten nicht immer auferlegt werden kün-
» den Beweis zu führen, dass das Lehn ein vä I c r !■* che s
,\ So "dern, dass zuweilen der Gegner durlhiui müsse, dass
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